Ein Skihelm schützt den Kopf vor den meisten gravierenden Verletzungen. Versicherungstechnisch gilt es gleichwohl nicht als grobfahrlässig, keinen zu tragen. Denn es gibt auf den helvetischen Skipisten keine Helmpflicht.
Mehr als 60'000 Personen verletzen sich jedes Jahr auf Skipisten, dazu kommen noch einige tausend Schlittelunfälle. Ungefähr 10 % der Verunfallten verletzen sich am Kopf. Die Unfallversicherung bezahlt die Transport- und Rettungskosten ebenso wie die Behandlungskosten unabhängig von einem allfälligen Verschulden vollständig. Bei Kindern und anderen Personen, die weniger als 8 Stunden / Woche erwerbstätig und nicht zusatzversichert sind, kann es hingegen teuer werden. So bezahlt die Krankenkasse etwa nur die Hälfte der Transport- und Rettungskosten, dies bis zu einem Maximalbetrag von 500 beziehungsweise 5'000 Franken. Auch hier spielt ein allfälliges Verschulden allerdings keine Rolle.
Kürzen darf die Unfallversicherung hingegen das Taggeld, wenn die versicherte Person elementare Vorsichtsmassnahmen missachtet und «den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat». Das Bundesgericht reduzierte so die Leistungen bei einem Motorradfahrer, der ohne Schutzhelm verunfallte. Anders als für Motorradfahrer gilt für Skifahrer aber in der Schweiz, im Gegensatz zu Italien oder einigen Bundesländern in Österreich, keine Helmpflicht. Verunfallst du ohne Helm auf der Skipiste, musst du nicht mit einer Leistungskürzung rechnen.
Auch auf Genugtuungsleistungen hat ein fehlender Helm keinen Einfluss. Als vor einigen Jahren ein 10-jähriges Mädchen ohne Helm ungebremst mit dem Kopf gegen eine ungepolsterte Pistenmarkierungsstange aus Eisen prallte und schwere bleibende Schäden davon trug, führte die Vorinstanz des schlussendlich vor Bundesgericht verhandelten Falls aus: Der Umstand, dass das Mädchen «beim Unfall keinen Helm getragen habe, könne nicht als Selbstverschulden gewertet werden». Wohl wäre mit Helm der Unfall glimpflicher ausgefallen, aber Skihelme seien im Unfalljahr (1996) noch nicht weit verbreitet gewesen. Heute tragen weit über 90 % der Ski- und Snowboardfahrer einen Helm, womit dieses Argument nicht mehr ganz so viel Gewicht haben dürfte.
Wenn auch ein fehlender Skihelm (noch) keinen Einfluss auf Versicherungs- oder Genugtuungsleistungen hat, so tust du doch gut daran, dich auf der Piste vernünftig zu verhalten. Aus eigenem gesundheitlichen Interesse, aber auch aus finanziellen Gründen.
Das Bundesgericht lehnte so etwa die Genugtuungsforderung einer Schneesportlerin ab, die abseits der Piste mit dem Kopf auf einen mit Schnee bedecken Stein aufstiess und eine Tetraplegie erlitt. «Den kantonalen Gerichten ist in ihrer Auffassung, dass Steine zum Erscheinungsbild alpiner Gebiete gehören, zweifelsohne zuzustimmen», so das Bundesgericht. Die Klägerin hätte deswegen damit rechnen müssen, «dass sich auf einer ungesicherten Piste unter der Schneedecke natürliche Hindernisse befinden können». Die Bergbahnbetreiberin haftete nicht und musste keine Genugtuungszahlung leisten.