Die Polizei hatte bereits früher ein Verbot geprüft, war aber zum Schluss gekommen, dass die dafür nötigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, wie die Stadt Winterthur in einer Stellungnahme vom Freitag schreibt. Sie bestätigte damit eine Meldung des «Landboten».
Nun soll analysiert werden, ob sich nach der Verhaftung des 30-jährigen S., der den «Lies!»-Ableger in der Schweiz gegründet haben soll, an der Ausgangslage etwas geändert hat. Die Bundesanwaltschaft hatte den Mann, der im Regionalgefängnis in Bern in Untersuchungshaft sitzt, bereits im Februar in Winterthur verhaftet, wie die «Rundschau» der Schweizer Fernsehens, diese Woche bekannt machte.
Die Schweizer Bundesverfassung schützt die Meinungs- und Religionsfreiheit und damit auch das Verteilen religiöser Schriften. Standaktionen mit religiösem Hintergrund sind also grundsätzlich für alle erlaubt, wie es in der Mitteilung heisst.
Für ein Verbot müsste der Organisation oder dem Gesuchstellenden eine strafbare Handlung nachgewiesen werden , etwa das Werben für oder das Anstiften zu kriminellen Handlungen.
Auch die Stadt Zürich hat sich schon mit den «Lies!»-Aktionen beschäftigt. Im Juni 2015 hielt die Exekutive in einer Antwort auf eine SVP-Anfrage fest, dass die Verteilung von Koran-Büchern bisher nicht zu Problemen geführt habe. Es seien in dem Zusammenhang keine Fälle von sogenanntem Anwerben oder einer Radikalisierung von Personen bekannt. (sda)