Ab dem 1. Juli gelten strengere Regeln für die Wiedergutmachung im Strafrecht. Täter können sich nur noch bei leichter Kriminalität von einer Strafe freikaufen.
Der Bundesrat setzte am Mittwoch entsprechende Änderungen des Strafrechts in Kraft, wie er mitteilte. Das Parlament hatte diese in der Wintersession beschlossen. Sie gehen auf eine parlamentarische Initiative des inzwischen verstorbenen Nationalrats Daniel Vischer (ZH/Grüne) zurück.
Das geltende Strafrecht sieht vor, dass das Strafverfahren eingestellt oder von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter dem Geschädigten eine Wiedergutmachung leistet. Diese kann aus einer Geldzahlung oder einer anderen persönlichen Leistung wie beispielsweise Arbeit bestehen.
Die Möglichkeit der Wiedergutmachung besteht heute, wenn eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in Betracht kommt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Künftig sind die Hürden höher. Ausgeschlossen wird die Wiedergutmachung insbesondere bei mittelschwerer Kriminalität. Neu ist sie daher nur noch bei einer bedingten Freiheitsstrafe bis maximal einem Jahr möglich.
Weiter muss der Täter die Tat eingestehen und somit den Sachverhalt anerkennen. Darüber hinaus wird die geltende Praxis zur Wiedergutmachung auch für Übertretungen explizit im Gesetz geregelt.
Öffentlich diskutiert worden war die Wiedergutmachung etwa im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Dieses war 2007 nach einer Einigung mit dem Opfer eingestellt worden.
Als sich der Milliardär Viktor Vekselberg und die Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf 2010 mit einer Millionenzahlung von der Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Börsengesetz freikauften, war von «Checkbuch-Justiz» die Rede. Nach diesen Fällen wurde der Ruf nach einer Streichung des Wiedergutmachungs-Artikels laut. (aeg/sda)