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Administrativhaft eines Asylsuchenden war rechtswidrig

Administrativhaft eines Asylsuchenden war rechtswidrig

15.09.2022, 12:0015.09.2022, 11:43
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines abgewiesenen Asylsuchenden gutgeheissen, der die Bedingungen seiner Ausschaffungshaft beanstandet hatte. Der Mann wurde in der Strafanstalt Realta GR festgehalten, obwohl er seine Strafe bereits abgesessen hatte. Er muss nun freigelassen werden, wenn die Bündner Behörden ihn nicht innerhalb von fünf Tagen in einer Einrichtung für Administrativhaft unterbringen.

Der heute 37-jährige Algerier hatte 2015 einen Asylantrag gestellt, der im Mai 2017 abgelehnt wurde. Einige Monate zuvor war er wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer 42-monatigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2021 erhielt er weitere sechs Monate wegen Diebstahls. Seine Entlassung scheiterte mehrfach an den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und an seinem Verhalten.

Ab Februar 2022 war der Mann in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta GR inhaftiert. Seine Abschiebung war für das Ende seiner Haftstrafe Ende Juli geplant und es wurde ein Flug nach Algerien organisiert. Das Vorhaben scheiterte jedoch, da der Strafvollzug länger als geplant dauerte. Das Bündner Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Administrativhaft für den Asylsuchenden bis Ende Oktober.

Besondere Anstalt

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Algeriers gut. Es erinnerte daran, dass die Administrativhaft in einer speziellen, ausschliesslich diesem Zweck gewidmeten Einrichtung vollzogen werden muss.

Ausnahmsweise kann sie auch in einem gewöhnlichen Gefängnis durchgeführt werden, sofern die festgehaltenen Personen in einer speziellen Abteilung untergebracht und von den anderen Häftlingen getrennt werden. Nach der Rechtsprechung muss es sich dabei um echte Einzelfälle handeln, die ausführlich begründet werden müssen, damit die Justiz gegebenenfalls ihre Rechtfertigung prüfen kann.

Deutlicher Charakter des Gefängnisses

Auch wenn es sich bei der JVA Realta nicht um eine Sondereinrichtung zur Vollstreckung von Zwangsmassnahmen im Hinblick auf eine Abschiebung handelt, verfügt sie seit 2009 über eine spezielle Abteilung - mit 16 von insgesamt 120 Plätzen -, die solche Insassen aufnimmt. Im Jahr 2018 stellte die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) fest, dass diese Einrichtung dennoch einen «eindeutig gefängnisähnlichen Charakter» aufweist. Dies gelte es nach der Rechtsprechung «gerade zu vermeiden», so das Bundesgericht in seinen Ausführungen.

In ihrer Argumentation bestritten die Bündner Behörden diesen Punkt. Sie betonten, dass die Bedingungen verbessert wurden, insbesondere was die Beleuchtung und die Öffnungszeiten der Zellen oder die Kommunikation mit der Aussenwelt betrifft. So verfügen diese Zellen auch über einen Internetzugang und seien «freundlicher gestaltet».

Für das Bundesgericht ist der Verweis auf die Antwort des Kantons auf den Bericht der NKVF nicht ausreichend. Die Vorinstanz hätte auf den konkreten Fall des Algeriers eingehen müssen, um festzustellen, ob die hohen Begründungsanforderungen der Rechtsprechung erfüllt sind.

Konkret hätte sie erklären müssen, weshalb der 37-Jährige nach Ablauf seiner sechsmonatigen Strafe in der JVA Realta belassen wurde. Da sie dies unterliess, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, so das Bundesgericht.

Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der Gefangene muss entlassen werden, wenn er nicht innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung des Urteils in eine geeignete Einrichtung eingewiesen werden kann. (aeg/sda)

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