Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Konditionen für den Schutzstatus S überarbeitet: Geflüchtete aus der Ukraine können den Status S verlieren, wenn sie sich länger als 15 Tage pro Quartal in ihrem Heimatland aufhalten.
Ausgenommen sind Personen, die belegen können, dass ihr Ukraine-Aufenthalt der Rückkehr ins Heimatland dient, wie das SEM am Donnerstag mitteilte. Auch zwingende Gründe wie der Besuch schwer erkrankter Angehöriger können demnach angeführt werden.
Ausserdem verliert den Schutzstatus S, wer nach Ansicht des SEM seinen Lebensmittelpunkt in einen Drittstaat verlegt. Das kann passieren, wenn sich Geflüchtete mehr als zwei Monate dort aufgehalten haben. Das SEM hält allerdings fest, dass Personen mit Schutzstatus S grundsätzlich in die Ukraine reisen dürfen.
Diese Regel wurde 2016 ursprünglich wegen Geflüchteten aus Eritrea gefordert. Medienberichte über Heimatland-Reisen führten zu einer konsequenteren Durchsetzung des Verbots von Reisen ins Ursprungsland. Die härtere Umsetzung wird nun auch für ukrainischen Geflüchtete angewendet.
Wie das SEM schreibt, bleiben Geflüchtete aus der Ukraine auf Wunsch der Kantone zudem ab sofort sieben Tage länger in den Bundesasylzentren (BAZ) als bisher, bevor sie einem Kanton zugewiesen werden.
Neu wurde auch festgelegt, dass binationale Paare keinen Schutzstatus S erhalten, wenn eine der beiden Personen über eine Staatsbürgerschaft in einem EU/EFTA-Land, in Grossbritannien, Kanada, den USA, Neuseeland oder Australien verfügt. Wer bereits über einen Schutzstatus in einem anderen Schengenstaat verfügt, erhält ebenfalls keinen Status S in der Schweiz.
Die Anpassungen erfolgten laut SEM nach einer Konsultation mit Kantonen und Städten. (sda)