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Der Berg hat eine Maus geboren: Widerrufsrecht nur beim Telefonverkauf 

Der Berg hat eine Maus geboren: Widerrufsrecht nur beim Telefonverkauf 

Wer Waren per Telefon bestellt, soll ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben. Nach jahrelangem Hickhack hat sich das Parlament auf diesen Minimalkonsens beim Konsumentenschutz geeinigt. Im Vergleich zur EU hinkt die Schweiz aber weiter hinterher.
18.06.2015, 13:1418.06.2015, 14:12
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Der letzte Akt in der wechselvollen Geschichte einer Gesetzesänderung, die vor neun Jahren mit einer Parlamentarischen Initiative des ehemaligen Neuenburger SP-Ständerats Pierre Bonhôte begann, ging am Donnerstag zu Ende: Um Missbräuchen beim Telefonverkauf ein Ende zu setzen, sollte den Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.

Anders als in den Nachbarländern sieht das Schweizer Recht heute nur bei Haustürgeschäften ein siebentägiges Widerrufsrecht vor. In der EU dagegen erstreckt sich dieses auf 14 Tage und gilt auch bei Internetkäufen.

Keine Mehrheit bei Internetverkäufen

Der Ständerat schlug deshalb ursprünglich vor, dass auch jene Verträge widerrufen werden können, die über das Internet abgeschlossen wurden. Damit sollte die Diskriminierung von Schweizer Kunden verhindert werden. Im Nationalrat fand sich dafür keine Mehrheit. Darauf einigten sich die Räte auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen.

Das Widerrufsrecht gilt aber nicht für alle Geschäfte. So sind Lebensmittel und andere Produkte von geringer Haltbarkeit wie etwa Schnittblumen ausgenommen. Auch nicht betroffen sind Pauschalreisen, Autovermietungen oder Finanzdienstleistungen. Dasselbe gilt für Geschäfte unter 100 Franken.

Justizministerin Simonetta Sommaruga zeigte sich erleichtert über den Kompromiss. Damit werde der Konsumentenschutz gestärkt. Hätte sich der Nationalrat durchgesetzt, wäre das Widerrufsrecht faktisch abgeschafft worden. Die Vorlage ist nun bereit für die Schlussabstimmung. (whr/sda)

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