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Keine Doppelbestrafung bei Anordnung von Landesverweisung

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Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Landesverweisung ist bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe nicht strafmindernd berücksichtigt wird. Bild: KEYSTONE

Keine Doppelbestrafung bei Anordnung von Landesverweisung

03.07.2025, 12:00
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Die Anordnung einer Landesverweisung ist bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden. Es hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der 2019 mit einem Komplizen den Tresor des Badener Betreibungsamts gestohlen hatte.

Die beiden Männer brachten den gut 190 Kilogramm schweren Tresor weg und brachen ihn auf einer Wiese auf. Im Tresor befanden sich rund 3000 Franken. Das Aargauer Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von 200 Franken. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Bei dieser Strafe bleibt es, ebenso bei der auf fünf Jahre festgelegte Landesverweisung. Das Bundesgericht setzt sich in seinem Urteil eingehend mit der Frage auseinander, ob die Nichtberücksichtigung einer Landesverweisung bei der Bemessung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu einer Doppelbestrafung führe.

«Strafender Charakter»

Der Verurteilte argumentierte, dass die Landesverweisung einen pönalen – also strafenden – Charakter habe und zur Freiheitsstrafe hinzu komme. Dieser Sicht folgt das höchste Schweizer Gericht nicht.

Die im vorliegenden Fall obligatorische Landesverweisung sei im Strafgesetzbuch unter den Massnahmen aufgeführt. Der Gesetzgeber habe sie nicht als Strafe, sondern als «sichernde Massnahme» erachtet. Die Landesverweisung sei deshalb im Anschluss an die Festlegung des Strafmasses zu prüfen.

Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass die Landesverweisung nicht symetrisch zur Dauer der Strafe sei. Vielmehr würden für die Bemessung der Dauer Faktoren wie die Gefährlichkeit des Täters, dessen Lebensumstände oder das Rückfallrisiko berücksichtigt. (sda)

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