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Genf

42-Jähriger muss wegen Mord an Nachbar 16 Jahre ins Gefängnis

42-Jähriger muss wegen Mord an Nachbar 16 Jahre ins Gefängnis

03.12.2021, 17:18
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Ein 42-jähriger Mann, der 2016 in Châtelaine GE seinen Nachbarn mit elf Kugeln erschossen hat, muss 16 Jahre ins Gefängnis. Das Genfer Kriminalgericht hat den Angeklagten am Freitag wegen Mordes verurteilt.

Nach Ansicht der Richter hat sich der Angeklagte einer «wahren Hinrichtung» schuldig gemacht und mit einer schockierenden Kaltblütigkeit gehandelt. Er habe zweimal das Magazin seiner halbautomatischen Pistole geleert und sei seinem Opfer in einen Tea-Room gefolgt, in dem dieses Schutz suchte, um es «wie einen Hund zu vernichten». Von den elf abgegebenen Schüssen zielte der Angeklagte fünf mal auf den Kopf.

Eigentlich waren das Opfer und der Täter befreundet. Einige Tage vor der Bluttat hatten die beiden Männer einen Streit.

«Eine explosive Mischung»

Die Schuld des Angeklagten wiege äusserst schwer, urteilte dass Gericht. Ausserdem hab er die Tat aus einem äusserst nichtigen Motiv begangen. Das Gericht gelangte zur Einschätzung, dass das «Minderwertigkeitsgefühl des Angeklagten, seine Frustration, die Misserfolge in seinem Leben und seine Borderline-Persönlichkeit mit Verfolgungswahn eine explosive Mischung» ergeben haben könnten. Der Angeklagte habe sich rächen wollen für eine Beleidigung im Verlauf des Streits.

Weiter hielt das Gericht dem Angeklagten seine Egozentrik vor, weil der ehemalige Briefträger immer noch nicht das Ausmass seiner Taten erkannt habe. Die Richter bemängelten auch die Versuche des Täters, sich ständig zu rechtfertigen und Traumata aus der Kindheit als Erklärung für seine Taten anzuführen.

Die Richter missbilligten ausserdem das Verhalten des Angeklagten, der sich während des gesamten Verfahrens bemüht habe, das Andenken seines Opfers zu beschmutzen. Er habe seinen Nachbarn zu Unrecht als Drogenhändler, Gangsterboss und Erpresser dargestellt.

Kein Vorsatz

Das Gericht stellte jedoch keinen Vorsatz bei der Tat fest. Nach Ansicht der Richter gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seinen Nachbarn in den Tagen nach dem Streit gesucht habe. Auf der Grundlage eines Gutachtens räumten sie dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit ein. (sda)

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