Eine 19-jährige Studentin nimmt an einer Kundgebung der Bürgerinitiative Ausländerstopp in München teil. Sie trägt eine Tasche mit der Aufschrift «FCK CPS». Setzt man hier die fehlenden Vokale ein, wird lesbar, wer da nicht so gemocht wird.
Ein Polizist, der zum Schutz der Kundgebung eingesetzt ist, sieht die «Fuck Cops»-Tasche der jungen Frau und teilt ihr mit, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle. Sie solle diesen schleunigst verbergen. Das tut sie ein Weilchen – indem sie ihre Jacke darüber legt –, aber schon kurze Zeit darauf erspäht der Polizist die bösen Worte wieder. Dann hat er offenbar genug und stellt einen Strafantrag wegen Beamtenbeleidigung.
Beamtenbeleidigung -
Gericht verurteilt Studentin für "FCK CPS"-Tasche: 32 gemeinnützige St... http://t.co/6OATZiRVQV #nachrichten #n24
— Heavy Metal Germania (@jochenberger) 17. August 2015
Das Amtsgericht München gibt dem Polizisten recht: Die Studentin sei von ihm darauf hingewiesen worden, dass «FCK CPS» eine Beleidigung darstelle und in Anbetracht, dass sie diese Tasche bei einer Kundgebung trug, handle es sich gar um eine Beleidigung gegen konkret eingesetzte Personen.
Die Richterin verurteilt die junge Frau nach dem Jugendstrafgericht zu 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
«Dieses Szenario ist bei uns eher unwahrscheinlich», sagt Philipp Sennhauser, Leiter Sicherheit bei der Stadtpolizei St.Gallen. «Wir sehen zwar oft die Aufschrift ACAB (‹All Cops Are Bastards›), im Stadion zum Beispiel. Dann nehmen wir die Plakate ab, weil der fehlende Respekt natürlich eine unschöne Sache ist. Aber solange kein Polizist konkret beleidigt wird, passiert da nichts. Dabei handelt es sich ja um eine Art unpersönlicher Kollektivbeleidigung. Wenn ein Polizist allerdings direkt von jemandem beschimpft und daraufhin einen Strafantrag gegen diese Person stellen würde, könnte es sein, dass er dafür mit einer Geldstrafe rechnen müsste. Den Strafbestand der Beschimpfung gibt es in der Schweiz nach dem Strafgesetzbuch.»
Letztlich bleibt eine Aufschrift wie FCK CPS oder ACAB aber auch in Deutschland eine Auslegungssache, wie die Alsdorfer Anwaltskanzlei Ferner auf ihrer Website zusammenfasst: Ab wann wird eine kollektive Beleidigung konkret auf ein Individuum angewandt? Im Fall der Studentin wurde die FCK CPS-Tasche vom Amtsgericht München als konkrete Beleidigung eingestuft, weil es der jungen Frau darauf angekommen sei, «die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen» .
(rof)