Es war der Grossvater, vom Mädchen geliebt und geachtet, ja vergöttert. «Lisa (Name geändert) war richtig ‹fan› von ihm», sagte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor dem Bezirksgericht Kulm.
Die Siebenjährige habe die Welt nicht mehr verstanden, als man ihr erklärte, warum sie ihren Grossvater nicht mehr besuchen könne und dass das, was sie da erlebt habe, weder gut noch normal sei.
Diese Feststellung war für den Staatsanwalt deshalb von Bedeutung, weil er aufgrund der Urteilsunfähigkeit des Opfers und dessen Abhängigkeit vom Täter auf Schändung und nicht nur auf eine Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind plädierte.
Doch von vorne: Am Dienstag stand ein 73-jähriger Mann vor Gericht. Er hatte 2013 seine damals sieben Jahre alte Enkelin regelmässig für sexuelle Handlungen missbraucht. Seine Tat bestritt er nie, nachdem sie ans Licht gekommen war.
Aus der Befragung vor Gericht ging hervor, dass Lisa oft bei den Grosseltern zu Besuch war. Zum Ritual gehörte auch der Mittagsschlaf. In diesen Ruhestunden nach dem Essen geschah es dann. Da die Grosseltern getrennte Schlafzimmer hatten, legte sich Lisa jeweils zu Grossvater ins Bett. Tür und Vorhänge waren geschlossen. Die Grossmutter hatte keine Ahnung.
Der Grossvater berührte das Kind, streichelte und massierte die Scheide des Mädchens und liess sich vom ihm auch sein Geschlecht massieren. Natürlich durfte dieses kleine Geheimnis niemand erfahren. Das Mädchen schwieg – bis zu dem Tag an dem es «sich glücklicherweise verplapperte», wie der Staatsanwalt sagte.
Dass der Grossvater auch über Jahre im Internet nach verbotener Pornografie mit Tieren und Kindern gesucht und das Material angeschaut hatte, spielte in der Verhandlung eine untergeordnete Rolle. Auch tat wenig zur Sache, dass er, wie zwei Fachpersonen unabhängig von einenander in einem Gutachten bestätigten, seit seiner Prostataoperation und dem resultierenden Libidoverlust unter einer sogenannten Anpassungsstörung litt. Eine solche Störung meint die psychische Reaktion auf ein einmaliges Ereignis oder auf eine andauernde belastende Situation.
Der Grossvater zeigte vor Gericht Reue und litt sichtlich darunter, dass er mit seinem Handeln nicht nur seine Beziehung zur Enkelin, sondern auch zu seinem Sohn und der ganzen Familie zerstört hat. Mit Tränen in den Augen drehte sich der Alte mitten in der Verhandlung zu seinem Sohn um, der zusammen mit seiner Frau regungslos in der hintesten Reihe sass und sagte: «Das ist das Schlimmste, dass mein Sohn nicht mehr mit mir redet.» Trotzdem bestanden für den Staatsanwalt Zweifel, «dass dem Beschuldigten wirklich bewusst ist, was er da getan hat».
Die Schwere des Deliktes war es auch, die zu reden gab. Der Staatsanwalt bezeichnete die Übergriffe als «massiv», auch wenn «noch viel mehr möglich gewesen wäre». Er stufte das Vergehen juristisch als «mittel» ein. Die Verteidigung indes plädierte auf «leicht» – ein kleiner Unterschied mit grosser Auswirkung auf das Strafmass respektive darauf, ob die Strafe bedingt oder zumindest teilweise unbedingt zu verbüssen ist.
Zugute gehalten wurde dem alten Mann, dass er nicht vorbestraft war und seinen bürgerlichen Pflichten immer anstandslos nachgekommen ist. Auch hat er von Anfang an kooperiert, breitwillig eine Psychotherapie akzeptiert und sowohl Schadenersatzforderungen wie einem Vergleich zugestimmt, in dem er die aus seinem Handeln resultierenden Kosten für Therapien beim Opfer bis ins Jahr 2020 trägt.
Nach zweistündiger Verhandlung und eingehender Beratung sprach das Gericht den 73-Jährigen sowohl der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern wie auch der mehrfachen Schändung und der mehrfachen Pornografie schuldig.
Der Grossvater wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt, sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 130 Franken verurteilt. Es gilt eine Probezeit von 3 Jahren. In dieser Zeit muss der Verurteilte seine Psychotherapie fortsetzen und darf keinen Kontakt zu Kindern haben, es sei denn, es ist noch mindestens eine weitere erwachsene Person anwesend.