Mit den Lockerungen der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus steigt die Mobilität der Bevölkerung im öffentlichen Raum. Auch wenn sich die aktuellen Fallzahlen auf einem «erfreulich tiefen Niveau» eingependelt haben, will der Bundesrat einen erneuten Anstieg an Neuinfektionen verhindern.
Die bestehenden Regeln werden deshalb per 22. Juni 2020 vereinfacht und vereinheitlicht. Für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen braucht es ein Schutzkonzept.
Die Abstandsregel gehört weiterhin zu den wirksamsten Massnahmen, mit der jede und jeder sich selbst und andere schützen kann. Der vorgeschriebene Abstand soll jedoch aufgrund der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert werden. Das kommt auch der Gastronomie entgegen, die aufgrund der Abstandsregel teils grosse Umsatzeinbussen verzeichneten.
Gemäss aktuellen Daten senkt ein Abstand von mehr als ein Meter sowohl im Gesundheitswesen als auch im Alltag das Covid-19-Ansteckungsrisiko um mehr als 80 %. Das Ansteckungsrisiko ist umso höher, je geringer der Abstand ist.
Für alle Veranstaltungen und Betriebe bleiben die Regeln zu Hygiene (Händewaschen) und Abstandhalten zentral. Für alle Personen soll regelmässiges Händewaschen oder Händedesinfektion möglich sein. Künftig muss deshalb neu überall ein Händedesinfektionsmittel oder Waschbecken mit Seife zur Verfügung stehen.
Zudem soll ein genügend grosser Abstand zwischen den Personen eingehalten werden können. Falls sich die 1,5 Meter nicht gewährleisten lassen, sollen Trennwände oder Masken als Schutzmassnahmen dienen. Können weder Abstandhaltung noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden (Contact Tracing).
Der Betreiber muss entweder die Gästegruppen so an den einzelnen Tischen platzieren, dass der Abstand zwischen den Gruppen eingehalten wird, oder er muss Trennwände installieren. Wenn der Abstand aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss der Betreiber die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe erheben.
Dies ist aus Datenschutzgründen nur zulässig, wenn die betroffenen Personen darüber informiert sind und die Massnahme verhältnismässig ist, also alle anderen Massnahmen nicht möglich sind.
Zu den obligatorischen Kontaktdaten gehören Name, Vorname, Telefonnummer, Postleitzahl, aber auch allfällige Sitzplatznummer (zum Beispiel im Theater) oder die Anwesenheitszeit (zum Beispiel in der Diskothek). Bei Familien oder anderen Gruppen, die nachweislich untereinander bekannt sind, genügt die Erfassung der Kontaktdaten von einer Person.
Die Gäste müssen darüber informiert werden, dass der Veranstalter auf Abstands- und Schutzmassnahmen verzichtet und damit ein grundsätzliches Infektionsrisiko besteht, sowie darüber, dass Kontaktdaten gesammelt werden. Das bedeutet auch, dass bei Auftreten eines positiven Falls alle Kontaktpersonen in Quarantäne müssen. Die erhobenen Daten müssen 14 Tage lang aufgehoben und dann gelöscht werden.
Ja. Dazu verpflichtet die Verordnung zur besonderen Lage. Kontaktlisten sind ein wichtiges Instrument, wenn in einer Veranstaltung oder Institution die Schutzmassnahmen wie Abstand oder Barriere nicht eingehalten werden können. Beim Auftreten eines positiven Falls müssen alle Kontaktpersonen in Quarantäne. Der Zutritt zu bestimmten Anlässen und Einrichtungen wird nur Personen erlaubt, die ihre Kontaktdaten vor Ort hinterlegen.
Nein. Die Sperrstunde zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr für Restaurationsbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs und Tanzlokale wird per 22. Juni 2020 aufgehoben.
Gerade in Stosszeiten kann der Abstand von 1,5 Metern oft nicht eingehalten werden. Reisenden wird dann dringend empfohlen, eine Maske zu tragen. Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen. Dies gilt auch in touristischen Verkehrsmitteln. Bei ansteigenden Fallzahlen wird ein Maskenobligatorium neu geprüft.
Wie immer und überall: Hygiene- und Abstandsregeln. Kann der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden, müssen Schutzmassnahmen umgesetzt werden, beispielsweise Trennwände. Es kann auch verlangt werden, dass die Kundschaft Masken trägt.
Für Schulen (obligatorische wie nachobligatorische) gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für sonstige Einrichtungen. Die Verantwortlichen müssen für ihre Schule ein Schutzkonzept erstellen und darin soweit möglich die Basismassnahmen berücksichtigen. Dies gilt für alle Räume.
Generell ist es wünschenswert, dass auch in Bildungseinrichtungen beim Zusammentreffen vieler Personen die Anzahl Kontakte pro Person so gewählt wird, dass ein Contact Tracing durchführbar ist.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung bei der Schulleitung auf Grundlage der Verordnung. Für die Angestellten gelten die Regeln des Arbeitsschutzes.
Bei privaten Veranstaltungen wie Familienanlässen, Geburtstagsfeiern oder Vereinsanlässen im Mitgliederkreis gilt die Eigenverantwortung; es muss kein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden. Wichtig ist, dass der Gastgeber seine Gäste kennt bzw. weiss, wie er sie nach einem allfälligen positiven Fall erreichen kann.
Öffentlich zugängliche Vereinsaktivitäten oder Vereinsanlässe in öffentlich zugänglichen Einrichtungen folgen den üblichen Regeln: Hier gilt die Obergrenze von 300 Kontakten pro Person (Contact Tracing).
Die Homeoffice-Empfehlungen werden aufgehoben. Am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber eine gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht für seine Angestellten, das heisst, er muss den Schutz der Arbeitnehmenden gewährleisten. Vorrang haben dabei die Massnahmen bezüglich Abstand, Händehygiene und Reinigung.
Kann der Abstand nicht eingehalten werden, sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip zu treffen (physische Trennung, getrennte Teams oder Tragen von Masken).
Die Zahl der Neuinfektionen ist derzeit klein. Deshalb ist auch ein besonderer Schutz von Personen ab 65 Jahren oder mit bestimmten Grunderkrankungen am Arbeitsplatz über die grundlegenden Schutzmassnahmen hinaus nicht mehr notwendig. Es gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Ab dem 22. Juni 2020 wird die maximale Personenzahl bei Veranstaltungen von 300 auf 1000 angehoben. Wenn eine klare Trennung der Personengruppen (z. B. Sportler oder Kulturschaffende versus Publikum) möglich ist, so gilt diese Obergrenze pro Personengruppe:
1000 Sportlerinnen = 1000 Zuschauer.
Die Veranstalter müssen in der Lage sein, die Personenzahl, die im Falle eines Contact Tracings kontaktiert werden muss, auf maximal 300 zu begrenzen. Veranstaltungen, bei denen eine Eingrenzung der Kontaktpersonen auf maximal 300 Personen nicht möglich ist, bleiben weiterhin verboten.
Sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert, sind Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab Anfang September 2020 wieder erlaubt. Für solche Grossveranstaltungen werden dieselben Prinzipien gelten wie für Veranstaltungen bis 1000 Personen.
Das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum wird per 22. Juni 2020 aufgehoben. Bei politischen Kundgebungen gilt die Beschränkung auf 1000 Personen aus Praktikabilitätsgründen nicht. Sie sind ab 20. Juni ohne Obergrenze erlaubt; es gilt jedoch eine Maskenpflicht.
Körperkontakt mit Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, sollte man weiterhin unterlassen. Das heisst: Wir werden noch länger mit diesen Einschränkungen leben. Nur so können wir uns und alle anderen schützen.
Das gilt auch für die Schutzmassnahmen. Eine vollständige Aufhebung von Abstands- und Schutzmassnahmen oder Kontaktlisten und den entsprechenden Schutzkonzepten wird voraussichtlich über längere Zeit nicht möglich sein.
Auch im privaten Umfeld bleiben die Hygiene- und Abstandsregeln wichtig. Wenn man die Hände nicht waschen kann, hilft ein Händedesinfektionsmittel. Beim Niesen oder Husten ins Taschentuch oder in die Armbeuge niesen.
Und wichtig ist zudem, die Anwesenden zu kennen und zu wissen, wo man sie im Notfall später erreichen kann. Wenn Symptome auftauchen, den Arzt aufsuchen und sich testen lassen.
(adi)
Kann mir jemand die Logik erklären?