Wie beurteilen Sie die Übernahme der CS durch die UBS, die von keiner der beiden Banken gewollt worden war, sondern vom Bund verfügt wurde?
Peter Hettich: Die Übernahme wurde nicht einmal verfügt - mit einer Verfügung gäbe es ja wenigstens einen Rechtsweg an die Gerichte. Es ist dramatischer: Die Fusion wird über Notrecht ermöglicht, darum ist eine innerstaatliche Anfechtung nicht möglich. Hier werden das Fusionsrecht und fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechts zur Seite geschoben.
Weil die Aktionäre nichts sagen zu diesem Deal, weder jene der UBS noch jene der CS?
Den Aktionären wird ein wesentliches Eigentumsrecht entzogen. Diese ohne Zustimmung der Aktionäre erzwungene Fusion kann deshalb als Enteignung der Aktionäre beider Gesellschaften gewertet werden. Da es keinen Rechtsschutz gibt, wird Artikel 6 der Menschenrechtskonvention verletzt.
Darf der Bund via Notrecht derart in private Unternehmen eingreifen?
Vorliegend ist das höchst fraglich. Die Notrechts-Kompetenz des Bundesrats war kaum dazu gedacht, einfach Gesetze und teilweise die Verfassung auszuhebeln. Das ist allerdings nicht nur jetzt im Fall CS geschehen, sondern auch mehrmals während der Coronapandemie und zuletzt zur Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung. Wir leben in Krisenzeiten, in denen die Anwendung von Notrecht zur Gewohnheit geworden ist. Wir befinden uns im Dauer-Krisenmodus.
Regieren über Notrecht also, dabei gäbe es doch meistens ordentliche Gesetze, um die Probleme zu lösen?
Ja, aber sie werden nicht angewendet. Stattdessen werden Tatsachen geschaffen, die nicht mehr umkehrbar sind.
Und die nicht anfechtbar sind?
Im Fall CS/UBS wäre wohl der einzige Weg, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anzurufen. Er könnte eine Verletzung der Menschenrechtskonvention feststellen. Aber den Entscheid aufheben, das könnte er nicht. Höchstens der verletzten Partei eine Entschädigung zusprechen.
Das Mitleid mit Geschädigten, etwa mit dem saudischen CS-Grossaktionär, dürfte sich in Grenzen halten ...
Aber was ist mit den Pensionskassen, dem AHV-Fonds und anderen institutionellen Anlegern, über welche die meisten Schweizerinnen und Schweizer an der CS indirekt beteiligt sind? Auch deren Rechte werden ausgehebelt.
Bundesrat, Nationalbank und Finanzmarktaufsicht stellten die Übernahme durch die UBS als alternativlos dar. Es gab allergrössten Zeitdruck.
Alternativen gibt es immer. Diese Krise kam nicht aus heiterem Himmel. Es war ein Unfall in Zeitlupe. Man konnte dem Zerfall richtiggehend zuschauen. Seit dem vergangenen Herbst war offensichtlich, dass eine Gefahr heranwuchs. Vielleicht haben die Behörden Pläne für den schlimmsten Fall gemacht, vielleicht auch nicht, jedenfalls kamen sie nicht zur Anwendung.
Spätestens am vergangenen Mittwoch musste der Ernst der Lage allen klar geworden sein.
Hier stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Hätte man nicht schon am Donnerstag einen Teil der Beschlüsse offenlegen müssen? Beispielsweise dass die Nationalbank bereit ist, noch viel mehr Liquidität zu sprechen? Und hätte man nicht schon am Donnerstag die sogenannten Additional-Tier-1-Obligationen, die jetzt wertlos sind, auslöschen können? Da geht es um 16 Milliarden Franken, das wäre kurzfristig für die CS eine enorme Entlastung gewesen. Die Frage steht im Raum: Haben die Behörden wirklich alles versucht, um diese Zwangsfusion und das Ende der CS zu vermeiden?
Das heisst, in dem Moment, als die Nationalbank 50 Milliarden Liquidität versprach, hätte man weitere Massnahmen kommunizieren sollen?
Im Nachhinein ist man immer klüger, aber ja, das hätte die CS möglicherweise am Leben halten können. Man hat diese Option aber offenbar bewusst verworfen. Die an der Sache direkt Beteiligten haben natürlich besseres Wissen als ich.
Eine Alternative wäre die Anwendung des «Too big to fail»-Gesetzes gewesen: Damit hätte man das Schweizer Geschäft der CS aus dem Gesamtkonzern herauslösen und retten können.
Die Behörden sagen nun, dieses Gesetz sei für eine Solvenzkrise anwendbar, nicht aber für einen Vertrauenskrise. Das Argument ist für mich nicht ganz schlüssig. Die UBS-Krise 2008 war, nebst anderen Problemen, ebenfalls eine Vertrauenskrise. Damals engagierte sich die Eidgenossenschaft direkt an der UBS, ebenso die Nationalbank, und dadurch wurde die UBS stabilisiert. Später konnte der Bund sein Engagement mit Gewinn beenden.
Die UBS schluckt jetzt auch das Schweiz-Geschäft der CS. Geht das überhaupt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht?
Das ist natürlich äusserst unschön. Ziel hätte auch sein können, dass das Schweizer Geschäft als selbstständige Einheit überlebt. Allerdings gibt es im Kartellgesetz die Möglichkeit, bei Bankenfusionen die Wettbewerbskommission zur Seite zu schieben. Es entscheidet dann einzig die Finanzmarktaufsicht. Hier kam nicht Notrecht zur Anwendung. Das Kartellgesetz verlangt aber die Konsultation der Wettbewerbskommission. Ob eine Konsultation fundiert stattgefunden hat, weiss ich nicht. Es ist in dieser kurzen Zeit kaum vorstellbar.
Eine vorübergehende Verstaatlichung der CS durch den Bund: Wäre das rechtlich gangbar gewesen, um die Bank zu retten?
Grundsätzlich darf der Bund keine Bank betreiben, da ist sich die Rechtslehre weitgehend einig. Doch der Bundesrat selbst ist anderer Meinung, denn er wollte bei der Postfinance ja genau das tun. Nach seiner eigenen Logik hätte der Bund die CS somit übernehmen können. Abgesehen davon, ob sich der Bundesrat in seiner Notrechtskompetenz überhaupt durch die Verfassung beschränkt sieht.
Der Bundesrat hatte somit die Wahl zwischen zwei Übeln: Zwangsfusion oder Verstaatlichung.
Ja, und er hat sich meines Erachtens für die ordnungspolitisch schlechtere Variante entschieden. Bei einer Verstaatlichung hätte es für den Bund überdies eine «Upside»-Chance gegeben, so wie damals bei der UBS-Rettung, wo er einen Gewinn erzielte. Jetzt übernimmt der Bund einzig und allein Risiken, indem er der UBS Garantien gibt. Der Bund trägt also diesmal nur das «Downside». Wenn alles gut läuft mit der Fusion, dann hat die UBS den Profit, und es kann ja durchaus sein, dass sich dieser Deal als Bombengeschäft entpuppt. Der Bund hätte dann nichts davon.
Ob der Deal für die UBS vor- oder nachteilig ist, wird sich erst später zeigen, aber zumindest kurzfristig haben die Börsen negativ reagiert. Könnte die UBS die Übernahme eigentlich noch stoppen, oder ist die CS bereits definitiv Teil der UBS?
Der Verwaltungsratspräsident der UBS sagte, man ziehe diesen Deal durch - aber was hätte er anderes sagen sollen? Rechtlich ist die UBS bald Alleinaktionärin, also Eigentümerin der CS Group. Es besteht vorläufig immer noch eine rechtliche Grenze zwischen den Einheiten UBS und CS. Bis es zur Vollintegration kommt, ist UBS nicht gleich CS. Theoretisch besteht also noch eine Brandmauer, die eine Ansteckung durch die Risiken noch verhindern könnte.
Und gegen Notverordnungen des Bundes kann man auch vorgehen. Ist gegen die Covid19 Notverordnung auch durchexerziert worden.
Aber es hat tatsächlich den Anschein eines Schnellschusses, dass der BR und nicht, wie vorgesehen, die FINMA die Übernahme regelt. Das ist wahrlich wenig vertrauenserweckend.