Schweiz
Justiz

Telefongespräche aufzeichnen: Bundesgericht ändert eigene Praxis

Bundesgericht ändert Praxis: Gespräch mit Polizisten darf nicht aufgenommen werden

Die Rechtslage war seit 1982 klar: Gespräche in «öffentlichen Beziehungen» durften aufgezeichnet werden. Dies ändert sich nun. Das Bundesgericht hat einen Leitentscheid gefällt.
28.02.2020, 12:0028.02.2020, 12:01
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Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Genfers bestätigt, der Telefongespräche mit einem Polizisten ohne dessen Wissen aufzeichnete. Die Lausanner Richter ändern damit ihre bisherige Rechtsprechung, da nicht mehr nur Gespräche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder im Rahmen geschäftlicher Beziehungen als nichtöffentlich gelten.

Verurteilter nahm Telefongespräch auf

Das Genfer Kantonsgericht verurteilte den Mann im Sommer vergangenen Jahres wegen unbefugten Aufnehmens eines nichtöffentlichen Gesprächs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30 Franken. Der Mann hatte die Gespräche nicht nur aufgenommen, sondern sie auch per E-Mail an Personen aus dem Umfeld des Polizisten verschickt.

Vor Bundesgericht stellte sich der Verurteilte auf den Standpunkt, dass der Polizist die Gespräche mit ihm in seiner amtlichen Tätigkeit geführt habe. Solche Gespräche würden nicht in den Geheim- oder Privatbereich fallen und somit könne die Aufzeichnung nicht strafbar sein.

Praxis seit 1982 wird gekippt

Tatsächlich ging das Bundesgericht seit einem Leitentscheid von 1982 davon aus, dass strafrechtlich nur nichtöffentliche Gespräche aus dem privaten Bereich erfasst würden. Dies schreibt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Anlässlich des vorliegenden Falls ändert es jedoch seine bisherige Rechtsprechung.

Es begründet diesen Schritt mit dem Zweck von Artikel 179ter des Strafgesetzbuches. Die Bestimmung wolle einzelnen Personen ermöglichen, sich mündlich frei zu äussern, ohne befürchten zu müssen, dass das Gesagte aufgezeichnet und verewigt werde.

Es spielt gemäss Bundesgericht deshalb keine Rolle, in welcher Funktion ein Gesprächspartner seine Aussagen macht. Auch der Polizisten im vorliegenden Fall müsse das Recht haben, sich frei zu äussern. Die Telefongespräche seien nicht öffentlich geführt worden. (Urteil 6B_943/2019 vom 07.02.2020) (sda)

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15 Kommentare
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Büetzer
28.02.2020 12:47registriert März 2017
Hmm einerseits nachvollziehbar , andererseits sollten gerade Polizisten eigentlich nichts zu verbergen haben....
Und uns und immer noch mehr überwachen. Bin nicht so sicher ob mir das gefällt
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Raphael Stein
28.02.2020 12:45registriert Dezember 2015
Meinen die jetzt Gespräche aufzeichnen und veröffentlichen, oder nur aufzeichnen?
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Sharkdiver
28.02.2020 13:17registriert März 2017
Wenn so eine Prakxis Jahrzehnte möglich war und dann ohne gesetztes Änderung geändert wird, ist das doch Willkür?!?
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