Wegen Sexualdelikten an Kindern Verurteilte sollen mit einem Berufsverbot belegt werden: Stimmt das Stimmvolk der Pädophileninitiative zu, regelt die Schweiz diese Frage rigider als ihre Nachbarländer. Am meisten gemeinsam hätte die Schweizer Regelung wohl mit den italienischen Vorschriften.
Würde die Initiative nach dem Wortlaut umgesetzt, gälte diese Massnahme voraussichtlich automatisch und lebenslänglich – das Gericht hätte im Gegensatz zu heute keinen Handlungsspielraum und könnte beispielsweise die Schwere der Tat nicht mehr berücksichtigen.
Somit ist bereits heute klar, dass Schweizer Gerichte stärker eingeschränkt würden als die Justiz in den Nachbarländern. Dies zeigt das Gutachten, welche das Lausanner Institut für Rechtsvergleichung (SIR) im Auftrag des Bundes erstellt hat.
Verbote für berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kindern gibt es zwar auch in Österreich und Frankreich. Deutschland kennt nur ein allgemeines Berufsverbot, welches aber in der Praxis auch eigens für Tätigkeiten mit Minderjährigen verhängt werden kann.
Der wesentliche Unterschied besteht aber im Automatismus: In Deutschland, Frankreich und Österreich liegt es an den Gerichten zu entscheiden, ob die Massnahme verhängt werden soll – und es gelten Mindestvoraussetzungen zum Schutz der Täter. In Deutschland muss beispielsweise aus Sicht des Gerichts ein erhebliches Risiko bestehen, dass der Verurteile zum Wiederholungstäter wird.
Nur in Italien gelten zwingende Bestimmungen. Für insgesamt sechs Delikte muss das Gericht in jedem Fall ein Tätigkeitsverbot verfügen. Dennoch wäre die Schweizer Regelung wahrscheinlich auch starrer als die italienischen Vorschriften.
Der massgebliche italienische Gesetzesartikel benennt sechs Taten, die zur Massnahme führen – etwa sexuelle Gewalt und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. In der Pädophilen-Vorlage sind die konkreten Tatbestände hingegen nicht aufgeführt.
Im italienischen Gesetz wird das Verbot im Gegensatz zur Pädophilen-Vorlage auch klar umschrieben: Es gilt für Tätigkeiten an Schulen sowie in Institutionen und anderen privaten oder öffentlichen Strukturen, welche vorwiegend von Minderjährigen genutzt werden.
Schliesslich gilt die italienische Massnahme nur für Sexualdelikte an Minderjährigen. Die Pädophilen-Initiative schliesst auch Vergehen an «Abhängigen» mit ein.
Eine weitere Ähnlichkeit mit Italien gibt es aber: Auch in Italien läuft eine Debatte, ob das zwingende Berufs- und Tätigkeitsverbot verhältnismässig ist, wie die SIR-Rechtsexpertin Ilaria Pretelli sagt. (jas/sda)