Der Anspruch auf Unterhalt eines Ex-Ehegatten geht dem eines volljährigen Kindes in Ausbildung vor. Dies hat das Bundesgericht am Dienstag in einer öffentlichen Beratung entschieden.
Im konkreten Fall verpflichtete 2018 das Appellationsgericht des Kantons Tessin eine Frau, ihrem Ex-Mann Unterhalt zu zahlen. Weil sie auch für den Unterhalt der minderjährigen Tochter aufkommen musste, blieb aufgrund der finanziellen Situation nichts mehr für die volljährige Tochter übrig, die sich in Ausbildung befand. Aus diesem Grund wurde die Unterhaltszahlung für den Ehemann auf Ende der Ausbildung der älteren Tochter verschoben.
Der Ex-Gatte pochte aber auf seinen Unterhalt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Mannes teilweise gut und hält damit an der bisherigen Rechtsprechung fest.
In einem Grundsatzurteil hatten die Lausanner Richter 2006 entschieden, dass der Unterhaltsanspruch eines mündigen Kindes im Falle unzureichender finanzieller Mittel hinter denjenigen eines ebenfalls unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückstehen muss.
Keinen Einfluss auf diese Rechtsprechung hat nach Auffassung des Bundesgerichts die Revision des Unterhaltsrechts, die seit 2017 in Kraft ist. Die entsprechende Bestimmung lautet, dass der Unterhaltsanspruch des unmündigen Kindes anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht.
Von dieser Regel kann ein Gericht abweichen, allerdings nur in begründeten Fällen. Möglich ist es, wenn beispielsweise ein unterhaltsberchtigtes volljähriges Kind damit benachteiligt würde.
Ziel der Revision war gemäss Bundesgericht die Sicherung des Unterhalts des minderjährigen Kindes. Kein Thema war die Hierarchie der Ansprüche von Ex-Ehegatten und volljährigen Kindern in Ausbildung.
Wie vom Bundesgericht eingeholte Unterlagen zeigen, hat das Parlament bei der Beratung des Gesetzes einen Minderheitsantrag abgelehnt, der verlangte, dass die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder in Ausbildung diesbezüglich Vorrang haben sollen. (Urteil 5A_457/2018 vom 11.02.2019) (aeg/sda)
sagte eigentlich das Parlament, das einen gegenteiligen Antrag abgelehnt hatte.