Die Krankenkasse Helsana muss einer jungen Frau, die 2008 Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde, auch sieben Jahre nach der Tat Leistungen erbringen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Straftat kausal für die psychische Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit sei.
Ausserdem sei die Reaktion der Frau auf ein solches Schockereignis zwar stark, aber nicht aussergewöhnlich und singulär. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die junge Frau vor dem Übergriff an psychischen Problemen gelitten habe.
Die psychische Verfassung der zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Frau war so stabil, dass sie bei 100-prozentiger Arbeitsfähigkeit ihre Berufsausbildung hatte abschliessen können.
Die sexuelle Nötigung im Liegewagen eines Bahnzugs nach Deutschland löste gemäss Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung und ein depressives Syndrom aus.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte als Vorinstanz offen gelassen, ob es sich beim sexuellen Übergriff überhaupt um ein aussergewöhnliches Schreckereignis handelt, das Leistungen aus der Unfallversicherung nach sich zieht.
Es hielt fest, dass das Ausmass der psychischen Erkrankung der Frau nicht Folge des Übergriffs sein könne. Die Verletzung der sexuellen Integrität sei nicht derart massiv gewesen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu solchen Beschwerden hätte führen können. (Urteil 8C_412/2015 vom 05.11.2015) (sda)