Ein Mann tibetischer Ethnie darf nicht in einen Drittstaat mit Ausnahme von China ausgewiesen werden, wenn er für das entsprechende Land keine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine angeordnete Landesverweisung aufgehoben.
Das Kantonsgericht des Kantons Waadt bestätigte im Dezember 2021 die Verurteilung des Mannes wegen Angriffs, Diebstahls, Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es sprach zudem eine Landesverweisung von acht Jahren aus.
Der Verurteilte verfügte über einen Ausländerausweis F. Der 1999 im Tibet geborene Mann war 2012 mit Familienmitgliedern in die Schweiz geflüchtet. Das Asylgesuch wurde abgewiesen und eine vorläufige Aufnahme verfügt. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Dieses hat die Landesverweisung aufgehoben, weil nicht klar sei, ob der Mann in einem Drittland überhaupt aufgenommen würde. Vorliegend sei nicht bekannt, ob er in einem anderen Land als China eine Aufenthaltsbewilligung erlangen könnte. Dies sei jedoch eine Voraussetzung.
Von einer Ausweisung nach China sah das Kantonsgericht aufgrund der Ethnie des Mannes explizit ab, weil er dort bedroht wäre. Eine Ausweisung in ein anderes Land erachtete die Vorinstanz jedoch als zulässig. Sie berief sich dabei auf die Antwort des Bundesrates auf eine parlamentarische Interpellation aus dem Jahr 2017.
(Urteil 6B_627/2022 vom 6.3.2023 )
(aeg/sda)