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Rupperswil: Anklage fordert Haft bis ans Lebensende, Verteidigung 18 Jahre

QUALITY REPEAT - View into the courtroom with the accused Thomas N. (right outside) in the trial for the quadruple murder of Rupperswil, on Tuesday, March 13, 2018 in Schafisheim, Switzerland. Thomas  ...
Bild: sibylle heusser/KEYSTONE

Anklage fordert Haft bis ans Lebensende, Verteidigung 18 Jahre – das war der 2. Prozesstag

Der mutmassliche Vierfachmörder von Rupperswil AG soll bis ans Lebensende im Gefängnis bleiben. Dies forderte die Staatsanwältin am Mittwoch vor dem Bezirksgericht Lenzburg. 18 Jahre seien genug, sagte die Verteidigerin. Das Gericht eröffnet am Freitag sein Urteil.
14.03.2018, 22:16
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Staatsanwältin Barbara Loppacher beantragte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit anschliessender lebenslänglicher Verwahrung für den 34-jährigen Schweizer, obwohl eine wichtige Voraussetzung dafür nicht gegeben ist. Das Gesetz verlangt unter anderem, dass zwei psychiatrische Gutachter unabhängig voneinander eine dauerhafte Untherapierbarkeit des Beschuldigten feststellen.

Das haben die beiden am Dienstag befragten Experten aber nicht getan. Beide sahen den 34-jährigen Schweizer als therapiefähig, wenn auch ein Erfolg nicht garantiert sei und eine Behandlung sicher lange Jahre dauern müsste.

Loppacher hielt dagegen, dass die Tötungen als schwerste Delikte nicht auf eine konkrete behandelbare psychische Störung zurückzuführen seien. Also sei der Beschuldigte nicht therapierbar. Falls nicht eine lebenslängliche Verwahrung angeordnet werde, sei eine ordentliche Verwahrung angezeigt.

Demgegenüber plädierte die Pflichtverteidigern Renate Senn für eine endliche Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Zudem solle das Gericht eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs anordnen. Ihr Mandant sei laut den Gutachtern therapierbar, er sei auch therapiewillig.

QUALITY REPEAT - Thomas N. left, and Renate Senn, right, public defender in the trial for the quadruple murder of Rupperswil, on Tuesday, March 13, 2018 in Schafisheim, Switzerland. Thomas N. is accus ...
Thomas N. und Pflichtverteidigerin Renate Senn.Bild: sibylle heusser/keystone

Hohe Geldforderungen

Die Anwälte der Hinterbliebenen der in Rupperswil AG Getöteten verlangten Schuldsprüche im Sinne der Anklage sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen im Gesamtumfang von rund 750'000 Franken sowie Übernahme sämtlicher Verfahrens- und Gerichtskosten.

Allerdings waren sich alle einig: Der Beschuldigte würde die Summen nie aufbringen können. Ihre Klienten würden wohl einen Teil davon von der Opferhilfe erhalten.

In seinem Schlusswort bat der Beschuldigte die Hinterbliebenen seiner Opfer um Entschuldigung. Dass er dies bisher nicht explizit getan hatte - in einem Brief hatte er ihnen geschrieben, die Tat tue ihm leid -, war ihm von den Opferanwälten angekreidet worden.

Das war der zweite Prozesstag im Liveticker

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Das sagt Opfervertreter Luc Humbel
Prozess für heute beendet
Der Gerichtspräsident beendet die Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur Urteilsberatung zurück, Freitag um 10 Uhr soll das Urteil verkündet werden.
Das Schlusswort von Thomas N.
«Ich alleine bin für die Tat verantwortlich», sagt Thomas N. «Ich bedauere das zutiefst, falls ein falscher Eindruck rübergekommen ist.» Er sei an dem Wort «Entschuldigung» in seinem Brief «hängengeblieben». Dann entschuldigt er sich: «Entschuldigung».
Jetzt ist Renate Senn mit der Duplik an der Reihe:

Sie merkt zuerst an, dass die Schadenersatzforderungen anerkennt werden, ebenso solle mit den Genugtuungen verfahren werden. Lediglich die Genugtuungsforderungen bei der strafbaren Vorbereitungshandlung seien abzuweisen.

Dann führt sie aus, warum Thomas N. sich nicht von sich aus der Polizei gestellt habe – eine Frage, die heute mehrmals im Raum stand: Senn verweist darauf, dass der Beschuldigte an einer narzisstischen Störung leide. Es sei ihm deshalb nicht möglich

Wenn sich bei einem gefährlichen Straftäter nach umfassenden Untersuchungen zeigt, dass auf der Ebene der Therapie nichts zu machen ist.

Eine Verwahrung könne nach geltender Bundesgerichtspraxis nicht ausgesprochen werden, so Senn.
«Aus einem Täter kann man kein Opfer machen»
Auch Opferanwalt Humbel hält sich kurz. Er betont zu Beginn, dass seine Klienten eigentlich gewünscht haben, auf eine Replik zu verzichten. Aber nach dem Plädoyer der Verteidigung sehe er sich leider dazu gezwungen. Humbel wirkt emotional, wie schon bei seinem Plädoyer: «Man kann auch mit einem 58-seitigen Plädoyer aus einem mehrfachen Mörder kein Opfer machen. Das geht nicht.»

Zu den strafbaren Vorbereitungshandlungen sagt Humbel, eine solche sei dann gegeben, wenn der Beschuldigte zum Beispiel den Rucksack entsorgt hätte. Das sei aber nicht geschehen. «Reue und Einsicht wären angezeigt. Gestern und heute. Das Leben auf Feld 1 nochmals beginnen.» Das sei nicht geschehen.

Humbel geht schliesslich auf die Gefährlichkeit des mutmasslichen Täters ein: «Der Beschuldigte ist gefährlich, eben weil er von Null auf 1000 ging. Das spricht nicht für, sondern gegen den Beschuldigten.»

Auch habe er es offenbar geschafft, mit seinen manipulativen Fähigkeiten die beiden Gutachter um den Finger zu wickeln.
«Absolut inakzeptabel»
Opfervertreter Borradori kritisiert in seiner kurzen Replik Renate Senn, die Pflichtverteidigerin von Thomas N. «Ich hätte mir nie vorstellen können, dass meine Kollegin die Gefühlsbande zwischen meinen Klientinnen und den Getöteten in Frage stellt. Ich finde das von meiner Kollegin absolut inakzeptabel.»
«Verletzend, eklig und unerträglich»
Der Opferanwalt Markus Leimbacher sagt, Thomas N. habe mit seinem Plädoyer eine Chance verpasst. Er wendet sich direkt an den Beschuldigten: «Ich habe in dem dreistündigen Plädoyer kein einziges Mal eine Entschuldigung gehört. Stattdessen haben Sie allen anderen die Schuld gegeben. Den Behörden, dass Sie medial vorverurteilt wurde, Frau S., dass sie Ihnen die Tür aufgemacht hatte, der Polizei, dass sie Ihnen nicht früher auf die Spur kam.»

Eine solche Argumentation sei erschreckend und «verletzend, eklig und unerträglich». Sie sei auch bezeichnend für das Verhalten von Herrn N., während dieses Prozesses, so Leimbacher.

Leimbacher beschreibt weiter das Plädoyer als «degoutant, abscheulich und unvorstellbar».

Er erwarte, dass sich Thomas N. in seinem Schlusswort von dem Plädoyer distanziere. Alles andere, so Leimbacher, sei gesagt.
Loppacher beendet die Replik
Die Forderung einer therapeutischen Massnahme kontert Loppacher mit dem Hinweis, dass bei einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie eine Erfolgsaussicht innerhalb von fünf Jahren gegeben sein müsse. «Eine solche Prognose haben aber sowohl Gutachter Sachs als auch Gutachter Habermeyer verneint», so die Staatsanwältin abschliessend. Eine Verwahrung sei deshalb angezeigt. Damit schliesst Loppacher ihre Replik.
«Der Beschuldigte war, ist, und bleibt eine Black-Box»
Die Staatsanwältin geht in ihrer Replik zuerst auf den Sachverhalt der strafbaren Vorbereitungshandlungen ein. Zur Erinnerung: Die Verteidigerin Renate Senn hatte in beiden Fällen (Kanton Bern und Kanton Solothurn) einen Freispruch für ihren Mandanten gefordert.

Die Aussagen des Beschuldigten sprechen für sich, sagt Loppacher. Sie zitiert aus einer Befragung nach der Verhaftung: 'Ich wusste, ich mache es wieder. Ich hätte es wahrscheinlich genau gleich gemacht, ausser das mit den Seilen. Relativ bald. Was ist, wenn ich wieder Geldprobleme hätte, wenn ich nicht erwischt werde.? Die Planung war mit dem Packen des Rucksacks abgeschlossen.'

«Später relativierte der Angeklagte dann seine Aussagen. Er gab an, die Recherchen aus Neugier vorgenommen zu haben. Die Relativierungen sind einerseits der grossen zeitlichen Distanz zurückzuführen, anderseits aber auf die Gespräche mit seiner Anwältin.»

Für Loppacher ist die Kehrtwende pures Kalkül, da der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung relevant sei bei der Beurteilung des Rückfallrisikos.

«Er war auf der genau gleichen Schiene wie bei der Tat im Dezember 2015», sagt Loppacher. Die Aussagen, dass er sich noch nicht entschieden habe, sei reines Kokettieren. «Wie wir heute wissen, hat er sich jedes Mal dazu entschieden, seinen Plan so umzusetzen, wie er ihn sich vorgestellt hat. Klar ist, dass der Beschuldigte kurz davor stand, die Familie im Kanton Solothurn heimzusuchen und das gleiche zu machen wie mit der Familie S.»

Der Beschuldigte wurde alleine durch die Verhaftung an der Ausführung seines Plans gehindert – nicht aus eigenem Antrieb. Loppacher kontert damit die Zitierung eines Bundesgerichtsurteils durch die Verteidigung.

Zur Massnahme:

Sie haben die wirklich nicht einfach Entscheidung zu treffen, welche Massnahme richtig ist.

Die Staatsanwältin sagt, dass sich im Leben des Beschuldigten nicht wirklich verändert habe. Als Beispiel liefert sie den Wunsch des Beschuldigten, im Gefängnis wieder zu studieren – obwohl er doch schon fünf mal am Studium gescheitert sei.

Loppacher spricht weiter von zwei Gesichtern, die der Beschuldigte offenbar nach Belieben an- und ablegen kann. Bei den Videos habe man dies gut gesehen. «Der Beschuldigte war, ist, und bleibt eine Black-Box», sagt die Staatsanwältin.

«Durch das Leben des Beschuldigten ziehen sich Manipulationen», sagt Loppacher weiter. «Auch ich muss zugeben, dass ich ihn während der gesamten Ermittlung freundlich und höflich erlebt habe.»
Verhandlung wird fortgesetzt
Der Gerichtspräsident nimmt die Verhandlung wieder auf. Staatsanwältin Barbara Loppacher macht den Anfang mit der Replik.
Pause bis 19 Uhr
Nach einer kurzen Pause geht es um 19 Uhr mit der Replik der Staatsanwaltschaft weiter.
«Etwas anderes hält nicht stand »
Etwas anderes als eine ambulante vollzugsbegleitende Therapie halte dem Gesetz nicht stand, sagt Senn zum Abschluss ihres Plädoyers.

Dann kommt sie noch kurz auf die übrigen Punkte zu sprechen:

Ihr Mandant akzeptiere grundsätzlich alle Forderungen der Zivilkläger hinsichtlich der Genugtuungen, wobei die Höhe der jeweiligen Genugtuungen dem Gericht überlassen sei, sagt Senn. Die Zivilforderungen der Kläger 12 und 13 seien allerdings abzulehnen, da der Beschuldigte in diesen Punkten, der strafbaren Vorbereitungshandlungen, freizusprechen sei.
Diese 3 Arten der Verwahrung gibt es
Hier noch einmal der Überblick über die verschiedenen Arten der Verwahrung.
Es bestehen langfristige Heilungschancen
Es gebe keinerlei Gründe, von den «äusserst genauen Gutachten der zwei ausgewiesenen Spezialisten» abzuweichen, betont Senn noch einmal.

«Es steht fest, dass langfristige Heilungschancen bestehen und das Rückfallrisiko gesenkt werden kann. Eine Verwahrung kann aber nur dann angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme kein Erfolg gezeitigt habe.»

Überdies dürfe ein Beschuldigter laut Praxis des Bundesgerichts nicht verwahrt werden, wenn er noch nie Therapieversuche unternommen hat, so Senn.

Sie rekapituliert nun: «Thomas N. hat zuerst seine Freiheitsstrafe zu verbüssen, was wohl lange dauern wird. Für eine Verwahrung anschliessend an die Verbüssung sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da insbesondere auch mit einer Massnahme dem Sicherheitsbedürfnis Genüge getan werden kann.» Damit sei auch das Subsidiaritätsprinzip erfüllt.
Ordentliche Verwahrung nur als Ultima Ratio
Die Verteidigerin geht nun über zur ordentlichen Verwahrung. Auch diese setzt eine Unbehandelbarkeit voraus.

Senn beruft sich auf Psychiater Sachs, der einen Kausalzusammenhang zwischen der «Kernpädophilie» und den Tötungshandlungen festgestellt hat. Damit widerspricht Senn der Staatsanwältin in einem entscheidenden Punkt. Diese hatte argumentiert, die Tötungshandlungen liessen sich nicht mit einer psychischen Störung in einen Kausalzusammenhang bringen.

Die Verteidigern hält fest, dass Thomas N. therapiefähig sei. Es werde lange Zeit in Anspruch nehmen, wie von Sachs und Habermeyer ebenfalls eingeschätzt. Es lägen aber erleichternde Faktoren vor: namentlich die Intelligenz und die hohen moralischen Ansprüche von Thomas N.

Eine ordentliche Verwahrung komme nur als Ultima Ratio in Frage, so Senn.
«Die lebenslange Verwahrung kann und darf nicht angewendet werden»
Senn geht nochmals durch, welche Voraussetzungen für eine lebenslange Verwahrung gefordert werden:

1. Physische und psychische Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt
2. hohe Wahrscheinlichkeit, dass Täter erneut ein solches Verbrechen begeht
3. Täter wird als untherapierbar eingestuft.

«Das Bundesgericht hat nun im Lucie-Entscheid festgehalten, dass die Behandlungsunfähigkeit nicht nur eine langfristige Nicht-Therapierbarkeit erfordert, sondern eine dauerhafte Untherapierbarkeit. Also auf Lebzeiten. Beide Gutachten kommen aber unisono und ohne etwelche Zweifel zum Schluss, dass Thomas N. grundsätzlich behandelbar ist.»

Das Gericht könne nur bei triftigen Gründen von den Empfehlungen der Gutachten abweichen. Es gebe aber vorliegend keinen Grund, von den Gutachten abzuweichen. Die lebenslange Verwahrung könne und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Senn verweist dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichts im Fall Marie vor zwei Wochen.
18 Jahre Freiheitsstrafe gefordert
Die Verteidigerin fordert für den Beschuldigten Thomas N. eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. In Kürze werde sie darlegen, so Senn, warum eine lebenslange Verwahrung zu verwerfen sei.
«Der medialen Treibjagd schutzlos ausgeliefert»
Jetzt kommt die Verteidigerin zu einem anderen Punkt: demjenigen der «medialen Vorverurteilung». Sie fordert für ihren Mandanten eine Strafmilderung aufgrund der «Hetzjagd» und der «Vorverurteilung» durch die Medien und die Behörden.

«‹Die Zeit der Unsicherheit ist vorbei.› Mit diesen Worten hat die Polizei von sich aus das Halali für die Hetzjagd auf N. vorgegeben. Sie hat die mediale Treibjagd gegen den Beschuldigten initiiert. Er war für die Medien ‹der Täter›, und damit ohne jegliche Rechte.

Aber auch ein Gewalttäter, so widerwärtig seine Tat auch sein mag, habe ein Recht auf ein Schutz auf seine persönlichen Verhältnisse, sagt Senn. «Dieser Schutz wurde vorliegend mit Füssen getreten. Dies wurde klar von den Behörden in Bewegung gesetzt.»

«Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur bis zu einem Geständnis, sondern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Die Behörden haben dieses mediale Kesseltreiben in Gang gesetzt und die journalistischen Bluthunde auf ihn angesetzt. Dies hat mit seriöser Berichterstattung nichts zu tun, sondern ausschliesslich mit der Sensationslust.»»

Senn erwähnt, dass die Mutter von N. nach der Verhaftung ihres Sohns von ihrem Wohnort wegziehen und unter einem anderen Namen woanders unterkommen musste. «Eine Rückkehr in ihr Eigenheim war kaum möglich. Auch aktuell wird sie an ihrem neuen Wohnort immer wieder aufgesucht.»
«Derartige Schlagzeilen haben mit einer zulässigen, qualitativen Berichterstattung nichts zu tun. N. wurde mehrfach und bewusst an den Pranger gestellt. Er musste damit und muss noch immer eine mediale Zusatzstrafe über sich ergehen lassen. Die Grenze des Zulässigen wurde klar und mehrfach überschritten.»

«Eine derartige Vorverurteilung, die von den Behörden in Gang gesetzt worden ist, ist klar unzulässig und muss rechtliche Konsequenzen haben, dies im Sinne einer Strafmilderung zugunsten von Thomas N.»

Thomas N. sei machtlos gewesen gegen diese Berichterstattung so die Verteidigerin. Er sei jener Medienhatz schutzlos ausgeliefert, und nicht mehr als Mensch, sondern als schauderhaftes Tier dargestellt worden.
«N. zeigt öffentlich Reue»
Strafmildernd sei das Nachtatverhalten von Thomas N. zu werten, betont Senn. Er habe immer kooperativ gehandelt, sei von Anfang an geständig gewesen und habe den Ermittlern alle Fragen beantwortet.

Sie erklärt dann, weshalb sich Thomas N. nicht schon früher gestellt habe: Es mag für uns noch so unvorstellbar sein, aber das, was er gesagt hatte – aus Scham – trifft es auf den Kopf. Das wird von Professor Habermeyer bestätigt.

Für die Verteidigerin ist klar: «N. zeigt öffentlich Reue.» Daran ändere auch nichts, dass die Opfervertreter – bezugnehmend auf den Brief, den er geschrieben hat – ihm das Gegenteil vorwerfen, sagt Senn. «Die Tat tut ihm ehrlich Leid. Seien wir ehrlich: Hätte er am Anfang einen Brief geschrieben, wäre ihm das als prozesstaktisches Vorgehen ausgelegt. Hätte er keinen Brief geschrieben, wäre ihm fehlende Reue vorgeworfen worden. Er hat ihn aber aufrichtig geschrieben. Die Briefe hat er alle selbst und ohne Hilfe und handschriftlich verfasst.»

Senn liest nun den Brief vor, denn der Beschuldigte im Sommer 2016 den Anwälten der Hinterbliebenen zukommen liess.

Es folgen Auszüge:

‹... mein einziger Wunsch wäre es, dass er in der Hölle schmorte. Wegen dieser Überzeugungen und weil ich mich schämte, habe ich bis heute geschwiegen. (...) Mir ist bewusst, dass meine Worte den Schmerz nicht lindern können. Ich schäme mich dafür, dass ihre Liebsten ihr Leben verloren, nur weil ich mein Leben nicht in den Griff bekam und zu oft die falschen Entscheidungen getroffen habe. Ich möchte sie wissen lassen, dass ich die alleinige Verantwortung für die Tat traf.
Ich hoffe, dieser Brief hat sie nicht zu sehr aufgewühlt. Thomas N.›
«Unabhängig von der öffentlichen Meinung hat das Gericht ein unabhängiges und faires Urteil zu treffen»
Renate Senn geht nun über zur Strafzumessung. Sie warnt vor einer Vorverurteilung durch die Medien und appelliert an das Gericht, sich bei seiner Entscheidung nicht von der öffentlichen Meinung leiten zu lassen.

«Unabhängig von der öffentlichen Meinung hat das Gericht ein unabhängiges und faires Urteil zu treffen. Wie schon ein NZZ-Journalist vor vier Jahren schrieb: Wenn die Volksherrschaft zur Volksjustiz wird, ist die Gewaltentrennung im Eimer. Auch wenn die Forderungen nach anderem immer wieder aufkommen, muss betont werden, dass die Schweizer Rechtsordnung grundsätzlich nur endliche Strafen kennt.»

Senn betont dann, dass die Strafe von der Massnahme streng zu unterscheiden sei.

Die Pflichtverteidigerin beleuchtet nun wieder die Biographie des Beschuldigten.

Das Scheitern im Studium habe dazu geführt, dass sich Thomas N. leer vorgekommen sei. Er habe sich stattdessen im Fussballclub engagiert. «Bei der Befragung durch die Ermittler gaben alle Befragten an, dass sie noch nie so einen guten, zuverlässigen, tadellosen Trainer gehabt haben», so Senn.

«Er verbrachte seine Ferien auch als 30-Jähriger noch mit seiner Mutter. Lebte bescheiden. Er verspürte keinen Drang, von zuhause auszuziehen. Er zog sich immer mehr in seine Scheinwelt zurück. Er hat die Erwartungen der anderen nicht enttäuschen wollen. Im Nachhinein ist klar, dass dieses Verhalten mit seiner narzisstischen Störung zusammenhing.»

«Er hat die Pädophilie nur im Internet ausgelebt. Er hat seine Krankheit zu verdrängen versucht.»

Dann kommt Senn auf die Zeit im Gefängnis zu sprechen. Sie wirft den Behörden vor, das Pendel nun ihrerseits angehalten zu haben, indem sie ihn von einem offenen Strafvollzug in einen geschlossenen überführten.

«Im Gefängnis wird er als äusserst anständig und kooperativ beschrieben, er gibt zu keinerlei Tadel Anlass.
Er war sich auch nicht zu stolz, die Reinigung der Toiletten vorzunehmen. Er las sehr viel, hielt sich mit Yoga fit und spielte Schach. Er studierte Englisch. Ein Fernstudium an einer deutschen Universität war bereits bewilligt worden. Das Pendel begann langsam wieder normal hin und her zu schwingen. Tik-tak.

«Ihm werden täglich rund 29.50 Franken bezahlt. Pro Monat gibt N. nur 10 Franken für persönliche Ausgaben aus. N. ist vielmehr daran interessiert, sich weiterzubilden. Er liest Wirtschaftsbücher aus der Bibliothek und bereitet sich so vor auf ein Wirtschaftsstudium.»

Und dann plötzlich haben die Behörden N. wieder in einen geschlossenen Strafvollzug überführt, sagt Senn.
Thomas N. bleibt sitzen
Zum ersten Mal bleibt Thomas N. in einer Gerichtspause im Saal. Um ihn herum postieren sich insgesamt sechs Polizisten, vier davon mit einer schusssicheren Weste. N. bleibt sitzen. Er hat das Gesicht vom Publikum abgewandt und blickt zur Tür mit dem «Exit»-Schild.

Langsam macht sich im Saal die lange Prozessdauer bemerkbar. Einzelne Richter und Zuschauer machen Bewegungsübungen, andere vertreten sich für kurze Zeit die Füsse im abgesperrten Aussenbereich. Die Verteidigerin von Thomas N. wird für weitere zwei Stunden plädieren. Dann gibt es eine Pause, anschliessend werden Staatsanwältin und Opfervertreter nochmals das Wort ergreifen. Den Abschluss macht die Duplik der Verteidigerin, bevor Thomas N. die Gelegenheit für ein Schlusswort erhält.
«Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung freizusprechen»
Senn befasst sich zuerst mit dem Vorwurf, strafbare Vorbereitungshandlungen im Kanton Bern begangen zu haben.

Aus dem Verhalten von Thomas N. eine strafbare Vorbereitungshandlung zu machen, wie es die Staatsanwaltschaft mache, gehe zu weit, sagt Senn. Auch lasse die Staatsanwältin in ihrer Anklageschrift und in ihrem Plädoyer wichtige Details aus. Zum Beispiel, dass N. weder den Stundenplan von X., noch den Tagesablauf der Familie X. kannte. Er wusste lediglich, wie X. aussah, und auch das nur von einem Bild, das öffentlich im Internet zugänglich war.

«Letztmals hielt sich N. am 27. Januar 2016 am Wohnort von X. in Bern auf, er befand sich nicht direkt vor ihrem Haus. Danach passierte gar nichts mehr. Der Rucksack stand zwar gepackt in seinem Zimmer, er hatte den Rucksack aber nie dabei. Er hatte zwar eine Pistole darin, aber keine Munition.»

Senn zitiert wieder aus der Befragung des Angeklagten nach der Verhaftung:

‹Ja, Irgendwann, irgendwann wäre es passiert›, habe er auf die Fragen der Polizisten geantwortet. An den Namen des Jungen in Bern habe er sich aber nicht einmal mehr erinnern können. Man müsse ihm in diesem Punkt glauben schenken, so Senn, insbesondere, da er sich ansonsten während der Ermittlung immer kooperativ verhalten habe.

«Dass Thomas N. das Bild eines Jungen auf dem Computer hatte, zweimal auf die Festnetznummer anrief, und sich während fünf Wochen zweimal in der Nähe des Wohnortes aufgehalten hatte, das sind schlicht und einfach nicht genügend technische Voraussetzungen, wie es das Gesetz für eine strafbare Vorbereitungshandlung vorsieht. N. hatte keinen Plan, eine strafbare Handlung auszuführen.»

Hinsichtlich der Vorwürfe im Kanton Bern sei Thomas N. deshalb vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung in dubio pro reo freizusprechen, fordert Senn.

Auch im Fall Solothurn sei der Angeklagte in dubio pro reo freizusprechen.
«Anlasstat war das Sexualdelikt»
Weiterhin hält sich die Pflichtverteidigerin eng an das Gutachten Sachs, wie sie betont: N. habe die Tat als innere Befreiung empfunden, anschliessend sei der Druck von ihm gewichen.

Nachdem er um seine sexuelle Ausrichtung der Pädophilie erfahren hatte, hielt er den Schein aufrecht und teilte sich niemandem mit.

«Er wusste um die Tabuisierung der Pädophilie. Er hatte gelernt, es mit sich alleine auszutragen und zu verleugnen. Pädophilie war aus seiner Sicht deshalb nicht relevant, weil es aus seiner Sicht nur dann relevant wäre, wenn es tatsächlich zu einem Übergriff gekommen wäre», sagt Senn.

«Anlasstat war ein Sexualdelikt», das schrieb auch Dr. Sachs in seinem Gutachten. «Ohne die Kernpädophilie hätten weder die Tötungsdelikte, noch die Sexualdelikte, noch die Vermögensdelikte stattgefunden. Die Sexualdelikte für sich alleine wären zu schambehaftet gewesen. Die Tötungsdelikte waren eine Art multifunktional, Treiber für die Sexualdelikte und Beweismittelvernichtung.»

Die Anwältin geht nun über zum zweiten Sachverhalt. Dem Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Kanton Bern und Kanton Solothurn.
«Thomas N. hat nicht aus Lust getötet»
Die Pflichtverteidigerin spricht ruhig und bedächtig, sie macht immer wieder Pausen, um die Sätze beim Publikum einwirken zu lassen. Sie bezieht sich oft auf das Gutachten des Psychiaters Josef Sachs.

Senn kommt zurück zur Tat: D. sei während des Gesprächs mit N. irgendwann misstrauisch geworden, sagt sie. «Aus reiner Scham und um nicht das Gesicht zu verlieren, nahm Thomas N. dann das Messer hervor und hielt es D. an die Brust.»

Der sexuelle Missbrauch habe nur rund 20 Minuten gedauert und sei nicht von übermässiger Gewalt gewesen. «Die Fesselung diente nur zur Sicherung und war nicht sadistisch geprägt.» Dies habe auch Gutachter Sachs bestätigt. Die Mutter von D. und die übrigen Angehörigen haben davon nichts mitbekommen.

Auch weitere Umstände seien dazu geeignet zu glauben, dass Thomas N. insgeheim hoffte, von der Polizei erwischt zu werden, sagt Senn. «Er war selber überrascht, dass es so einfach gegangen war. Sein Verhalten muss als dilettantisch bezeichnet werden. Seine Gesinnung war fatalistisch, er wurde ohne Rücksicht auf Verluste vorwärts getrieben.»

Wiederum zitiert Senn ihren Mandanten: ‹Wenn man vernünftig überlegt, hatte es ja mehrere Fehler, das eigene Dorf, der falsche Brandbeschleuniger. Aber bis zum Schluss war ja ein Teil von mir, der sagte: du machst es ja eh nicht. Aber am Schluss klingelt man an dieser Tür und wird in dieses Ding gezogen.›

Den Ausschlag an diesem 21. Dezember habe gegeben, dass der ältere Sohn sich befreien konnte und ihm entgegenkam. Thomas N. habe nur noch eine Option gesehen, sagt Senn. Sie zitiert wieder aus der Befragung: ‹Was hätte ich ihm sagen sollen? Er stand vor mir, kräftig. Ich war eigentlich am gehen. Es war wie: jetzt kannst du nicht mehr anders, jetzt musst du.› Erst jetzt musste er alle Zeugen töten. Vorher habe er kein diesbezüglich konkretes Vorhaben gehabt.

«Nach diesem Schritt, brachen alle Dämme. Erst da war er in der Lage, alle Beteiligten zu töten.»

«So schlimm sich alles anhört und so unvorstellbar sich alles anhört. So klar muss festgehalten werden, dass die Anlasstat ausschliesslich ein Sexualdelikt war. Dies hatte N. unter dem Deckmantel eines Raubüberfalls durchgeführt.»

«Es fand kein sogenannter Overkill statt, was von Dr. Sachs bestätigt werde. N. hatte die Opfer nicht mehr gequält, als nötig war», sagt die Anwältin.

«Thomas N.», so Senn, «hat nicht aus Lust getötet.»


Senn sagt, sie komme jetzt zum Motiv ihres Mandanten.

«Aufgrund seiner Lebenslage hatte sich Thomas N. in einem Lügenkonstrukt verstrickt, aus dem es kein Entkommen gab. Er hat in zwei Parallelwelten gelebt», sagt Senn.

«Er sah die Tat als rationale Lösung all seiner Probleme an. Dass er dabei die Familie [...] ausgewählt hat, lag lediglich daran, dass der jüngere Sohn ihm hübsch erschienen war.»

«Die Tötungen müssen als Begleiterscheinungen angesehen werden.» Das habe nicht sie sich ausgedacht, sondern Dr. Sachs in seinem Gutachten.
Thomas N. habe nicht damit gerechnet, «dass ihm die Opfer derart in die Karte spielen würden.»
Es gehe nicht darum, die Taten des Angeklagten zu verharmlosen, fährt Senn fort. Das wolle ihr Mandant auch gar nicht.

«Die Tat bewege sich weit ausserhalb von dem, was wir mit unserer Alltagserfahrung einordnen können. Sei es aufgrund der Brutalität, oder weil es sich in unserer Nachbarschaft ereignete, oder weil es sich beim Beschuldigten um einen normalen jungen Mann handelte.»

Die innere Zerrissenheit habe am 21. Dezember ein tragisches Ende gefunden. Senn rekapituliert nun die Ereignisse des Tatmorgens aus den Augen des Beschuldigten und mit Zitaten aus früheren Aussagen.

Während Senn spricht, bleibt Thomas N., wie schon bei den Plädoyers zuvor, regungslos. Wieder hat er die Augen geschlossen. Zeigefinger und Daumen auf die Augenbraue gepresst.

Senn zitiert aus einer Befragung von Thomas N. kurz nach der Verhaftung. Als Carla S. die Tür öffnete, sagte er sich: ‹Jetzt musst du das machen, was du geplant hast.›

Senn sagt, dass Thomas N. hoffte, dass an dem 21. Dezember 2015 niemand die Türe öffnet. Dass jemand seine gefälschten Briefkopf aufdecken würde. Aber nichts sei schief gegangen.

Die Pflichtverteidigerin streut immer wieder rhetorische Stilmittel in ihr Plädoyer, das tik-tak-tak des Pendel, die Kopfstimme des Beschuldigten.

Sein primäres Ziel sei darin gelegen, ein Sexualdelikt am jüngeren Sohn zu begehen, so Senn.

«Was er jedoch nicht getan hat, ist vorgängig einen Tatablauf im Detail durchzugehen. Er hatte sich die weiteren Schritte nicht im Detail überlegt», sagt Senn. Er sei vielmehr davon ausgegangen und habe gehofft, dass er nicht ins Haus reingelassen werde oder dass Carla S. die Polizei rufen werde.

Er habe es darauf angelegt, verhaftet zu werden, sagt die Verteidigerin. Er habe nicht damit gerechnet, «dass ihm die Opfer derart in die Karte spielen würden.»
Thomas N. links, und Renate Senn, rechts, Pflichtverteidigerin beim Prozess um den Vierfachmord von Rupperswil vor dem Bezirksgericht Lenzburg in Schafisheim (AG) am Dienstag, 13. Maerz 2018. (KEYSTON ...
Bild: KEYSTONE
Ein Pendel, das hin und her schwingt
Die Pflichtverteidigerin Renate Senn beschreibt das Leben des Beschuldigten als Pendel:

«Ein Pendel besteht aus einem Band, das am unteren Ende von einer Masse gehalten wird. Ist es im Gleichgewicht, so schwingt es regelmässig hin und her, tik tak, tik tak, hin und her. Herr N. hatte ein gutes Elternhaus, gute Bedingungen für einen erfolgreichen Start ins Berufsleben.»

«Er merkt: ‹Scheisse, du bist pädophil›. Das bisher harmonische Schwingen des Pendels bekommt einen ersten Ausschlag. Er lässt sich über viele Jahre nichts anmerken. Er dachte: ‹es kann nicht sein, das darf doch nicht sein.› Er konsumiert heimlich Pornografie, viel Pornografie, und verheimlich seine sexuellen Präferenzen. Texte, Bilder, Geschichten, Videos, es tönt beschissen, aber irgendwann ist es eine Sammelwut. Er dachte oft, jetzt komme dann gleich die Polizei. Aber es passierte nichts.»

«Hinzu treten langsam weitere Gedankenspiele: ‹Irgendwann fing man an, darüber nachzudenken, wie es mit einem richtigen Kind ist. Ich habe aber weder die Neffen noch die Kinder im Fussballclub jemals unsittlich berührt.›»
Jetzt spricht Renate Senn, die Verteidigerin von Thomas N.
Das Plädoyer der Verteidigerin von Thomas N. soll laut eigener Aussage drei Stunden dauern.

Anschliessend wird die zweite Runde der Plädoyers folgen.
Auf den Beschuldigten kommen immense Geldforderungen zu
Nach der Staatsanwältin sind am Mittwoch die Anwälte der Hinterbliebenen der in Rupperswil AG Getöteten zu Wort gekommen. Sie verlangten Schuldsprüche im Sinne der Anklage sowie rund 754'000 Franken Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen.

Für die Eltern der getöteten Frau beziehungsweise die Grosseltern ihrer zwei Söhne forderte deren Anwalt Schadenersatz von rund 11‘500 Franken und Genugtuungszahlungen in Höhe von je 125‘000 Franken. Der Bruder beziehungsweise Onkel soll 35‘000 Franken erhalten, der Lebenspartner der Frau 75‘000 Franken.

Der Rechtsvertreter des Ex-Mannes der Frau und Vaters der getöteten Söhne verlangte für diesen Schadenersatz und Genugtuung von knapp 145'000 Franken, für die beiden Halbschwestern der getöteten Jugendlichen je 15‘000 Franken.

Die Angehörigen der 21-jährigen Frau, welche die Nacht auf den Tattag bei ihrem Freund verbrachte und deshalb ebenfalls ermordet wurde, sollen gemäss ihrem Anwalt insgesamt gut 300‘000 Franken Genugtuung erhalten.

Schliesslich kam auch der Rechtsvertreter der beiden Familien in den Kantonen Bern und Solothurn zu Wort, welche der Beschuldigte nach der Tat in Rupperswil als nächste Opfer ausgespäht und weitere Taten bereits vorbereitet hatte. Bevor er handeln konnte, wurde er verhaftet. Die Eltern der Familie, vor deren Haus er mit gepacktem Rucksack auftauchte, sollen 4000 Franken Genugtuung erhalten.

Beschuldigter kann nie alles zahlen
Alle Opferanwälte beantragten zudem die Übernahme sämtlicher Verfahrens- und Gerichtskosten. Allerdings waren sich alle einig: Der Beschuldigte würde die Summen nie aufbringen können. Ihre Klienten würden wohl einen Teil davon von der Opferhilfe erhalten.

Der Beschuldigte selbst hatte am Dienstag gesagt, es sei ihm bewusst, dass er die finanziellen Mittel nie werde aufbringen können. Er sei aber willens, seinen Beitrag zu leisten. (wst/sda)
Pause im Gericht
Der Gerichtspräsident unterbricht für eine kurze Pause. Um 15.20 Uhr geht es weiter mit dem Plädoyer der Verteidigung.
«Er wäre genau gleich vorgegangen»
Opfervertreter Neuhaus sagt, dass der mutmassliche Täter in Solothurn und Bern genau das gleiche vorgehabt habe wie schon in Rupperswil. Aussagen des Beschuldigten, die in eine andere Richtung gehen, seien als reine Schutzbehauptung zu werten, so Neuhaus.

«Er kannte den genauen Tagesablauf der Familie in Solothurn. In seinem schwarzen Notizbuch hat der Beschuldigte absichtlich leere Seiten freigelassen, um weitere Informationen hinzuzufügen. Er wollte noch mehr herausfinden.» Für den Beschuldigten sei es eine Möglichkeit gewesen, die Tat in Solothurn genau gleich wie in Rupperswil auszuführen, sagt Neuhaus, in Bezugnahme auf die Aussage des mutmasslichen Täters vom 1. Juli 2016. «Er wäre genau gleich vorgegangen.» Auch die Motive wären genau gleich gewesen, sagt Neuhaus, wiederum. «Er hätte es an diesem Tag, am 11. Mai 2016 machen wollen, als er verhaftet wurde.»

«Wenn der Beschuldigte geltend machen will, dass ihn die Tat vom 21. Dezember extrem belastet hätte, dann ist das eine Schutzbehauptung.» In einer Aussage erwähnte der Beschuldigte, dass die Berichterstattung auf ihn keine Folge gehabt habe, er habe sie neutral gelesen, als ob es ein Verbrechen gewesen wäre, an denen er nicht beteiligt gewesen wäre.»

«Wenn er nicht verhaftet worden wäre, hätte er in Bern und Solothurn genau das gleiche gemacht wie in Rupperswil.»

Genugtuung:

Anwalt Neuhaus betont, dass er aufgrund der erfolgreich durchgesetzten Anonymisierung seiner Klienten die Genugtuungsforderungen nicht öffentlich ausführen können. Die Privatkläger befänden sich immer noch in psychologischer Behandlung. «Eine Genugtuung wird die Angst und den Vertrauensverlust in die ganze Menschheit nicht wieder aufheben können.» Neuhaus fordert für beide Privatkläger 2000 Franken Genugtuung.
«Wir müssen uns bewusst werden, dass es alle hätte treffen können»
Als nächster hält Rechtsanwalt Neuhaus sein Plädoyer. Er vertritt die Familien X. und Y. in Bern und Solothurn, die der mutmassliche Täter laut Anklageschrift über längere Zeit beobachtete, Informationen über sie sammelte und bei denen er gemäss Anklage eine ähnliche Tat plante wie in Rupperswil.

«Ohne die Arbeit, die die Ermittler leisteten, müsste ich jetzt eine ähnliche Geschichte erzählen, wie die Opfervertreter vor mir», sagt Cattin.

Der Beschuldigte habe gewusst, wo die Familien wohnen, wie viele Kinder sie haben, wie die Kinder heissen, wo sie zur Schule gehen, wie ihr Stundenplan aussieht, welche Hobbys sie haben. Aber, so Neuhaus, die Auswahl der Opfer sei willkürlich erfolgt. «Wir müssen uns bewusst werden, dass es alle hätte treffen können.»
«Wie Hannibal Lecter»
Humbel vergleicht die Tat in Rupperswil und das Verhalten des Täters mit der Film- und Romanfigur Hannibal Lecter.

«Die beiden Gutachter haben gestern verneint, dass der mutmassliche Täter an einer psychischen Krankheit leidet. Es stellt sich die Frage, ob das Krankheitsbild des Täters bloss noch nicht bekannt ist. Der Gerichtspräsident hat gestern das Bild eines Roboters erwähnt, der nicht mehr gestoppt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass eine solche Maschine nie erfunden werden wird.»

Humbel kommt jetzt auf den Tatbestand und die Würdigung desselben zu sprechen. Es handle sich zweifelsohne um Mord in vier Fällen. Aber es stelle sich überdies die Frage, ob das Strafrecht für eine solche Tat überhaupt einen adäquaten Tatbestand vorsieht.

Als Humbel erneut Zitate der Angehörigen vorliest, ringt er mit den Tränen. Humbel stockt, und fährt dann fort. Auch andere Personen im Saal werden von den Emotionen übermannt.

«'Die Wörter würden nicht ausreichen, um diesen Schmerz auszudrücken. (...) Einen solchen Schmerz hatte ich in meinem Leben noch nie erlebt'», zitiert Humbel die Schwester der Getöteten.

«Es dürfte in der Geschichte der Kriminalfälle in der Schweiz kaum ein Verbrechen geben, dass die Sinnlosigkeit dieser Tat übertrifft», sagt Humbel.

«'Dieser Mörder hat alle betrogen, belogen und getäuscht'», zitiert Humbel einen Angehörigen.

«'Der 21. Dezember hat als normaler Weihnachtstag begonnen. Er hat mit der 99-prozentigen Gewissheit geendet, dass wir nie mehr eine normale Weihnacht haben werden. Warum wir? Warum unsere Tochter? Es tauchten Zweifel und Ängste auf. Hatten es die Täter auch auf uns abgesehen? Hatte sie sich mit den falschen Leuten eingelassen?'»

Genugtuung


Rechtsanwalt Humbel fordert je 60'000 Franken Genugtuung für die Eltern von Simona F. Die Geschwister sollten je 40'000 Franken erhalten.
Der Prozess geht weiter
Jetzt spricht Luc Humbel, Anwalt der Angehörigen der getöteten Simona F.

In Absprache mit Psychologen haben sich seine Klienten und Klientinnen entschieden, nicht mit der Öffentlichkeit in Kontakt treten, wie Humbel erklärt. Das sei Teil ihrer Verarbeitungsstrategie.

Humbel zitiert stattdessen Aussagen der Angehörigen. «'Wem kann man noch trauen? Weshalb diese brutale Tötung?'»

Dann erwähnt Humbel Schlagzeilen des «Blicks» und des «Bund»: «'Bestie von Rupperswil', 'Das Grauen von Rupperswil' – Solche Titel wollen das Schreckliche der Ereignisse wiedergeben. Aber das, was wir in der Anklageschrift gelesen haben und was wir gestern und heute gehört haben, macht deutlich, dass das was geschehen ist, zwar geschrieben, aber nicht begreifbar gemacht werden kann.»

Humbel weist auf die Relevanz der Erstaussage des mutmasslichen Täters Thomas N. hin, als dieser kurz nach der Verhaftung Angaben zur Tat und zur Planung derselben machte.

Seine Klientinnen und Klienten leiden noch immer, sagt Humbel. «Man könnte vereinfacht sagen, Simona F. sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Bei den Angehörigen wird wohl für immer eine gewaltige Ohnmacht und damit ein grosses gedankliches Vakuum bleiben. Hinzu kommt die Vorstellung, wie Simona den 21. Dezember erleben musste. Stellen Sie sich das einmal vor.»
Bild
Marco Tancredi/az
Religiöser Eiferer fordert Todesstrafe für Thomas N.
In der Mittagspause hat ein religiöser Eiferer vor dem Gerichtssaal die Todesstrafe für den mutmasslichen Täter im Fall Rupperswil gefordert. Das berichten verschiedene Medien. Der Fundamentalist kletterte in der Nähe des Gebäudes auf eine Klappleiter und rief gemäss «20 Minuten» unter anderem: «Thomas N. sollte öffentlich gesteinigt werden». Der Mann wurde anschliessend von Polizisten abgeführt.
watson-Reporter William Stern am 2. Prozesstag
Markus Melzl im Interview
Interview mit dem Prozessbeobachter und Ex-Kriminalkommissar Markus Melzl
Staatsanwältin Barbara Loppacher vor den Medien
Staatsanwältin will lebenslängliche Verwahrung und Freiheitsstrafe
Staatsanwältin Barbara Loppacher beantragte die lebenslängliche Verwahrung, auch wenn eine wichtige Voraussetzung dafür nicht gegeben scheint. Das Gesetz verlangt unter anderem, dass zwei psychiatrische Gutachter unabhängig voneinander eine dauerhafte Untherapierbarkeit des Beschuldigten feststellen. Das haben die beiden am Dienstag befragten Experten aber nicht getan.

Bei der Frage nach psychischen Störungen, die direkt mit den Delikten zusammenhängen, unterschieden sich die Gutachter in mehreren Punkten. Hier hakte Loppacher ein.

Eine Therapierbarkeit müsse nur dort vorhanden sein, wo eine solche ursächliche Störung vorliege, argumentierte sie. Die Tötungen als schwerste Delikte könnten nicht auf eine konkrete psychische Störung zurückgeführt werden, die behandelt werden könnte, so Loppacher. Also sei der Beschuldigte nicht therapierbar.

Klar angezeigt sei auf jeden Fall eine Verwahrung, allenfalls eine ordentliche. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe allein genüge nicht, sagte die Anklägerin. Die «Wahrscheinlichkeit ist gross», dass er nach 15 Jahren bedingt entlassen würde.

«Vieles in diesem Verfahren macht sprachlos», sagte die Staatsanwältin. Auch nach den Ausführungen der Psychiater und der Befragung des Beschuldigten sei kaum etwas verständlich geworden. Der Beschuldigten sei jemand, der «stets den Eindruck eines anständigen, netten jungen Mannes» mache. «Ein Eindruck, der täuscht» , so die Staatsanwältin. Gerade das verunsichere und erschüttere.

Loppacher rekapitulierte den Tathergang. Dabei wies sie auf mehrfache Widersprüche des heute 34-jährigen Schweizers zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen hin. Auch habe er im Laufe der Untersuchung manche Aussagen verändert und abgeschwächt.

Irrelevant sei, ob der Beschuldigte aus purer Lust getötet habe, oder um seine Tat zu vertuschen - beides sei skrupellos und damit ein Mordmerkmal.

Die Staatsanwältin wirft dem Beschuldigten neben mehrfachem Mord auch mehrere weitere Delikte vor, darunter Nötigung und Geiselnahme. Die vier Personen hielt er als Geiseln, um jeweils einzelne von ihnen zu bestimmten Dinge zu zwingen. (wst/sda)
Mittagspause bis 13.30 Uhr
Der Gerichtspräsident lässt den Hammer fallen. Die Verhandlung ist für die Mittagspause unterbrochen. Um 13.30 Uhr geht es weiter.
Keine Kraft, etwas zu entschuldigen
Als Nächster hält Opferanwalt Borradori sein Plädoyer. Borradori vertritt die Halbschwestern der getöteten Jungen. Seit 20 Jahren arbeite er in der Strafverteidigung. Nie zuvor sei er als Anwalt, als Vater, mit einem derart erschütternden Fall konfrontiert worden.

Borradori, als Tessiner der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig, erklärt, warum er trotzdem hier stehe, an einem Gericht in der Deutschschweiz. Es ist wohl der erste Moment während der Verhandlung, als einigen der Zuschauer ein kleines Schmunzeln über die Lippen geht. Seine Klientinnen hätten sich an ihn gewandt, weil sie ihn bereits kannten, erklärt Borradori.

Der Schmerz sei immens gross bei seinen Klientinnen, die beiden jungen Frauen könnten die Namen ihrer Halbbrüder noch heute nicht aussprechen.

«Wir behandeln hier wohl eines der grauenvollsten Verbrechen der Schweizer Kriminalgeschichte. Und nicht nur der Schweizer. Die Vorgehensweise von Herrn N. ist von Grausamkeit, Sadismus, Habgier, Perversion gekennzeichnet gewesen», sagt Borradori.

Jede Halbschwester soll 15'000 Franken erhalten. Der Entschädigungsantrag sei bloss symbolisch zu verstehen. Kein Geld der Welt könne dieses Leid ungeschehen machen oder mildern.

«Herr N., meine Klientinnen haben Ihren Brief erhalten», sagt er zum Angeklagten. «Aber Sie haben ihn nicht gelesen. Sie haben keine Kraft, etwas zu entschuldigen. Sie müssen sich anstrengen, diesen enormen Schmerz, den Sie ihnen zugefügt haben, zu überleben.»
«Diese Träume hatten die Getöteten auch»
Es folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt Meichsner, der den Vater der getöteten Jungen vertritt.

Dieser selber ist nicht im Gericht anwesend, er habe die Vorstellung nicht ausgehalten, im selben Raum zu sitzen wie der Mörder seiner Kinder, so sein Anwalt. Dann hält er Farbfotos in die Höhe, die die Kinder seines Mandanten zeigen. «Was sehen Sie hier?», fragt Meichsner laut in Richtung des Beschuldigten. Eine ganz normale glückliche Familie sei das gewesen, antwortet der Rechtsanwalt selber.

Der Angeklagte soll vergessen, dass er jemals mit einem Glas Wein am Kamin sitzen könne. «Diese Träume hatten die Getöteten auch.»

Meichsner fordert als Genugtuung pro Kind eine Mindestsumme von 70'000 Franken nebst Zins für seinen Mandanten.
Jetzt folgen die Plädoyers der Zivil- und Strafkläger
Es geht weiter mit dem Plädoyer des Zivilklägers Leimbacher, der die Eltern und den Partner der getöteten Carla S. vertritt.

«Wir haben uns die letzten Stunden viel Grausames, viel Unvorstellbares anhören müssen. Ich erzähle Ihnen jetzt eine Familiengeschichte», beginnt Leimbacher, die Arme vor der Brust verschränkt.

«Es beginnt wie ein Märchen ... », sagt Leimbacher.

Leimbacher erzählt, wie sich Carla. S und ihr Partner kennen und lieben gelernt haben. Und wie die Familien zusammengewachsen waren.

Auf der Grossleinwand im Saal, im Rücken des fünfköpfigen Gerichts, erscheinen Bilder der Familie von Carla S. Wie sie sich zuprosten und in die Kamera lächeln, ein Selfie aus den gemeinsamen Ferien in Paris, vor dem schiefen Turm in Pisa.

«Und wenn sie nicht gestorben sind, so leben sie noch heute. So enden Märchen. Für das Ende dieser Geschichte muss ich aber auf die Ebene der Realität zurückkehren.»

Jetzt sei das Leben der Eltern von Carla S. zerstört, wegen dieser grausamen und brutalen Tat. Der Vater sei schwerst depressiv und suizidal, sagt Leimbacher. Das wisse er von Gesprächen mit ihm und von Gesprächen mit dessen Arzt.

Die Mutter breche in Tränen aus, wenn er sie begrüsse, so Leimbacher. Infolge des Todes leide sie an schwersten, invalidisierenden Depressionen, trotz verschiedener medikamentöser Therapieversuche habe keine Besserung erzielt werden können.

«Sie verbringen ihre Zeit alleine und einsam in ihrer Wohnung in Rupperswil und verlassen kaum mehr das Haus.»

«Die Frage nach dem Warum ist allgegenwärtig und sie wurde bis heute nicht beantwortet.»

Er habe gestern nicht ansatzweise etwas von Reue gehört, sagt Leimbacher.

Der Bruder von Carla S. leide an einer schwersten posttraumatischen Belastungsstörung.

Und auch der Partner der Getöteten leide immens, so Leimbacher, auch wenn das auf den ersten Blick vielleicht manchmal anders erscheinen mag. Dies sei allerdings der beruflichen Position von Georg M. geschuldet, wo er es gewohnt sei, eine Rolle zu spielen.

Leimbacher erwähnt das Buch, das Georg M., geschrieben hat und das er im Vorabdruck gelesen habe. Georg M. habe damit den richtigen Weg gewählt, sagt der Rechtsanwalt dazu.

Zur Strafzumessung sage er aus prozessualen Gründen nichts. Nur so viel: «Für die Hinterbliebenen muss mit allen Mitteln sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit für immer vom Täter geschützt wird, nicht nur heute, nicht nur morgen.»

Der Täter log und log und log – und er lügt auch heute noch, sagt Leimbacher, das habe die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer vorhin im Detail aufgezeigt und das habe sich auch gezeigt, als Thomas N. gestern erzählte, wie er am Abend nach der Tat mit zwei Kollegen essen gegangen war, als einer der Kollegen sich unter Tränen verabschiedete, weil er eine der vier getöteten Personen gekannt habe. Das könne gar nicht sein, sagt Leimbacher, die Identität der Getöteten sei erst am Tag nach der Tat bekannt geworden.

Ähnliches sei festzustellen bei den Vorbereitungshandlungen, die Thomas N. seitens der Anklage vorgeworfen werden. «Der Angeklagte war auf dem Weg zu einer klassischen Serientäterschaft», sagt Leimbacher.

«Der Beschuldigte ist geradezu ein Meister der Manipulation. Gegenüber Therapeuten, Behörden, gegenüber dem Gefängnis, aber auch gegenüber dem Gericht. Mit anderen Worten gegenüber uns allen.»
Markus Leimbacher, Anwalt der Angehoerigen beantwortet Fragen beim Prozess um den Vierfachmord von Rupperswil vor dem Bezirksgericht Lenzburg in Schafisheim (AG) am Dienstag, 13. Maerz 2018. (KEYSTONE ...
Bild: KEYSTONE
Die Staatsanwältin beendet ihr Plädoyer
Loppacher führt aus, wieso eine Freiheitsstrafe alleine nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend ist:

«Nach geltendem Gesetz ist bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung nach 15 Jahren, in Ausnahmefällen bereits nach 10 Jahren möglich. Die Wahrscheinlichkeit, bald wieder auf freiem Fuss zu sein, wenn nur eine Freiheitsstrafe gefällt wird, ist also hoch. Insbesondere, weil der Angeklagte in diesem Fall schon zwei Jahre in Haft verbracht hat.»

Tätigkeitsverbot:
Das mutet etwas seltsam an, sagt Loppacher, wenn das Gericht den Beschuldigten zu einer ordentlichen oder lebenslänglichen Massnahme verurteilen sollte. Aufgrund der hohen Rückfallgefahr, die die Gutachter feststellten, sei aber ein Tätigkeitsverbot angezeigt.

Schluss:
«Eine Strafe, so hoch sie auch ausfallen mag, kann eine Tat nicht ungeschehen machen. Was Sie tun können, verehrtes Gericht, ist, die Bevölkerung, Unschuldige und Ahnungslose zu schützen, damit solche Taten nicht wiederholt werden können.»
Barbara Loppacher, Leitende Staatsanwaeltin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, informiert wahrend der Medienkonferenz zum Toetungsdelikt Rupperswil vom 21. Dezember 2015, am Donnerstag, 18. Februa ...
Bild: KEYSTONE
Staatsanwältin Barbara Loppacher (an der Medienkonferenz im Mai 2016 nach der Verhaftung von Thomas N.)
Therapierbarkeit laut Staatsanwaltschaft nicht gegeben – Eventualantrag ordentliche Verwahrung
«Wenn wir den Beschuldigten in einigen Monaten befragen würden, würden wir wieder eine unterschiedliche Version hören. Er dreht und wendet alles, wie es ihm gefällt. Versucht zu tricksen und redet sich alles schön», begründet Staatsanwältin Loppacher. Auch das spreche für seine Gefährlichkeit.

Zusammenfassend sei also von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen, sagt Loppacher.

«Als vierte und letzte Voraussetzung wird (für die lebenslange Verwahrung) verlangt, dass der Täter als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird. Therapierbarkeit ist aber nur möglich, wenn überhaupt eine Störung vorliegt.» Sowohl bei psychisch gestörten als auch bei nicht gestörten sei laut Basler Strafrechtskommentar eine lebenslange Verwahrung möglich.

Die beiden Gutacher seien zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen, sagt Loppacher. «Übereinstimmung gibt es darin, dass der Beschuldigte eine Kernpädophilie aufweist. Effektiv unterscheiden sich die Gutachten bei den sexuell sadistischen Störungen.»

Aber, sagt Loppacher: Nur wenn Störungen in einem kausalen Zusammenhang mit den Delikten stehen, ist ein Behandlungsbedürfnis gegeben.

Können die Gutachter die begangenen Delikte auf eine beim Beschuldigten festgestellte Störung zurückführen? fragt Loppacher rhetorisch.

Ja, bei der Pädophilie, sagt Loppacher. Welche psychische Störung schliesslich aber zur Tötungshandlung geführt hatte, da gehe bei den Aussagen der Gutachter nicht viel hervor. Die Tötungshandlungen scheinen in den Ausführungen der Gutachter überhaupt nur am Rande vorzukommen. «Auf eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft sagte Sachs, dass die Tötungen nicht explizit auf eine psychische Krankheit zurückzuführen sei. Weder aus einem Wahn, noch aus einer pathologischen Persönlichkeitsstruktur begangen. Zu den Tötungshandlungen äussert sich Gutachter Habermeyer nur marginal.»

«Ich werde bei dieser Darstellung das Gefühl nicht los, dass die Katze sich hier in den Schwanz beisst», sagt Loppacher.

«Wenn aber keine konkrete kausale psychische Störung feststellbar ist, kann logischerweise keine Behandlung erfolgen.»

«Dem gravierendsten Delikt, der Tötung von vier Menschen, liegt keine psychische Störung zugrunde, die behandelt werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschuldigte nicht therapierbar ist, womit auch die vierte Voraussetzung für eine lebenslängliche Verwahrung gegeben ist. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine lebenslängliche Verwahrung nicht in Frage kommt, ist aber in jedem Fall eine ordentliche Verwahrung anzuordnen. Die Anforderungen dafür sind weniger hoch.»
Lebenslängliche Verwahrung gefordert
Die Staatsanwältin fordert eine lebenslängliche Verwahrung für den Beschuldigten.

Es handle sich erstens um eine sogenannte Katalogtat. Diese sei gegeben. Zweitens muss die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtig worden sein. Auch das sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Rückfallgefahr sei weiterhin als hoch einzuschätzen, zitiert Loppacher die psychiatrischen Gutachter Sachs und Habermeyer, die gestern hier ausgesagt haben. Auch fehle den Gutachtern ähnlich gelagerte Fälle, die eine Vergleichsmöglichkeit und das effektive Gefährdungspotenzial ermöglichen würde.
Die Staatsanwältin kommt zur Strafzumessung
Nun wird die Strafzumessung behandelt. Es gebe keine strafmildernden Gründe, so Staatsanwältin Loppacher. Deutlich straferhöhend sei die Vielzahl der Delikte, die der Beschuldigte am 21. Dezember 2015, aber auch zuvor und nachher begangen hatte.

«Der Beschuldigte hatte aus rein egoistischen Motiven einen kleinen Jungen sexuell aufs Übelste missbraucht und danach vier Menschen getötet, obwohl alle alles getan hatten, was er von ihnen forderte. Er verspielte einen Teil der finanziellen Beute am Tatabend, kaufte sich eine teure Markenjacke und verprasste das Geld in den Skiferien. Dringend nötig hatte er das Geld wirklich nicht. Der Beschuldigte wollte seine sexuellen Fantasien ausleben und hatte sich dazu D. ausgesucht.» Der Beschuldigte habe sich genommen, was er wollte, sagt Loppacher.

Die Aussagen des Bruders und der Mutter zum Verhalten des Beschuldigten am Weihnachtsabend seien konträr zu dessen Aussagen gestern, sagt Loppacher. Der Beschuldigte soll sehr zufrieden gewirkt haben.

Zu seiner Biografie sagt Loppacher folgendes:

«Der Beschuldigte kam aus einer gutbürgerlichen Familie. Die Familie lebte die klassische Rollenverteilung. Der Beschuldigte hat keine eigentlichen Freunde, ab und an traf er sich mit ehemaligen Fussballjunioren, die allesamt 10 Jahre jünger waren als er. Zu seinem Bruder hat er ein distanziertes Verhältnis gehabt.»
Absolute Stille im Raum
Die Staatsanwältin leitet über zum nächsten Tatbestand: der sexuellen Handlung mit Kindern. Auch dieser sei in den Augen der Anklage erfüllt. Ebenso derjenige der sexuellen Nötigung. Wie bereits in der Anklageschrift wird der Tathergang detailliert beschrieben. Im Saal herrscht während den Ausführungen der Staatsanwältin absolute Stille. Nur das Klappern der Laptop-Tastaturen ist zu hören.

Dann fährt Loppacher fort mit dem zweiten Sachverhalt der Anklage. Hier geht um strafbare Vorbereitungshandlungen, die der Beschuldigte im Kanton Bern und Kanton Solothurn begangen haben soll. Bereits kurz nach der Tat in Rupperswil soll Thomas N. gemäss Anklage Informationen über C- und D-Junioren im Internet gesucht haben. Relativ schnell sollen dann zwei Buben in den Vordergrund gerückt sein. Der Beschuldigte, so Loppacher, sei dann mehrmals in den Kanton Bern und Kanton Solothurn gefahren sein, um Informationen über die beiden Familien zu sammeln. Die Familien wiesen grosse Ähnlichkeiten mit der Familie S. in Rupperswil auf, sagt die Staatsanwältin.

Auf die Frage, ob er weitere Taten geplant hatte, beantwortete er in einer frühen Aussage kurz nach seiner Festnahme laut Staatsanwältin so: «Ja, relativ kurz danach. Es passierte nicht, es war Erleichterung, dann fing es irgendwann an zu rattern. Ich wusste, irgendwann mache ich es wieder. Das Geld ging dann aus, ich wollte es gestern machen, sagte mir aber dann, nein, ich mache es nicht mehr.» Zunehmend habe er sich dann von seinen Aussagen distanziert, sagte die Staatsanwältin. Auch gestern sei er mit dieser Taktik fortgefahren, und wollte nichts davon wissen, dass er zu den beiden Familien gefahren sei, um dasselbe zu machen wie mit der Familie S.

Die Staatsanwältin fährt fort mit der rechtlichen Würdigung. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitung bei Mord, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, und Brandstiftung sei mehrfach erfüllt.
«Den Tatbestand des Mordes mehrfach erfüllt»
Staatsanwältin Loppacher wertet die gestrigen Aussagen, wonach der Beschuldigte Thomas N. «zwei Türen» gesehen habe, während er in der Wohnung der Familie S. war, als «reine Schutzbehauptungen». Der Beschuldigte habe sich vielmehr im Vorfeld der Tat alles genau durchdacht und überlegt, die Utensilien eingekauft, dann habe er den gefassten Plan genau umgesetzt.

Dafür, dass er die Familie S. von Anfang an töten wollte, spricht laut Loppacher auch, dass er Recherchen im Internet anstellte zum Thema 'Spuren vernichten durch Feuer' angestellt habe. Das mache aber nur Sinn, wenn die Opfer zuvor getötet worden sind. Auch, dass er mit dem Messer in den oberen Stock ging, als ihm der ältere Sohn entgegenkam, spreche für eine geplante Tat, sagt Loppacher. «Hätte er nur kontrollieren wollen, ob die Opfer noch gefesselt sind, hätte er auch ohne Messer in den oberen Stock gehen können.»

Für die geplante Tötung spreche weiter auch die Geschwindigkeit, mit der der Beschuldigte die Tötungen vornahm.

«Es blieben ihm nur einige Minuten nach dem Ende des sexuellen Missbrauchs. Es ist völlig schleierhaft, wann der Beschuldigte zwei Türen gesehen haben wollte.» Die schnelle Tatabfolge sei nur möglich, wenn der Beschuldigte das im Vornherein geplant hatte.

Schlussendlich sei es für die Qualifikation irrelevant, ob er Lust am Töten empfand oder um Spuren zu beseitigen. «Beides ist als skrupellos zu werten.»

Der Tatbestand des mehrfachen Mordes sei deshalb erfüllt, so Loppacher.
Grundsätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt
Die Staatsanwältin führt aus, dass die Anklage grundsätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt. Bis heute wisse man nicht, ob der Beschuldigte die Opfer vor deren Tod gequält hat, und ob er sie tatsächlich in der Reihenfolge tötete, wie er gegenüber den Ermittlern aussagte. Allerdings gebe es gewisse Ungereimtheiten, sagt Loppacher. Insbesondere stimme die Darstellung bei der Tötung des älteren Sohns nicht mit den Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin überein.
Für die rechtliche Würdigung spiele dies allerdings effektiv keine Rolle, so Loppacher.
Der Beschuldigte zeigt keine Regung
Die Staatsanwältin rekonstruiert mit ruhiger und klarer Stimme den Tathergang, so wie er sich gemäss Anklageschrift präsentiert. Der Angeklagte Thomas N. hört regungslos zu, die Augen geschlossen, die Stirn in die Hände gestützt.
Das Plädoyer beginnt
Die Staatsanwältin beginnt ihr Plädoyer:

«Vieles in diesem Verfahren macht sprachlos, kaum etwas ist begreifbar noch verständlich. Daran haben weder die Aussagen der Sachverständigen noch die Einvernahme des Beschuldigten etwas geändert.

Viel wurde spekuliert, nicht nur in den Medien bei vielen Leuten war es das Gesprächsthema, zuhause oder am Arbeitsplatz, es kursierten viele Theorien. Von einem Monster war die Rede, einer Täterschaft, die selber schreckliche Gewalt erlebt haben musste.

Umso überraschter waren wir, als wir am 12. Mai einen 33-jährigen Mann antrafen. Ein anständiger, korrekter, netter junger Mann. Auch in seinem Umfeld wurde er so geschildert. Ein netter Kollege, netter Nachbar, netter Sohn. Ein Eindruck, das wissen wir heute, der täuschte und der uns in unserem Urteilsvermögen und Urvertrauten trifft.»
Welche Strafe fordert die Staatsanwaltschaft?
Jetzt ist auch Barbara Loppacher im Saal eingetroffen. Heute wird bekannt, welche Strafe die leitende Staatsanwältin für den mutmasslichen Täter Thomas N. fordert. Die Opfervertreter ihrerseits werden ihre Strafanträge und ihre Forderungen nach Genugtuungs- und Schadenersatzahlungen bekannt geben

Als erste wird am Mittwoch Staatanwältin Barbara Loppacher plädieren. Die leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird nach eigenen Angaben rund zwei Stunden sprechen. Dabei wird sie unter anderem ihre Anträge zur Bestrafung des mutmasslichen Täters nennen.

Nach Loppacher sind die fünf Anwälte der Opferangehörigen an der Reihe. Insgesamt werden ihre Voten rund anderthalb Stunden dauern. Sie werden voraussichtlich die Strafanträge der Anklage unterstützen und hohe Geldforderungen für ihre Mandanten stellen.

Anschliessend plädiert die Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Renate Senn, rund drei Stunden lang. Sie dürfte vor allem versuchen, eine Verwahrung für ihren Mandanten abzuwenden. In der Folge haben alle Parteienvertreter nochmals das Wort.

Und schliesslich hat der Beschuldigte selbst Gelegenheit zu einem Schlussswort. Die Urteilseröffnung ist für Freitag vorgesehen. (wst/sda)
Barbara Loppacher, Leitende Staatsanwaeltin, informiert an der Medienkonferenz zum Toetungsdelikt Rupperswil vom 21. 12. 2015, am Freitag, 13. Mai 2016, in Schafisheim. Der Vierfachmord vom 21. Dezemb ...
Bild: KEYSTONE
Das passierte gestern im Fall Rupperswil
Wer die Ereignisse des ersten Prozesstags nachlesen möchte, findet hier den Live-Ticker.
Um 8.15 Uhr geht es weiter
Im Gerichtssaal herrscht eine entspanntere Stimmung als gestern. Zuschauer und Medienvertreter sind schon seit einer guten halben Stunde hier, es wird geplaudert und über die gestrigen Ereignisse diskutiert. Vor kurzem sind auch die ersten Parteienvertreter eingetroffen. Das Gericht, die Staatsanwältin, der Beschuldigte Thomas N. und seine Pflichtverteidigerin lassen noch auf sich warten. Um 8.15 Uhr geht es weiter mit dem Prozess im Fall Rupperswil. Heute werden die Staatsanwältin, die Opfervertreter sowie die Verteidigerin des Angeklagten ihre Plädoyers halten. Für morgen ist die Urteilsberatung vorgesehen, am Freitag soll das Urteil verkündet werden.
Tag 2 in Schafisheim

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