Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat Andrea Stauffacher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Damit folgt es der Forderung der Bundesanwaltschaft, die exakt dieses Strafmass gefordert hatte. Der vorsitzende Richter bezeichnete den Willen der Angeklagten zum Delinquieren als «intensiv».
Stauffacher wurde der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie unbefugten Verkehrs schuldig und des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 teilweise schuldig befunden.
Neben der Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 500 Franken sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken. Letztere Sanktion betrifft Strafbefehle, die von der Berner und der Basler Justiz ausgesprochen wurden.
Die schwerste Tat sei jene der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, sagte der vorsitzende Richter gleich zu Beginn seiner Begründung des Urteils. Die beim türkischen Konsulat gefundene DNA-Spur von Andrea Stauffacher beweise, dass die Angeklagte «irgendeinen Beitrag» zum Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet habe.
Aufgrund der Beweislage könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Stauffacher keine Tatherrschaft, sondern «lediglich einen untergeordneten Beitrag geleistet» habe, resümierte der Richter. Die Gehilfenschaft könne ihr jedoch nachgewiesen werden.
Zudem sei die Vorgehensweise vergleichbar mit dem Anschlag auf das spanische Generalkonsulat vor zehn Jahren, für welchen die Angeklagte verurteilt worden war. Beide Anschläge seien politisch motiviert gewesen, hielt der Richter fest. Und bei beiden Anschlägen sei die Pyrotechnik modifiziert worden. «Es bestand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Gefährdung an Leib und Leben», resümierte er.
Auch den Tatbestand der mehrfachen Gewalt und Drohung gegenüber den Behörden sah der Richter als erfüllt: Stauffacher habe sich wissentlich und willentlich Amtshandlungen widersetzt. Noch schwerer wiege jedoch der Umstand, dass die Angeklagte an der Demonstration vom 6. Juni 2020 weitere Demonstrationsteilnehmer dazu aufrief, die polizeilichen Anordnungen zu missachten.
Stauffacher habe jedoch nur teilweise gegen die Covid-19-Ordnung 2 verstossen, erklärte der Richter. Es sei nicht erwiesen, dass an der von ihr organisierten Kundgebung mehr als 300 Personen teilgenommen hätten. «Verboten waren aber Menschenansammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum», erklärte er. Diese Übertretung werde mit einer Busse bestraft.
Insgesamt beurteilte der vorsitzende Richter den Willen von Stauffacher zum Delinquieren als «intensiv». Ihre einschlägigen Vorstrafen hätten straferhöhend gewirkt, ebenso der Umstand, dass sie während der Strafuntersuchung weiter delinquiert habe.
Die Angeklagte habe weder Einsicht noch Reue gezeigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich gänzlich von der teils gewalttätigen politischen Aktivität abwende, resümierte er. In einem Land wie der Schweiz stünden allen Bürgern hinreichend gewaltfreie Formen zur Verfügung, um eine gesellschaftliche Diskussion anzustossen.
Die Verurteilung von Andrea Stauffacher ist nicht endgültig und kann vor dem Berufungsgericht des Bundesstrafgerichts angefochten werden. (jaw/sda)