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Justiz

Run auf Bose-Kopfhörer: MediaMarkt muss Bestellungen stornieren

Run auf Bose-Kopfhörer für 38 statt 300 Franken – MediaMarkt muss Bestellungen stornieren

Beliebte Kopfhörer viel zu günstig im Angebot: MediaMarkt muss alle Bestellungen stornieren. Ist dieser Vertragsrücktritt erlaubt?
03.02.2023, 15:5303.02.2023, 16:44
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Die Elektrohandelskette MediaMarkt hat kürzlich Bose-Kopfhörer für 38.– Franken in ihrem Online-Shop angeboten – knapp 300.– wäre der übliche Verkaufspreis gewesen. Es handelte sich dabei um das Modell «Noise Cancelling 700». Innert kürzester Zeit kam es zu vielen Bestellungen.

Nachdem MediaMarkt den Fehler bemerkt hatte, wurden alle bereits getätigten Bestellungen sofort storniert.

Zu günstig, um wahr zu sein: Bose-Kopfhörer für 38.– Franken bei MediaMarkt.
Zu günstig, um wahr zu sein: Bose-Kopfhörer für 38.– Franken bei MediaMarkt. screenshot google

Auf Anfrage von watson äussert sich eine Sprecherin bei MediaMarkt wie folgt zum Fall: «Leider ist MediaMarkt bei der Preiseingabe für diese Kopfhörer ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, denn der korrekte Preis beträgt 299.95 CHF. Sobald der Fehler bemerkt wurde, hat MediaMarkt alle Bestellungen sofort storniert. MediaMarkt entschuldigt sich für die Unannehmlichkeiten.»

Waren die Stornierungen rechtens?

Ingrid Ryser, Rechtsanwältin und Informationschefin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD ordnet die rechtliche Lage für uns ein, denn bei einem Online-Shop-Kauf greift das Schweizer Obligationenrecht (kurz: OR): «Wenn der Käufer die Offerte des Verkäufers angenommen hat, ist grundsätzlich ein Vertrag zustande gekommen. Dieser bindet beide Parteien gleichermassen.» Sprich: Mit einem Mausklick zum gültigen Kaufvertrag.

Doch: «Hat sich nun allerdings eine der beiden Parteien über einen grundlegenden Vertragsbestandteil geirrt, kann diese den Vertrag anfechten und der Vertrag ist für sie unverbindlich. Der Irrtum muss jedoch wesentlich sein. In Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR steht, dass ein solcher wesentlicher Irrtum dann vorliegt, wenn der Verkäufer sich eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange hat versprechen lassen, als es sein Wille war.»

Vorliegend dürfe der Verkäufer einen solchen Irrtum geltend machen. Er habe damit die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. «Ob eine Anfechtung bzw. der Vertragsrücktritt in einem konkreten Fall zulässig ist, kann jedoch nur ein Gericht im Einzelfall beurteilen», betont Ryser.

Juristische Fragen seien immer abstrakt und ohne umfassende Sachverhaltserhebung schwierig zu beurteilen. «Letztinstanzlich kann – wie gesagt – nur ein Gericht über einen konkreten Sachverhalt urteilen.»

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70 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Dirty Sanchez
03.02.2023 16:00registriert Mai 2019
Ich bin kein Jurist, aber der zitierte Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist ja Grundlage dafür, bei offensichtlichen Fehlern von solchen Verträgen zurücktreten zu können. Ob das als solcher gilt, müsste tatsächlich ein Gericht entscheiden. Dafür spricht aus meiner Sicht, dass der Preisnachlass massiv wäre, und ein solcher Preisnachlass sicherlich prominent beworben worden wäre, wenn er gewollt gewesen sein soll. Ich denke, MM hätte gute Chancen vor Gericht.
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Thomas Meister
03.02.2023 17:14registriert April 2019
Keine Ahnung was das Gehupe soll. Es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler und somit ist jede Stornierung seitens Media Markt wasserdicht.
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Rikki-Tiki-Tavi
03.02.2023 16:22registriert April 2020
Auch wenn es hier juristisch nicht 100 % klar ist. Auch wenn es „Goliath MM“ ist… hey Leute, da hat jemand sich geirrt und einen offensichtlichen Fehler gemacht. Welche Befriedigung hast du dann als Käufer, den Händler über den Tisch zu ziehen und ev der mitarbeitenden Person Ärger einzuhandeln?
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