Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerden von 17 amtlichen Verteidigern aus dem Kanton Aargau gutgeheissen, die sich für ihre Arbeit nicht ausreichend bezahlt fühlten. In einigen Fällen hatte die kantonale Justiz ihre Honorarnoten um mehr als 70 Prozent gekürzt.
In einem Fall hatte der Anwalt eine Rechnung über 40'502 Franken gestellt. Das Aargauer Obergericht entschädigte seine Arbeit jedoch nur mit 6470 Franken. Der Mann war der Ansicht, dass er für eine ordentliche Verteidigung eigentlich 56'270 Franken hätte verlangen müssen. Sein Honorar habe er aber von sich aus gekürzt. Nun geht die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Vorinstanz zurück, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid hervorgeht.
Bei einem anderen Beschwerdeführer hat das Bundesstrafgericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gleich selbst festgelegt. So erhält der Anwalt nun 39'807 statt 29'355 Franken.
In einem sehr komplexen Tötungsfall, der den Anwalt zwischen 2014 und 2019 beschäftigte, verlangte dieser 34'600 Franken, abzüglich eines ersten Vorschusses von 1334 Franken. Die Aargauer Justiz sprach ihm 15'000 Franken zu. Das Bundesstrafgericht hat nun entschieden, dass eine Entschädigung von 32'788 Franken geschuldet ist.
Die Beschwerdekammer hat in einem ihrer Entscheide eine generelle Anmerkung gemacht: In den letzten sechs Jahren seien 115 Beschwerden gegen die Festsetzung der Honorare von amtlichen Verteidigern durch die kantonalen Gerichte eingereicht worden. Davon hätten 33 das Aargauer Obergericht betroffen.
In vielen Fällen habe sich herausgestellt, dass das Kantonsgericht die Anwaltsentschädigungen als hoch oder zu hoch erachtete, hat das Bundesstrafgericht ausgeführt. Die Aargauer Instanz neige dazu, nur einen Teil der Beträge anzuerkennen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht warnt, dass daraus ein Teufelskreis entstehen könnte: Wenn ein Verteidiger davon ausgehen müsse, dass nur ein Bruchteil seiner Forderungen gedeckt werde, könne dies dazu verleiten, zu hohe Rechnungen zu stellen, um am Ende eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Sei das Vertrauen durch ein solches Vorgehen erst einmal zerstört, sei es schwer, dieses wieder aufzubauen, schreibt die Beschwerdekammer. Sie befürchtet auch, dass ein Anwalt seine Anstrengungen beschränken könnte, wenn er ein Mandat von Amts wegen erhält, für das er nicht angemessen bezahlt wird. (Entscheide vom 28.6.2022, insbesondere BB.2021.84) (aeg/sda)
Und exakt dies ist die Absicht die dahinter steckt. Ein weiteres mal tut sich der Kanton Aargau durch gezielte Schickanierung von sozial Schwachen hervor. Gerechtigkeit nur für die die sichs leisten können.