Im ersten Reflex wirst du dich wahrscheinlich dort melden, wo du das Ticket gekauft hast. Das ist auch richtig so, denn in der Regel ist es die Verkäuferin, die sich bei einer ersatzlosen Absage im Auftrag der Veranstalterin um die Rückabwicklung beziehungsweise bei einer Verschiebung um die Information über das Ersatzdatum kümmert.
Die Verkäuferin wird dich jedoch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweisen. Und dort steht meistens, dass bei einer Absage oder einer Verschiebung des Konzerts nicht sie, sondern die Konzertveranstalterin über eine mögliche Rückerstattung entscheidet. Diese hat oft selbst eigene AGB, in welchen sie namentlich die Bedingungen für eine Vergütung von Tickets festlegt.
Sagt die Veranstalterin das Konzert ersatzlos ab, gilt in der Regel, dass du dein Geld oder zumindest einen Grossteil davon zurück erhältst. Bisweilen verrechnet dir die Verkäuferin und / oder die Veranstalterin für ihren Aufwand Bearbeitungsgebühren. Hast du dein Ticket über einen nicht offiziellen Verkaufskanal erworben, wird die Verkäuferin jedoch entweder gar nicht auf deine Rückforderung reagieren oder aber wird sich die Veranstalterin mit Verweis auf ihre AGB weigern, dir etwas zurückzuerstatten. Eine allfällige Ticketversicherung bringt dir in diesem Fall auch nichts, da diese meist nur einen Kauf über einen offiziellen Verkaufskanal decken.
Genauso frustrierend wie eine Absage kann es für dich sein, wenn du ein Openair-Ticket nur wegen einer bestimmten Band gekauft hast, genau diese dann aber doch nicht auftritt. Hier kannst du nur auf Kulanz hoffen, denn die AGB sind hier meist klar und schliessen eine Rückerstattung aus. Das ist insofern nachvollziehbar, als du hier beweisen müsstest, dass du nur wegen dieser einen Band ans OpenAir wolltest.
Wiederum anders sieht es bei einer Verschiebung des Konzerts aus. Diese ist nicht nur für die Verkäuferin, die Veranstalterin und die Künstler kompliziert. Denn vielleicht hast du an dem Ersatzdatum bereits etwas anderes vor. In den meisten AGB sichert sich die Veranstalterin jedoch ab und schreibt, dass das Ticket bei einer Verschiebung gültig bleibe und ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich sei. Dies jedenfalls dann, wenn du der Veranstalterin keinen Vorwurf machen kannst, etwa wenn sie das Konzert wegen einer Terrordrohung, einer Krankheit eines Bandmitglieds oder eines Streiks verschieben musste.
Soweit die Praxis. Ob ein Gericht diese diversen Regelungen stützen würde, ist jedoch offen. Fälle gibt es kaum: Wer geht schon wegen einer Bearbeitungsgebühr oder wegen eines verschobenen Konzerts vor Gericht? Würde eine Person den Weg gleichwohl auf sich nehmen, könnte sie sich auf die so genannte Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Diese wettbewerbsrechtliche Vorschrift verbietet AGB-Klauseln, die «in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen».
Mit anderen Worten sind Bestimmungen in AGB nicht gültig, wenn du vernünftigerweise nicht mit ihnen rechnen musstest. Ob du vernünftigerweise mit einer Verschiebung rechnen musstest, auch wenn du am Ersatzdatum das Konzert gar nicht besuchen kannst? Keine einfache Frage, müsste sie ein Gericht denn je beantworten. In der Zwischenzeit versuchst du vielleicht besser, dein Ticket privat, vorzugsweise über eine offizielle Ticketbörse, weiterzuverkaufen.