Nicht überall, wo «Italien» draufsteht, ist auch «Italien» drin. Es kann vorkommen, dass Detailhändler Produkte als italienisch bewerben, obwohl das Produkt nicht oder nur teilweise aus dem Nachbarland im Süden stammt. Denn Lebensmittel italienischer Herkunft geniessen in der Schweiz hohe Beliebtheit; sie stehen für die Kunst des Geniessens und können Kunden ein mediterranes Lebensgefühl vermitteln.
Diesen Marketingtrick soll vor Kurzem die Coop Genossenschaft angewendet haben. Während ihrer Italien-Wochen in diesem August hat sie das Olivenöl «Filippo Berio Il Classico» in ihren Verkaufsstellen als italienisches Produkt beworben, obwohl es aus einer «Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union» besteht, wie auf der Etikette auf der Rückseite deklariert ist.
Die International Olive Foundation mit Sitz in Luzern, die sich für den Schutz des internationalen Qualitätsstandards «Extra Vergine» einsetzt, geht deshalb gegen Coop vor. Die Stiftung hat bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission und beim Kantonalen Laboratorium Basel-Stadt, wo die Coop Genossenschaft beheimatet ist, eine Beschwerde wegen unlauterer Werbung eingereicht.
Hinter der Stiftung steckt der umtriebige Olivenöl-Importeur Silvan Brun, der sich zu diesem Thema auch schon in deutschen Medien geäussert hat. Für ihn ist klar:
Die Genossenschaft habe das besagte Olivenöl «in einer für die Konsumenten irreführenden Weise als offensichtlich italienisches Erzeugnis» beworben, schreibt der Stiftungspräsident in der Beschwerde. Dies sei nicht das erste Mal. Er habe Coop in der Vergangenheit bereits auf das Fehlverhalten hingewiesen, was aber nichts genützt habe.
Auf Anfrage äussert sich Coop wie folgt:
Fakt ist: Gemäss dem Schweizer Lebensmittelgesetz darf die Kennzeichnung, Verpackung oder Werbung der Produkte «die Konsumenten nicht täuschen». Dazu gehören auch Aufmachungen, die bei den Konsumenten falsche Vorstellungen unter anderem über Herstellung, Produktionsland oder Herkunft der Rohstoffe des Produkts wecken können.
Ob man Coop tatsächlich ein Fehlverhalten beanstanden kann, müssen nun die Lauterkeitskommission und das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt beurteilen. Die Lauterkeitskommission kann dabei lediglich unverbindliche Empfehlungen aussprechen, mit dem Ziel, dass diese von Werbetreibenden umgesetzt und Klagen oder Strafverfahren vermeidet werden. Das Laboratorium, das den Schutz der Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten zum Ziel hat, kann hingegen Werbung verbieten, die Behebung eines Mangels verfügen oder die Produkte beschlagnahmen.
Letzteres ist sehr unwahrscheinlich, da in diesem Fall mit Sicherheit keine Gesundheitsgefährdung vorliegt, wie es beim Laboratorium auf Anfrage heisst. Denkbar wäre in einem solchen Fall – falls tatsächlich ein Verstoss gegen das Lebensmittelrecht vorliegt – dass man dem Detailhändler Täuschung beanstandet und eine Anpassung der Werbeaktion veranlasst. Der Fall Coop werde jedoch nicht prioritär behandelt, da eine jetzige Prüfung der zurzeit nicht laufenden Aktion nicht möglich sei. Entscheide des Laboratoriums sind nicht öffentlich, sondern unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
Von der Lauterkeitskommission könnte die Beschwerde gegen Coop an der nächsten Kammersitzung Mitte September behandelt werden, sagt ein Sprecher. Dort ist zwar garantiert, dass die Öffentlichkeit vom Entscheid erfährt, da alle Entscheide auf der Website der Kommission publiziert werden – allerdings anonymisiert. Nur die beiden beteiligten Parteien können die Beschwerde und den Entscheid publik machen. Irreführende Werbung gehört zu den Beschwerdegründen, die immer wieder in der einen oder anderen Form vorkommen, wie der Webseite der Kommission zu entnehmen ist. Zuletzt betraf dies etwa Landwirtschaftsprodukte.