Haftet die Bergbahn bei einem Skiunfall?
Mit dem Beginn der Skisaison häufen sich auch die schweren Skiunfälle: In Samnaun stürzt ein 68-jähriger Skifahrer und verstirbt noch am Unfallort. Am Wiriehorn prallt ein 16-Jähriger gegen einen Pfosten und verstirbt ebenfalls an der Unfallstelle. Ein 17-jähriger Skifahrer stürzt in Melchsee-Frutt über eine Kuppe und verletzt sich tödlich. In Laax kommt ein 35-jähriger Skifahrer von der Piste ab, kollidiert mit einem Felsvorsprung und stirbt kurze Zeit später im Spital. Die Beantwortung der Schuldfrage bringt diese Menschen nicht mehr zurück ins Leben. Aber sie kann möglicherweise künftige Unfälle verhindern.
Skifahrer haben Pisten bestimmungsgemäss zu gebrauchen
Wer eine Skipiste runterfährt, darf das nicht so tun, wie er gerade Lust hat. Schneesportler müssen sich an die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) halten. Diese lassen sich einfach zusammenfassen: Jeder fährt so, dass er sich oder andere nicht gefährdet und hilft anderen, sofern es notwendig ist.
Wer sich nicht an die FIS-Regeln oder an andere Sicherheitsvorschriften hält, riskiert den Entzug seines Skitickets oder gar eine Anzeige wegen Störung des öffentlichen Verkehrs. Kommt aufgrund seines Verhaltens eine andere Person zu Schaden, kann der fehlbare Skifahrer zivilrechtlich schadenersatzpflichtig werden, denkbar sind auch Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gegebenenfalls wegen fahrlässiger Tötung.
Bahnbetreiberin ist für sichere Piste verantwortlich
Pflichten hat aber nicht nur der Skifahrer. Öffnet eine Bergbahnbetreiberin die Pisten für den Sportbetrieb, schafft sie einen Zustand, der andere gefährden kann. Sie hat deswegen eine sogenannte «Verkehrssicherungspflicht» und ist damit dafür verantwortlich, dass Schneesportler sicher auf den Pisten carven, driften oder runterrutschen können.
Die «Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen» präzisieren die Verantwortung der Bergbahnen – und halten gleich zu Beginn fest: «Die Benutzerinnen und Benutzer fahren auf eigenes Risiko». So einfach ist es natürlich aber nicht. Vielmehr ist es die Bergbahnbetreiberin, die bereits bei der Anlage einer Piste darauf zu achten hat, diese «in möglichst gefahrlosem Gelände anzulegen». Sie muss die Pisten zudem eindeutig markieren und unmissverständlich vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenzonen warnen. Die Markierungen sollen mithilfe von Tagesleuchtfarbe auch bei schlechtem Wetter zu sehen sein. Hindernisse auf den Pisten sind entweder zu räumen oder, insbesondere sofern sie nicht offensichtlich erkennbar sind, zu signalisieren und zu entschärfen. Schliesslich hat die Betreiberin ein Sicherheitsdispositiv aufzustellen und einen Pisten- und Rettungsdienst zu gewährleisten.
Unfälle können für Bergbahnangestellte harte Konsequenzen haben
Verunfallt ein Skifahrer, weil die Anlage mangelhaft war, drohen der Bergbahnbetreiberin rechtliche Konsequenzen. Zunächst kann sie vertragsrechtlich schadenersatzpflichtig sein, möglich ist auch eine Ersatzpflicht aufgrund der Werkeigentümerhaftung. Schliesslich kann es zu einem Strafverfahren gegen Angestellte der Bergbahnbetreiberin wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kommen. Dass dies nicht bloss eine theoretische Überlegung ist, musste jüngst ein Pistenchef vor Bundesgericht erfahren.
Eine 24-jährige Skifahrerin prallt im Dezember 2014 im Abfahrtsbereich eines Sesselliftes gegen ein gespanntes, zum Unfallzeitpunkt nicht mit Warnwimpeln markierten, Seil und schlägt mit dem Kopf heftig auf dem Boden auf. Sie verstirbt kurze Zeit später. Vergeblich argumentiert der beschuldigte Pistenchef, es sein unklar, ob die kurzsichtige Skifahrerin eine Sehhilfe getragen habe. Da die verunfallte Frau auf dem einen Auge einen Wert von 5 und auf dem anderen einen Wert von 5.5 Dioptrien hatte und damit ohne Sehhilfe nur etwa 20 Zentimeter weit sah, verwirft das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2025 das Argument als nicht sehr realistisch.
Das Bundesgericht hält fest, dass der für den entsprechenden Pistenabschnitt verantwortliche Pistenchef die Markierung des Absperrseils mit schwarz-gelben Wimpeln hätte gewährleisten müssen. Dies hätte es den Skifahrern ermöglicht, die Gefahrenzone zu umfahren. Ohne Wimpel hingegen war das schlecht sichtbare Absperrseil selbst eine Gefahr, insbesondere wenn wie am Unfalltag die Sonne blendete. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Pistenschefs wegen fahrlässiger Tötung, wobei es die Reduktion der Strafe auf 36 Tagessätze wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls gutheisst.
Ein vermeintliches Detail, das hier aber für die Klärung der Geschehnisse entscheidend war: Der Vater der verstorbenen Skifahrerin hat deren Fahrt zumindest teilweise mit einer «GoPro»-Kamera gefilmt und konnte so etwa deren besonnenen Fahrstil belegen. Tatsächlich scheitert eine Aufarbeitung eines Skiunfalls oft daran, dass keine Dokumentation des Unfalls vorliegt und die Behörden damit die Verantwortlichkeiten nicht klären können.
