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Keine Vollzugslockerungen für Mord von Unterseen BE

Keine Vollzugslockerungen für Haupttäter im Mord von Unterseen BE

07.12.2018, 12:0007.12.2018, 13:50
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THEMENBILD ZUR EIDGENOESSISCHEN ABSTIMMUNG ZUR SELBSTBESTIMMUNGSINITIATIVE VOM 25. NOVEMBER --- Le batiment du Tribunal Federal, photographie ce mercredi 28 octobre 2015, a Lausanne.(KEYSTONE/Christia ...
Bild: KEYSTONE

Auch nach bald 17 Jahren Freiheitsentzug gehen die Vollzugs-Behörden beim Haupttäter im Mordfall von Unterseen BE von einer hohen Rückfall- und Fluchtgefahr aus. Das Bundesgericht stützt diese Sicht und die Abweisung von Vollzugslockerungen für den heute 39-Jährigen.

Der Mann wurde im August 2005 vom Obergericht des Kantons Bern wegen Mordes, zweifach vollendeten Mordversuchs und wiederholter Vorbereitungshandlungen zu Mord zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe verbüsst der Mann bereits seit Februar 2002.

Zusammen mit weiteren jungen Männern hatte der Verurteilte Ende Januar 2001 einen damals 19-jährigen Kollegen bei der Ruine Weissenau in Unterseen mit einem Stahlrohr bestialisch erschlagen. Die Leiche versenkten sie im Thunersee. Der Kollege musste sterben, weil er ein Schweigegelübde des rechtsextremen «Orden der arischen Ritter» gebrochen hatte, dem er und die Täter angehörten.

Wie aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, wurden dem Verurteilten bis heute keine Vollzugslockerungen gewährt. Der Mann weigert sich, eine Therapie zu machen und bei einer Begutachtung mitzuwirken, heisst es im Lausanner Entscheid.

«Therapeutische Eskapaden»

In seiner Beschwerde hat der Mann gemäss Urteil geschrieben, er weigere sich nicht, die Vollzugsziele zu erreichen. Er wolle aber nicht die «therapeutischen Eskapaden» des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes über sich ergehen lassen.

Diese hätten nichts mit der Arbeit an relevanten Problembereichen zu tun, sondern mit der Suche einer psychischen Störung zwecks Anordnung einer nachträglichen Verwahrung.

Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern kam zum Schluss, dass dem Mann eine Einsicht in seine problematische Grundhaltung fehle. Äusserlich verhalte er sich im Strafvollzug zwar angepasst. Er sei jedoch rechthaberisch, dominierend und handle manipulativ. Ausserdem sei er schnell kränkbar.

Die Distanzierung von rechtsextremen Ideologien hält die Kommission für Lippenbekenntnisse. Allein um dieses Gedankengut gehe es aber nicht, was der Verurteilte verkenne. Problematisch sei auch, dass er ein eigenes Wertesystem und Rechtsverständnis habe, dessen Durchsetzung er für legitim halte.

Das Obergericht folgerte unter anderem aus diesen Gründen, dass keine nachhaltige positive Veränderung in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Deshalb geht das Obergericht weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr aus – auch für schwere Gewaltdelikte. Das Bundesgericht bestätigt diese Sichtweise. (Urteil 6B_240/2018 vom 23.11.2018) (aeg/sda)

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