Syrer muss nach organisiertem Angriff die Schweiz verlassen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Syrers abgewiesen, der im August 2017 in Thun BE einen Angriff auf eine Gruppe von Kontrahenten organisiert und daran teilgenommen hat. Der gut integrierte Mann muss die Schweiz verlassen.
Am 11. August 2017 kam es zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen dem damals 22-jährigen Beschwerdeführer und einer Gruppe, die sich insbesondere aus Albanern zusammensetzte. Um sich zu rächen, versammelte der Syrer kurdischer Abstammung am nächsten Tag gut zwanzig Freunde in seiner Wohnung und entwickelte eine Angriffsstrategie für den Abend.
Als es soweit war, begab sich die Gruppe mit Pfeffersprays, Schlagstöcken, Messern, Fahrradketten und Schraubenziehern bewaffnet in die Innenstadt von Thun. In einer Überzahl von 25 Personen umzingelten sie ihre neun Gegner und griffen sie unvermittelt an.
Zusammen mit acht Landsleuten wurde der Syrer 2020 wegen des Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 116 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung angeordnet. Das Berner Obergericht verschärfte die erstinstanzliche Strafe im Januar 2023 auf 145 Tagessätze und bestätigte die Massnahme.
Schweres Verschulden
Vor Bundesgericht beantragte der Mann die Aufhebung der Landesverweisung und die Qualifizierung seiner Tat als Raufhandel. In einem am Donnerstag publizierten Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Mitglieder der beiden Gruppen nicht gegenseitig verprügelt hätten. Vielmehr seien die Syrer sofort zur Tat geschritten, womit ein Angriff vorliege.
Laut Bundesgericht wiegt die Schuld des Syrers schwer. Als Anstifter habe er seine Bekannten zusammengetrommelt, das Vorgehen geplant und am Angriff teilgenommen.
Die öffentliche Sicherheit der Schweiz überwiegt das private Interesse des jungen Mannes, bei seiner Frau und dem gemeinsamen Baby in der Schweiz zu bleiben, schreibt das Gericht. Die Lage in Syrien sei unsicher, aber der Beschwerdeführer scheine in seinem Heimatland nicht an Leib und Leben gefährdet zu sein. (Urteil 6B_129/2023 vom 12.9.2025) (sda)


