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Parkregeln missachtet: Polizist zu Recht fristlos entlassen

Bundesgericht

Parkregeln missachtet: Polizist zu Recht fristlos entlassen

Ein Polizist hat eine fristlose Kündigung erhalten, weil er das kommunale Parkregime vor dem Polizeigebäude häufig und über längere Zeit missachtet hat. Das Bundesgericht stützt den Entscheid, weil Uniformierte gegenüber der Öffentlichkeit eine Vorbildfunktion haben.
22.07.2014, 12:0422.07.2014, 13:55
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Der Kommandant der Gemeindepolizei hatte seine Angestellten im Februar 2012 darauf hingewiesen, dass das kommunale Parkregime auch für Polizisten gelte. Insbesondere das Abstellen von Privatfahrzeugen auf den Polizeiparkplätzen vor dem Gebäude sei nicht zulässig.

Das hinderte einen der Polizisten jedoch nicht daran, genau dort zu parkieren und die Parkscheibe vorzustellen oder die Parkuhr nicht in Betrieb zu nehmen. Der externe Parkplatzwächter, der die Bussen für Falschparker ausstellte, hatte sich jeweils vor seiner siebenstündigen Schicht beim besagten Polizisten anzumelden. 

Er stellte diesem nie eine Busse aus, weil er davon ausging, dass man die eigenen Leute «in Ruhe lasse». Dies erklärte der Wächter dem Kommandanten, als ihn dieser bezüglich seines Bussenregimes befragte. Und der Polizist räumte in der Befragung durch den Kommandanten ein, dass er schon lange keine Busse mehr erhalten habe, obwohl er in den vorangegangenen Jahren immer wieder falsch parkiert hatte.

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Stillschweigende Begünstigung

Worauf dem Polizisten nach über 25-jähriger Tätigkeit und kurz vor dem 60. Geburtstag fristlos gekündigt wurde. Seine Beschwerde hat das Bundesgericht in einem diese Woche publizierten Urteil abgewiesen.

Es hält fest: Selbst wenn der Polizist dem Parkplatzwächter nicht ausdrücklich gesagt hat, er solle ihn nicht büssen, so habe er zumindest nichts unternommen. Ihm habe auffallen müssen, dass er im Gegensatz zu anderen Falschparkern nie gebüsst wird. Damit habe sich der Polizist selber begünstigst.

Zudem erschütterten regelmässige Verstösse gegen das Recht das Vertrauen in einen Angestellten des Polizeidienstes, schreibt das Bundesgericht. Dieser sei dazu verpflichtet, die Gesetze zu achten und sich um ihre Durchsetzung zu kümmern. (whr/sda)

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