Schweiz
Luzern

Luzerner Kriminalgericht urteilt über mutmasslichen Stalker

Unterwäschedieb: In Luzern steht ein mutmasslicher Frauen-Stalker vor Gericht

04.12.2015, 05:2704.12.2015, 06:32

Ein mutmasslicher Stalker muss sich heute vor dem Luzerner Kriminalgericht verantworten. Dem 45-jährigen Schweizer wird vorgeworfen, in rund 100 Fällen Frauen belästigt zu haben, in dem er in ihre Wohnungen einbrach, dort Kleider zerschnitt oder Unterwäsche klaute.

Opfer telefonisch belästigt: Stalker von Luzern.
Opfer telefonisch belästigt: Stalker von Luzern.
symbolBild: Shutterstock

Laut Luzerner Staatsanwaltschaft soll der Mann die rund 100 Einschleich- oder Einbruchdiebstähle zwischen 1999 und seiner Festnahme im März 2014 in Luzern und Umgebung verübt haben.

Der mutmassliche Täter beschädigte oder entwendete hauptsächlich Damenunterwäsche und persönliche Gegenstände wie Fotos, Schmuck oder Schuhe. Bei den Opfern handelte es sich um junge, alleinstehende Frauen. Diese wurden mehrfach innert kurzer Zeit aufgesucht, über längere Zeit beobachten und anonym telefonisch belästigt.

Von Kamera gefilmt

Ende März 2014 konnte der Beschuldigte überführt werden. Er war bereits mehrere Male zuvor in die Wohnung seiner Nachbarn eingeschlichen. Diese installierten daraufhin eine Überwachungskamera und alarmierten die Polizei, als sie ihren Nachbarn als Täter erkannt hatten.

Nachbarn überführten den mutmasslichen Täter mit einer Überwachungskamera.
Nachbarn überführten den mutmasslichen Täter mit einer Überwachungskamera.
Bild: Getty Images Europe

Dem Mann werden gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, versuchte Brandstiftung, Nötigung und Drohung vorgeworfen.

Deliktsumme: 200'000 Franken

Der Beschuldigte ist in wenigen Fällen geständig. Sämtliche Straftaten bis November 2000 sind verjährt, die Deliktsumme für die nicht verjährten Taten beträgt 200'000 Franken, der Sachschaden 38'000 Franken.

Der Beschuldigte befand sich ein halbes Jahr in Untersuchungshaft, wurde psychiatrisch begutachtet und wurde unter Auflagen entlassen. Er hat ein Kontaktverbot zu den Geschädigten und darf sich in bestimmten Gebieten nicht aufhalten. Zudem ist er verpflichtet, eine psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. (kad/sda)

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