Wer ihn vor Gericht erlebt hat, der kann erahnen, wie Vittorio (Name geändert) auf das Urteil reagiert. Mit dem Ausruf «Impossibile!». Dass unmöglich sei, was ihm vorgeworfen wird, hatte der Tessiner schon bei der Verhandlung vor Bezirksgericht Lenzburg mehrfach gesagt. Der Weiterzug ans Obergericht brachte zwar eine leichte Milderung des Urteils - aber nicht den gewünschten Freispruch. Und das Bundesgericht bestätigt nun auch nur, was die Vorinstanzen schon festgestellt hatten.
Passiert ist demnach Folgendes: An einem dunklen, verregneten Januarabend im Jahr 2018 war bei dichtem Verkehr ein Polizeiauto auf der A1 unterwegs. Es handelte sich um eine dringliche Dienstfahrt. Heisst: Martinshorn und Blaulicht waren an. Auf Höhe Schafisheim wich der Fahrer des Polizeiautos auf die rechte Spur aus und liess den Wagen hinter sich überholen.
Warum? Weil der SUV dem Polizisten mit einem Abstand von nur fünf bis zehn Metern hinterherfuhr. Deutlich zu wenig, wie die Polizistin, die auf dem Beifahrersitz gesessen hatte, in Lenzburg aussagte: «Wenn jemand vor uns gebremst hätte, hätten wir das auch tun müssen. Wegen des sehr geringen Abstands des Fahrzeugs hinter uns hätte die Gefahr einer Kollision bestanden.» Fahrer ebendieses Autos war der damals 50-jährige Vittorio.
Und dieser findet das, was ihm da vorgeworfen wird, eben «impossibile». Um das zu beweisen, beauftragte er einen Privatgutachter. Aufgrund von Vittorios Aussagen und einer Analyse des Polizeivideos schloss der Gutachter mehrere Dinge: Wegen der Witterungsverhältnisse sei unklar, ob es immer Vittorios Auto war, das hinter dem Polizeifahrzeug herfuhr. Die Zeugin, also die Polizistin, hätte ausserdem unmöglich den Abstand zum Auto hinter sich abschätzen können. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo», im Zweifel für den Angeklagten, könne Vittorio nicht schuldig gesprochen werden.
Vittorio bemängelt vor Bundesgericht, dass sein Privatgutachten zu völlig anderen Befunden als der Gerichtssachverständige komme. Dennoch sei der Gerichtssachverständige dazu weder befragt worden, noch habe er Stellung genommen.
Im Bundesgerichtsurteil heisst es dazu, dass das Privatgutachten zwar zunächst zu Zweifeln Anlass gab. Aber: Ein Sachverständiger des Eidgenössischen Instituts für Metrologie habe ausgeführt, dass gestützt auf das Video keine «vernünftige» Aussagen zu den Distanzen gemacht werden können. Es müssten zu viele Annahmen getroffen werden und es sei mit Abweichungen von etwa 50 Metern zu rechnen. Das Privatgutachten sei also keine zuverlässige Grundlage.
Es bleibt also beim Urteil der Vorinstanz: Vittorio ist schuldig der Nötigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Aufgebrummt werden ihm dafür eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 230 Franken und eine Busse von 4500 Franken. Zu den 1612 Franken Kosten für das Verfahren vor Obergericht kommen nun noch 3000 für jenes am Bundesgericht.