Ein wegen mehrfacher sexueller Nötigung verurteilter Mann kommt nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe von neun Jahren nicht frei. Das Bundesgericht hat das Urteil des Aargauer Obergerichts bestätigt, das eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Der Mann ist mit seiner Beschwerde unterlegen.
Der heute 70-Jährige hatte vor seiner Festnahme im Bezirk Zurzach eine eigene Yoga-Schule geführt. In der Meditationsgruppe bestand während Jahren eine sektenähnliche Struktur. Der Mann trat gegenüber den Frauen dominant und kontrollierend auf. Fünf Frauen reichten gegen den Mann Strafanzeige ein, weil er sie während Jahren sexuell genötigt hatte.
Das Bezirksgericht Zurzach hatte den – wegen früheren Sexual-Delikten – bereits im Kanton Solothurn vorbestraften Mann im Jahr 2016 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Verwahrung angeordnet. Mit verschiedenen Beschwerden erreichte der Mann, dass das Aargauer Obergericht die Strafe auf neun Jahre reduzierte und anstelle der Verwahrung eine vollzugsbegleitende, ambulante Therapie anordnete.
Im Jahr 2021 stellte das Aargauer Amt für Justizvollzug (AJV) den Antrag auf eine stationäre Massnahme sowie eine Sicherheitshaft, bis zu einem definitiven Entscheid darüber. Das Bezirksgericht Zurzach befragte den psychiatrischen Gutachter und ordnete erneut eine stationäre Massnahme an, also eine Therapie in einer geschlossenen Anstalt.
Der Gutachter hatte «keine günstige Entwicklung» festgestellt. Nach wie vor erachte der Mann sein Verhalten den Frauen gegenüber als legitim. Es lägen bei ihm weiterhin «narzisstische Persönlichkeitsmerkmale» vor und es sei nicht «von einer Änderung des Dominanzbedürfnisses» auszugehen.
Nachdem das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts bestätigt hatte, zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Sein Anwalt argumentierte unter anderem damit, dass das Rückfallrisiko bei Gewalt- und Sexualstraftätern im Alter von über 70 Jahren deutlich tiefer sei.
Das Bundesgericht bestätigte die Anordnungen der Vorinstanzen, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht. Das Bezirksgericht und das Obergericht hätten nicht willkürlich gehandelt, als sie die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme für zulässig erklärt hätten.
Damit wird der 70-Jährige auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht entlassen. Die Therapie wird stationär weitergeführt. «Der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt zweifelsohne schwer», heisst es im Urteil des Bundesgerichts.
Auf der anderen Seite stehe die offenkundig grosse Nähe der Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von schweren Delikten, mit denen die «sexuelle und psychische Integrität von vulnerablen Frauen» schwer verletzt werden könnten.
(Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023) (aeg/sda)