Forderungen des Staates Belgien und zweier belgischer Gesellschaften über total 1.5 Milliarden Franken gegenüber der Nachlassmasse der Swissair-Nachfolger SAirGroup und der SAirLines müssen nicht in den Kollokationsplan aufgenommen werden. Ebenso eine Forderung der Sabena-Konkursmasse, wie das Bundesgericht entschieden hat.
Die beiden Gesellschaften und der belgische Staat waren Aktionäre der konkursiten Fluggesellschaft Sabena. Sie machten gegenüber den Nachlassmassen SAirGroup und SAirlines Forderungen von je rund 745 Millionen Franken geltend.
Sie verlangten, in den Kollokationsplan aufgenommen zu werden, was ihnen 2006 jedoch verwehrt wurde. Der Kollokationsplan listet alle von den Gläubigern gestellten Forderungen auf und deren Befriedigungsreihenfolge.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der drei Kläger abgewiesen und stützt damit das Urteil des Obergerichts Zürich vom Mai 2013. Dieses hatte ein Urteil des Appellationsgerichts Brüssel für den schweizerischen Kollokationsprozess als unverbindlich erachtet.
Das belgische Gericht hatte die Ansprüche der drei Klagenden teilweise gutgeheissen. Dieses Urteil muss in der Schweiz jedoch nicht umgesetzt werden.
In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Forderung von 231 Millionen Franken gegenüber der SAirLines-Nachlassmasse von der Sabena-Konkursmasse ebenfalls nicht in den Kollokationsplan aufgenommen wird.
Die Sabena begründet ihre Ansprüche damit, dass ihr durch die Nichterfüllung von Verträgen aus dem Jahr 2001 durch die SAirLines ein Schaden entstanden sei.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass die Nichterfüllung der Verträge der Grund für den geltend gemachten Schaden sei.
Eine Forderung über 397 Millionen Franken der Konkursmasse der Sabena hatten die Liquidatoren bereits früher zugelassen. (whr/sda)