Schweiz
Justiz

Bundesgericht zwingt Gemeinde Arth zur Einbürgerung eines Italieners

Evi, ein Syrischer Braunbaer, kuehlt sich im Wasser ab am Mittwoch, 3. Juli 2019, im Tierpark Goldau. (KEYSTONE/Alexandra Wey)
Den Tierpark Goldau kannte der einbürgerungswillige Italiener – doch den Behörden war das zu wenig.Bild: KEYSTONE

Bei dieser Einbürgerungsposse in Arth SZ musste sogar das Bundesgericht den Kopf schütteln

27.01.2020, 14:1927.01.2020, 17:07

Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Arth SZ muss einen seit 30 Jahren in der Schweiz lebenden Italiener einbürgern. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Allein wegen des höchstens geringen Mankos des Mannes bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen kann die Einbürgerung nicht verweigert werden.

Das Bundesgericht hält in einem am Montag veröffentlichten Urteil fest, es sei nicht zulässig auf ein einzelnes Einbürgerungskriterium zu fokussieren, ausser dieses habe eine grosse Bedeutung, wie beispielsweise eine erhebliche Straffälligkeit. Es sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.

So könne ein Manko in einem Bereich durch Stärken bei anderen Kriterien aufgewogen werden. Zudem handle es sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht um ein Fachexamen, bei dem Kandidierende Spezialkenntnisse und -begriffe kennen müssten.

Vielmehr gehe es um Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. «Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz», schreibt das Bundesgericht weiter.

Sehr spezifische Antworten verlangt

So erfüllte der Italiener alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Einbürgerungsbehörde warf ihm jedoch vor, nebst den kulturellen Kenntnissen genüge die gesellschaftliche Eingliederung nicht. Dies widerspricht laut Bundesgericht jeglicher Lebenserfahrung, da der Mann seit Jahren ein eigenes Geschäft führt. Es sei mit der Erwerbstätigkeit eines Handwerkers gar nicht vereinbar, keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung zu haben.

Der Bahnhofplatz von Goldau am Mittwoch, 15. Mai 2019. Das Stimmvolk stimmt am Sonntag, 19. Mai 2019 ueber die Neugestaltung und einen Baukredit von 18 Millionen Franken, welche vom Kanton und der Gem ...
Blick auf den Bahnhof Arth-Goldau SZ.Bild: KEYSTONE

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Einbürgerungsbehörde im Gespräch mit dem Mann sehr spezifische Antworten verlangt habe. So wollte sie wissen, was «Iffelen» sind, was der Einbürgerungswillige wusste. Nicht vorzuwerfen sei dem Mann, dass er nicht wusste, dass im ihm bekannten Tierpark Goldau – wo er schon Gipseraufträge durchgeführt hat – Bären und Wölfe im gleichen Gehege leben.

Wie die NZZ berichtet, habe die Einbürgerungsgehörde dem Italiener auch vorgeworfen, den Namen des kommunalen Altersheims oder den Gnipen nicht zu kennen. Zweiteres sei nach Auffassung der Vorinstanzen «in Arth unerfindlich, zumal dieser Berg auf der Website der Gemeinde als Bestandteil der Bergsturzspur als Sehenswürdigkeit erwähnt werde».

Das Bundesgericht in Lausanne wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Gnipen im Unterschied zur Rigi, die auf der Gemeinde-Website zweimal als Sehenswürdigkeit genannt werde, erst an 13. Stelle und mit Anklicken der Sub-Seite «Wanderweg Bergsturzspur» erwähnt werde. Dem Beschwerdeführer sei der Bergsturz von 1806 aber sehr wohl bekannt sei. Das habe er bei einer anderen Antwort unter Beweis gestellt.

Tonaufnahme nicht herausgerückt

Das Bundesgericht schliesst zudem nicht aus, dass das Gespräch in einer angespannten Atmosphäre stattfand. Die Behörde hatte den Mann angezeigt, weil er eine Liegenschaft in Italien in der Steuererklärung nicht angegeben haben soll. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, was die Einbürgerungsbehörde als Fehler bezeichnete.

Der Italiener brachte vor Bundesgericht vor, es habe Unregelmässigkeiten bei der Protokollierung des Einbürgerungsgesprächs gegeben und die Tonbandaufnahmen seien nicht vollständig. Diese hätten gezeigt, dass Mitglieder der Behörde ihm gegenüber Äusserungen mit einer gewissen Feindseligkeit gemacht hätten.

Das Bundesgericht räumt diesbezüglich ein, dass es schwierig für den Italiener sei, einen solchen Nachweis zu erbringen. Er liefere keine ausreichenden Hinweise. Auffallend sei jedoch, dass die Gemeindebehörde die Tonaufnahme während längerer Zeit nicht herausgeben wollte. Das Verwaltungsgericht musste sie dazu zwingen. (cbe/sda)

Urteil 1D_1/2019 vom 18.12.2019.

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