Schweiz
Rassismus

Mohren-Inschriften in der Stadt Zürich werden abgedeckt

ARCHIV --- Ueber dem Eingang des Hauses an der Niederdorfstrasse 29 in Zuerich steht die Inschrift "Zum Mohrentanz", fotografiert am 14. April 2021 in Zuerich. Der Zuercher und der Stadtzuer ...
Der Stadtrat von Zürich kann diese Inschrift abdecken, sagt das Bundesgericht.Bild: keystone

Bundesgericht entscheidet: Mohren-Inschriften in Zürich werden abgedeckt

23.07.2025, 12:00

Die beiden historischen Mohren-Inschriften in der Stadt Zürich können wie geplant verdeckt werden. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes (ZVH) nicht eingetreten. Der ZVH sei keine gesamtschweizerisch tätige Organisation und damit nicht beschwerdeberechtigt.

Der Zürcher Heimatschutz konnte seine Einwände gegen die von der Stadt Zürich geplante Abdeckung der Inschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» in der Zürcher Altstadt im kantonalen Verfahren vorbringen. Insofern seien das rechtliche Gehör und die Verfahrensgarantien gewahrt worden. Dies hält das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest.

ARCHIV -- Ueber dem Eingang des Hauses am Neumarkt 13 in Zuerich steht die Inschrift "Zum Mohrenkopf", fotografiert am 14. April 2021 in Zuerich. Der Zuercher und der Stadtzuercher Heimatsch ...
Die zweite Inschrift, die abgedeckt werden soll.Bild: keystone

Es bestehe auch keine andere rechtliche Grundlage, die dem Heimatschutz die Beschwerde ans Bundesgericht erlauben würde. Nach Ansicht des Heimatschutzes würde es genügen, Tafeln anzubringen, die auf den Hintergrund der Namensgebung erklären. Dies sei das mildere Mittel als eine Abdeckung.

Rassistische Zeitzeichen

Der Zürcher Stadtrat hatte im Sommer 2020 eine Projektgruppe «Rassismus im Öffentlichen Raum» eingesetzt, die Empfehlungen zum Umgang mit rassistischen Zeitzeichen im öffentlichen Raum abgeben sollte. Die Gruppe empfahl, die beiden Hausnamen abzudecken, was der Stadtrat im Mai 2022 mit zwei Beschlüssen in die Wege leitete.

Gegen die baurechtlichen Bewilligungen der Bausektion reichte der ZVH Rekurse ein und erhielt vom kantonalen Baurekursgericht Recht. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheide jedoch wieder auf. (leo/sda)

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