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Leiblicher Vater eines Kuckuckskindes kann sich nicht für seine Vaterschaft wehren

Leiblicher Vater eines Kuckuckskindes kann sich nicht für seine Vaterschaft wehren

18.01.2018, 13:2818.01.2018, 16:09
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Der genetische Vater eines Kindes hat keine Möglichkeit, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist und deren Ehemann die Vaterschaft nicht anficht. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der betroffene Vater kann auch nicht über den Umweg einer Persönlichkeitsverletzung erreichen, dass seine genetische Vaterschaft zivilrechtlich eingetragen wird. Diese Erfahrung hat ein Mann aus dem Kanton Aargau machen müssen, der gerichtlich erreichen wollte, dass der Ehemann seine rechtliche Vaterschaft anficht.

Der genetische Vater machte geltend, dass die Untätigkeit des Ehemannes seine Persönlichkeit verletze. Er verlangte deshalb, das Gericht solle den Ehemann zur Anfechtung verpflichten.

Dem Ehemann kommt in einem solchen Fall zwar ein Anfechtungsrecht zu. Er müsse aber nicht davon Gebrauch machen, wenn er es nicht wolle, führt das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil aus.

Genetische Vaterschaft unbestritten

Obwohl die Eheleute in diesem Fall nicht bestreiten, dass der Kläger der genetische Vater des Kindes ist, kann dieser sein Begehren nicht gerichtlich durchsetzen.

Die Persönlichkeit des genetischen Vaters sieht das Bundesgericht nicht verletzt. Ein Kind habe ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, da es dabei um die Entstehung der eigenen Person und damit den Kern seiner Identität gehe.

Im Gegenzug bestehe jedoch kein Recht auf Kenntnis allfälliger Nachkommen, da es dabei nicht um das «Werden oder Vergehen der eigenen Person, sondern um das Wissen über die Weitergabe seines Blutes» gehe, schreibt das Bundesgericht.

Es fügt an, dass die Persönlichkeit von Eheleuten verletzt werden könne, wenn eine Person unter dem Vorwand, der leibliche Vater eines Kindes zu sein, wiederholt das Familienleben störe.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann der leibliche Vater auch aus dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehaltenen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8) nichts für sich ableiten.

In seinen Erwägungen erörtert das Bundesgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei zum Schluss gelangt, dass unter den Mitgliedstaaten kein Konsens in der Frage bestehe, ob eine rechtliche Vaterschaft hergestellt werden könne, wenn bereits eine vorhanden sei. (Urteil 5A-332/2017 von 18.12.2017) (sda)

«Geht in den Familienpark, es wird lustig», haben sie gesagt

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22 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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so wie so
18.01.2018 15:56registriert Juli 2015
Wenn es aber umgekehrt wäre und der Ehemann die Vaterschaft bestreiten würde, DANN wäre er auf einmal wieder der Vater mit Rechten, aber vor allem eine Zahlungspflicht. Für mich ist das Urteil unverständlich und mehr als nur unfair
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Mafi
18.01.2018 14:52registriert Januar 2015
Persönlich finde ich das ein komisches Urteil. Wenn jemand der Vater ist, ist er der Vater, punkt.
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kupus@kombajn
18.01.2018 15:48registriert Dezember 2016
Einmal mehr ist ein Vater der Verarschte!
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