Ein kürzlich am Bundesstrafgericht verurteilter «IS»-Unterstützer aus Winterthur ist bis auf Weiteres ohne behördliche Aufsicht. Sein Anwalt hat ein schriftliches Urteil verlangt, deshalb kann die bedingte Strafe inklusive Bewährungshilfe nicht in Kraft treten.
Der schweizerisch-libanesische Doppelbürger aus Winterthur wurde im April 2015 am Flughafen festgenommen, als er von Zürich nach Istanbul reisen wollte. Für das Bundesstrafgericht war klar, dass sich der 26-Jährige dem «IS» anschliessen wollte.
Die Richter in Bellinzona verurteilten den gelernten Lackierer Mitte Juli zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig ordnete das Gericht Bewährungshilfe an, so dass die laut Gericht «leicht beeinflussbare Person» auch während ihrer Probezeit unter stetiger Aufsicht ist.
Die Bewährungshilfe kann nun aber bis auf Weiteres nicht aktiv werden, weil der Anwalt des verhinderten «IS»-Kämpfers innerhalb der zehntägigen Rekursfrist das schriftliche Urteil verlangte.
Dies ist Voraussetzung dafür, einen Fall ans Bundesgericht weiterziehen zu können und verhindert gleichzeitig, dass ein Urteil rechtskräftig wird. Bis das schriftliche Urteil vorliegt, dürfte es mehrere Monate dauern. Für diese Zeit hat die Justiz keine Handhabe, den verhinderten «IS»-Kämpfer zu beaufsichtigen.
Das Gericht habe keine Möglichkeit, die Bewährungshilfe vorzeitig in Kraft zu setzen, teilte das Bundesstrafgericht der «NZZ» mit, die am Mittwoch darüber berichtete.
Auch für andere Massnahmen fehle die rechtliche Basis. «Die Problematik ist dem Gericht bewusst und sie wurde mit dem Verteidiger erörtert. Weitere Möglichkeiten stehen dem Gericht nicht zur Verfügung.» (sda)