Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde einer Schweizerin abgewiesen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist ihren biologischen Vater in ihr eigenes Zivilstandsregister eintragen lassen wollte.
Der Gerichtshof hält in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, die Schweizer Justiz habe die Interessen aller Seiten in diesem Fall sorgfältig geprüft und abgewogen: Das Bundesgericht habe alle Faktoren beleuchtet, die Grund für das verspätete Begehren der Frau waren und somit eine allfällige Erstreckung der Frist hätten rechtfertigen können. Und darum sei das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt worden.
Bei der Geburt der Beschwerdeführerin im Jahr 1964 wurde im Zivilstandsregister eingetragen, dass der Vater unbekannt sei. 1966 unterzeichnete der Vater jedoch einen Alimenten-Vertrag. Damit verpflichtete er sich, Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes zu leisten.
Den Namen ihres Vaters erfuhr die Waadtländerin 1982. Und 1990 traf sie ihn das erste Mal. Es entwickelte sich eine gute Beziehung und sie nannten sich «Papa» und «meine Tochter». Die Beschwerdeführerin verlangte nie einen DNA-Test, aber der Mann bestätigte ihr, ihr leiblicher Vater zu sein.
Erst als der Mann 2013 starb und das Testament eröffnet wurde, erfuhr die Schweizerin gemäss eigenen Aussagen, dass sie zivilrechtlich nicht als Tochter des Verstorbenen galt. Sie strengte deshalb an, dass ihr Vater als solcher im Zivilstandsregister eingetragen wird. Ein DNA-Test hatte die biologische Vaterschaft unterdessen bestätigt.
Der Eintrag wurde jedoch verweigert. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass der Vater innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit eingetragen werden muss. Dies war nicht geschehen. Ausnahmen von dieser Frist sind möglich, wenn die Verspätung «mit wichtigen Gründen entschuldigt wird».
Der EGMR folgt der Sicht des Bundesgerichts, wonach sich die Frau 31 Jahre lang nicht um die administrative Bereinigung gekümmert habe. Es habe mehrere Gelegenheiten gegeben, bei denen Belange des Zivilstandsregisters eine Rolle gespielt hatten – so beispielsweise bei ihrer Heirat.
Der Gerichtshof weist auch auf Aussagen der Beschwerdeführerin hin. So führte diese aus, sie habe nach dem Kennenlernen ihres Vaters keine Gründe erkannt, sich um administrative Fragen zu kümmern. Sie habe die noch fragile Beziehung nicht zerstören wollen.
Damit zeigt sich gemäss EGMR, dass der Frau damals bewusst war, dass gewisse Formalitäten noch nicht geregelt waren. Von dieser Verpflichtung habe sie nicht befreit werden können. (yam/sda)