Die Strafverfolgungsbehörden sollen aus der DNA-Spur eines mutmasslichen Täters dessen Haar-, Haut- und Augenfarbe und biogeographische Herkunft bestimmen dürfen. Der Bundesrat hat am Mittwoch das überarbeitete DNA-Profilgesetz in die Vernehmlassung geschickt.
Heute darf aus einer DNA-Spur nur das Geschlecht eines Täters bestimmt werden. Mit der Gesetzesrevision sollen weitere Hinweise ausgewertet werden können, damit bei der Fahndung nach einem Täter oder einer Täterin fokussierter vorgegangen werden kann, wie das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitteilte.
DIn Kombination mit Zeugenaussagen oder Auswertungen aus digitalen Daten gebe dies ein schärferes Bild einer Person, und der potenzielle Täterkreis könne eingegrenzt werden. Zudem könnten Unschuldige ausgeschlossen werden.
Die Methode soll aber nur bei Verbrechen angewendet werden, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft werden. Das sind z.B.:
Nein, die Gesetzesänderung stösst auch auf Widerstand. Die Gegner geben zu bedenken, dass Täter sich die Haare färben und mit Linsen die Augenfarbe ändern können. Auch warnen sie vor falschen Verdächtigungen: Suche die Polizei einen Mann mit blauen Augen und braunen Haaren, seien plötzlich alle Männer mit blauen Augen und braunen Haaren verdächtig.
Nein. Mit der Revision soll eine gesetzliche Grundlage für den sogenannten Verwandtenabgleich geschaffen werden. Wenn ein regulärer Suchlauf mit einem DNA-Profil aus einer Tatortspur keinen exakten Treffer im System liefert, kann mit einer erweiterten Suche geprüft werden, ob im System Profile sind, welche zum gesuchten Profil eine nahe Verwandtschaft aufweisen. Diese geben den Ermittlern neue Ansätze.
Nein, solche Recherchen dürfen gemäss eines Bundesgerichtsentscheids aus dem Jahr 2015 bereits angeordnet werden. Der Bundesrat will sie nun explizit im Gesetz verankern. Angeordnet werden dürfen sie nur von der Staatsanwaltschaft und bei schweren Verbrechen.
Mit der Revision will der Bundesrat zudem die Fristen für das Löschen von DNA-Profilen vereinfachen. Heute hängen die Fristen von unterschiedlichen Faktoren ab, etwa auch vom Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug, sprich, wenn dieser beispielsweise frühzeitig entlassen wird. Dies stellt die Kantone vor administrative Herausforderungen. Neu soll die Frist für das Aufbewahren des DNA-Profils eines Täters bereits im Urteil festgelegt werden.
Die Vernehmlassung dauert bis am 30. November 2019. (jaw/sda)