Ob es dem adoptierten Kind in der Schweiz gut geht, spielt für die Legitimität der Frage nach den Wurzeln keine Rolle. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Teil des Rechts auf persönliche Freiheit. Das Gesetz ist hier für einmal sehr klar:
«Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden».
Die erwachsene adoptierte Person kann sich dafür an die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde wenden, diese muss ihm laut Gesetz Auskunft über die leiblichen Eltern und über deren direkte Nachkommen geben. Für die Betroffenen des Adoptionsskandals ist dies jedoch meist leider nur ein schwacher Trost, weil die Spuren zu den leiblichen Eltern oft sehr gut verwischt wurden.
Ist das Kind noch minderjährig, müssen übrigens die Adoptiveltern ihr Kind aktiv darüber informieren, dass es adoptiert worden ist. Wann sie das tun, bestimmt sich nach dem Alter und der Reife des Kindes. Weiter hat das minderjährige Kind Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, grundsätzlich jedoch noch ohne identifizierende Informationen wie Name oder Adresse.
Das Adoptionsrecht hat sich stetig weiterentwickelt, aber das Recht auf die Kenntnis der eigenen Abstammung ist keine moderne Erscheinung: Als die so genannte «Kindesannahme» in der Schweiz erstmals geregelt wurde, stellte sich die Frage gar nicht erst, denn die leiblichen Eltern hatten sogar ein Besuchsrecht.
In den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts führte der Gesetzgeber dann das Adoptionsgeheimnis ein. Im Glauben, dass das Kappen der Verbindung zwischen Adoptivkind und leiblichen Eltern dem Kindeswohl diene. Falsch, fand das Bundesgericht dann Anfang des 21. Jahrhunderts: Das Adoptionsgeheimnis «bezweckt lediglich, Adoptiveltern und -kind vor Einmischung der leiblichen Eltern, aber auch vor Dritten, zu schützen.»
Wie man es also auch dreht und wendet: Jede Person hat das Recht zu wissen, woher sie stammt.