Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am Mittwoch die gegen einen rückfälligen Sexualtäter ausgesprochene lebenslange Verwahrung bestätigt. Ebenso hielt die zweite Instanz am Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung fest.
Der wegen Vergewaltigung mehrfach vorbestrafte 57-jährige Mann ist seit 1999 ordentlich verwahrt und wohnte von August 2011 bis Februar 2012 im Rahmen von Vollzugslockerungen in Basel. Wie das Strafgericht erachtete das Appellationsgericht Basel-Stadt als erwiesen, dass er in seiner Wohnung zwei Frauen sexuell genötigt und ihnen ein Schlafmittel verabreicht hat.
Der Mann machte wie bereits vor dem Strafgericht geltend, er habe nichts gegen den Willen der Frauen getan und die sexuellen Kontakte seien einvernehmlich gewesen. Die Aussagen der Opfer seien wesentlich glaubhafter als jene des Berufungsklägers, hielt der Präsident des Appellationsgerichts in der mündlichen Begründung des Urteils fest.
Im Zentrum der Verhandlung vor dem Appellationsgericht stand die Frage der Sanktion. Das Strafgericht hatte im Juli 2013 neben einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe die lebenslange Verwahrung angeordnet. Es stützte sich dabei auf zwei Gutachten, die beide zum Schluss gekommen waren, dass der Beschuldigte ein hohes Rückfallrisiko aufweise und mindestens für mehrere Jahre nicht therapierbar sei.
Beide Gutachter bestätigten bei der Befragung vor Appellationsgericht ihre Einschätzung. Die beiden Experten sprachen von einer sehr ungünstigen Prognose, dies vor dem Hintergrund von 30 Jahren erfolgloser Therapieversuche. Eine Therapierbarkeit in überschaubarer Zeit halten beide für unwahrscheinlich.
Einer der beiden Gutachter hielt fest, dass eine wissenschaftliche Prognose bis ans Lebensende nicht möglich sei. Es sei nie auszuschliessen, dass sich jemand doch noch auf eine Veränderung seines Verhaltens einlasse. Der andere meinte dazu, dass es eher äussere Ereignisse als Therapieerfolge seien, die eine solche Wende bewirken würden.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur lebenslangen Verwahrung hatte der Appellationsgerichtspräsident festgehalten, dass sich die Situation des mehrfach einschlägig rückfälligen 57-Jährigen deutlich von den beiden vom obersten Gericht beurteilten Fällen unterscheide, unter anderem wegen des wesentlich höheren Alters.
Mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils folgte das Appellationsgericht dem Antrag der Staatsanwältin. Der Verteidiger hat auf Freispruch und Aufhebung der lebenslangen Verwahrung plädiert und gegenüber der sda den Gang ans Bundesgericht angekündigt. (sda)