Eine Kunstsammlerin erhält den Preis für die von ihr gekaufte Skulptur «Eponge bleu» des Künstlers Yves Klein nicht zurückerstattet. Vor Bundesgericht argumentierte die Frau, der nachträglich angebrachte Sockel entstelle das Werk.
Die Kunstliebhaberin hatte die Skulptur des französischen Künstlers 2014 bei einer Auktion erworben. Für den 1961 geschaffenen blauen Schwamm bezahlte sie rund 120'000 Franken. Später erfuhr sie, dass der Schwamm erst von Kleins Erben durch den Sockel ergänzt worden war. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Frau reichte eine Klage ein und machte einen Irrtum sowie absichtliche Täuschung geltend. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut und verurteilte das Auktionshaus und den Verkäufer zur Rückerstattung des Preises. Das Zürcher Obergericht hiess jedoch die Beschwerde des Verkäufers gut und hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Kunstsammlerin abgewiesen. Sie argumentierte, die Beschreibung im Verkaufskatalog habe sie davon überzeugt, dass die Skulptur in ihrer Gesamtheit – Schwamm, Metallstab und Sockel – eine Schöpfung des Künstlers sei.
Sie betonte, dass sie kein «postmortales Patchwork» erworben hätte, wenn sie vom Eingriff in den originalen Zustand gewusst hätte. In dieser Hinsicht stelle die irreführende Beschreibung im Katalog eine absichtliche Täuschung dar.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Käuferin keinen erheblichen Wertunterschied habe nachweisen können und daher kein wesentlicher Mangel vorliege. Die Frau kritisierte, dass nicht allein der Geldwert entscheidend sei, sondern die Authentizität des Werks. Diese stehe für sie im Vordergrund.
Die Bundesrichter anerkennen diesbezüglich, dass sich die Informationspflicht des Verkäufers nicht allein auf Eigenschaften beziehe, die sich negativ auf den Werk auswirken können. Es seien alle Punkte aufzuführen, die für einen Kaufentscheid ausschlaggebend sein könnten.
Nur habe die Kunstsammlerin nicht aufgezeigt, inwiefern der Verkäufer habe erkennen müssen, wie wichtig ihr war, dass bereits der Künstler den Schwamm auf einen Sockel gehoben hatte. Aus den Akten gehe darüber hinaus nicht hervor, dass der Verkäufer in unredlicher Absicht gehandelt habe. (Urteil 4A_42/2021 vom 5.7.2021) (aeg/sda)