Gesetz und Gerichte schützen eine Enterbung nur im Ausnahmefall, nämlich wenn dein Sohn eine schwere Straftat gegen dich begangen oder eine familienrechtliche Pflicht massiv verletzt hat. Klagt niemand, bleibt auch eine an sich nicht korrekte Enterbung gültig. Verschenkst du dein Vermögen an nicht erbberechtigte Dritte, kann dein Sohn ebenfalls leer ausgehen. Voraussetzung dafür ist, dass du nach der Schenkung noch mindestens fünf Jahre weiter lebst.
In deinem Testament kannst du deinen Sohn enterben. Du musst einen Enterbungsgrund angeben. Tust du das nicht, wird das Gericht im Streitfall deinem Sohn den Pflichtteil zusprechen. Hast du angegeben, warum du deinen Sohn enterben willst, kann er das Testament anfechten. Die Personen, die von der Enterbung profitieren würden, müssen dann vor Gericht beweisen, dass du deinen Sohn zu Recht enterbt hast.
Damit werden sie allerdings selten Erfolg haben. Deine Nachkommen sind pflichtteilsgeschützt. Ist also nach deinem Tod ein Vermögen zu verteilen, wird ein Gericht den Anspruch deines Sohnes auf den Pflichtteil nur dann ablehnen, wenn er gegen dich oder eine dir nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen oder dir gegenüber eine familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat.
Als schwere Straftat gälte etwa, wenn dein Sohn deinen Lebenspartner umgebracht und ein Gericht in dafür rechtskräftig verurteilt hätte. Weniger klar ist die Sache mit der «Verletzung der familienrechtlichen Pflicht». Besucht dich dein Sohn nicht mehr, mag dir das nahe gehen. Auf seine Erbberechtigung hat das aber keinen Einfluss. Laut Bundesgericht ist ein Enterbungsgrund erst dann «gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen» hat. Verstösse gegen ein Gesetz ohne Zusammenhang mit dem Familienrecht reichen für eine Enterbung ebenso wenig aus wie ein bloss moralisch fragwürdiges Verhalten.
Von dieser strengen Regelung profitierte ein Mann, der sich der wiederholten Veruntreuung und des Betrugs schuldig gemacht und seine Mutter damit in massive finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat. Für eine Enterbung nicht genug, befand das Bundesgericht. Es stehe unter anderem nicht fest, dass das Verhalten des Sohnes «die Bande zu seiner Mutter schwer beeinträchtigt oder gar zerstört hätte». Die Mutter habe ihren Sohn testamentarisch nicht gültig enterben können und dem Sohn stehe sein Pflichtteil zu.
Zu viel des Guten hingegen war dem Bundesgericht, dass eine Ehefrau ihren pflegebedürftigen Mann wiederholt in lebensbedrohliche Situationen gebracht und ihn auch dann finanziell nicht unterstützt hat, als seine AHV-Einnahmen bereits auf ihr Konto flossen. Hier hat das höchste Gericht die Enterbung gestützt und die Witwe musste auf ihren Pflichtteil verzichten.
Kannst du deinen Sohn nicht erfolgreich enterben, bleibt dir als letzte Möglichkeit, dein Vermögen zu Lebzeiten vollständig an nicht erbberechtigte Dritte zu verschenken. Das funktioniert aber grundsätzlich nur, wenn du nach der Schenkung noch mindestens fünf Jahre lebst. Stirbst du vorher, kann dein Sohn vor Gericht verlangen, dass die beschenkte Person die Schenkung im Umfang seines Pflichtteils zurückerstatten muss.
Mit dem neuen, per 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Erbrecht kannst du etwas freier über deinen Nachlass verfügen. So verringert sich der Pflichtteil deiner Nachkommen von heute 3/8 auf 1/4 deines Nachlasses, wenn du einen Ehepartner hinterlässt und von heute 3/4 auf 1/2, wenn du nicht verheiratet bist.
Wenn ich also heute meinem Nachbarn 20'000 schenke und nächstes Jahr sterbe, können meine Erben das Geld zu einem Teil zurück fordern ? Das kann es doch nicht sein.
Mein Geld sollte zu Lebzeiten mein Geld sein und nicht Teil einer zu erwartenden Erbmasse.
Zum Glück sind meine Eltern nicht vermögend, da wird nach Alters- und Pflegeheim genau kein Stutz übrigbleiben, so bleib ich von solchen Spielchen verschont und mein Mami muss sich nicht die Frage stellen warum ich sie besuchen komme.