Betrunken zu Fuss – Riskiere ich als Fussgänger meinen Fahrausweis?
Was das Fahren unter Alkoholeinfluss angeht, so gibt es für Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker klare und meist auch bekannte Regeln. Unter anderem weil bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ die Reaktionszeit steigen lässt, gilt für Neulenkerinnen und Neulenker während der ersten drei Jahre eine Grenze von 0,1 ‰ und damit faktisch eine Nulltoleranz. Dasselbe gilt etwa für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und Chauffeurinnen und Chauffeure im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.
Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
Bei 0,5 ‰ ist für alle, unabhängig von der Fahrerfahrung oder vom Beruf, Schluss – mit diesem Blutalkoholgehalt gelten Motorfahrzeuglenkende als fahrunfähig. Haben Fahrzeuglenkende in den letzten zwei Jahren bereits eine mit einer Administrativmassnahme sanktionierte Verkehrsregelverletzung begangen, entzieht die zuständige Behörde den Fahrausweis für mindestens einen Monat. Dasselbe gilt, wenn alkoholisierte Fahrzeuglenkende noch eine weitere Verkehrsregel verletzt haben. Dazu kommt in jedem Fall eine Busse.
Weist ein Motorfahrzeugführer einen qualifizierten Blutalkoholgehalt auf, also mindestens 0.8 ‰, ist der Fahrausweis für mindestens drei Monate weg. Mit einer Busse kommt dieser Motorfahrzeugführer nicht davon, hier wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe folgen.
Die Alkoholgrenzwerte und die damit verknüpften Folgen gelten für alle Motorfahrzeugfahrerinnen und Motorfahrzeugfahrer, grundsätzlich unabhängig davon, ob jemand mit dem SUV oder mit einem Töffli unterwegs ist. So hat das Bundesgericht die Freiheitsstrafe für einen Töfflifahrer, der mit einer als qualifiziert geltenden Atemalkoholkonzentration von 1,2 mg/l unterwegs war, gestützt.
Auch nicht fein raus ist, wer angetrunken oder gar sturzbetrunken ist, das Auto, das Motorrad oder eben das Töffli stehen lässt und sich auf das Fahrrad schwingt: Wer mit 0,5 ‰ oder mehr ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit einer Busse bestraft.
Alkoholsucht kann Fahreignung ausschliessen
Keine Busse droht, wenn jemand zu Fuss auf öffentlichen Strassen, oder vielleicht besser auf Trottoirs, betrunken unterwegs ist. Weil aber ein Inhaber eines Fahrausweises generell und unabhängig davon, ob er im Moment gerade ein Fahrzeug lenkt, dafür geeignetsein muss, ein Motorfahrzeug zu führen, kann auch einem alkoholisierten Fussgänger der Führerausweisentzug drohen. Die Fahreignung ist namentlich dann nicht gegeben, wenn eine Sucht «das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt».
So kann denn etwa die Polizei alle an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen einer Atemalkoholprobe unterziehen, unabhängig davon, ob sie motorisiert oder anderswie unterwegs waren. Dass dies weitreichende Folgen haben kann, musste eine stark alkoholisierte Frau erfahren, welche zu Fuss in einen Unfall verwickelt war. Die Atemalkoholprobe ergab einen Wert von 1,23 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 2,65 – 3,38 ‰ entspricht. Gleichwohl zeigte die Frau kaum Ausfallerscheinungen.
Das Bundesgericht hat hier die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gestützt. Zwar erfolgt diese in aller Regel dann, wenn eine stark angetrunkene Person motorisiert unterwegs ist, aber: «Sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, [können] Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen», so das Bundesgericht. Ergibt eine solche Untersuchung dann, dass die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, entzieht die zuständige Behörde den Fahrausweis für unbestimmte Zeit. Oder im Fall der betroffenen Frau die Fahrausweise für das Führen von Lastwagen und Cars.
