Die Freiburger Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung eines Schlittelunfalls in Schwarzsee zu Recht eingestellt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Eine heute 60-Jährige fuhr 2020 gegen einen Holzpfosten und verletzte sich schwer. Entgegen der Ansicht der Frau war der Pfosten mit einer gut sichtbaren orangen Schutzmatte ausreichend gesichert.
Die Frau nahm im Februar 2020 in Schwarzsee am Nachtschlitteln teil. Die Bahnbetreiber hatten dafür eine blaue Skipiste freigegeben. Durch die frontale Kollision mit einem am Rande der Piste angebrachten Pfosten zog sich die Schlittlerin zahlreiche Frakturen am Oberkörper und am Becken zu.
Sie erlitt zudem Verletzungen an Herz und Lunge und musste mit dem Helikopter ins Spital geflogen werden. Die Verunfallte leidet noch heute an den Folgen der Verletzungen. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Frau erhob eine Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Pistenchef, die Pistenpatrouilleurin und den mittlerweile verstorbenen Geschäftsführer des Bahnbetreibers. Ihnen können jedoch keine Pflichtverletzungen angelastet werden, wie das Bundesgericht schreibt.
Es stützt die Sicht des Freiburger Kantonsgerichts, wonach der Unfallort gut einsehbar gewesen sei und es sich nicht um eine fallenartige Gefahr gehandelt habe. Der Holzpfosten war der Anfang eines Holzzaunes, der Pistenbenützer vor dem Sturz in ein steil abfallendes Waldstück bewahren sollte.
Auch befand sich der Pfosten gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht direkt nach einem Steilhang sondern nach einem Flachstück. Die Piste verengte sich vor dem Pfosten, und es war gut erkennbar, dass neben der Piste kein Platz für Ausweichmöglichkeiten bestand. Die Benutzer hätten laut Kantonsgericht ihre Fahrweise diesen Gegebenheiten und der entsprechenden Verkehrsdichte anpassen müssen.
Laut Bundesgericht durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es bei den konkreten Verhältnissen nicht notwendig war, weitere Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
(Urteil 7B_11/2022 vom 6.10.2023)
(sda)
Man darf immer nur so schnell fahren, dass man den Schlitten noch gut lenken kann.