Was Selbstständige, Coiffeursalons oder Kunstschaffende jetzt tun können
Zahlreiche Unternehmen, Selbstständige und Freischaffende Personen in der Schweiz sind von den Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beeinträchtigt. Sie verlieren zahlreiche Aufträge oder mussten ihren Betrieb ganz schliessen. Betroffene haben nun drei verschiedene Möglichkeiten, um die wirtschaftlichen Folgen möglichst klein zu halten.
Wer Anspruch auf einen Kredit hat und wo man Erwerbsersatzentschädigung beantragen kann, beantwortet die folgende Auflistung. Zudem gibt Comparis-Experte Felix Schneuwly Tipps, welche finanzielle Unterstützung sich für wen am besten eignet.
Kurzarbeit
Die Kurzarbeit ist die vorübergehende oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Mit dieser Möglichkeit können Arbeitsplätze erhalten bleiben und Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden nicht entlassen, wenn sie deren Löhne nicht mehr zahlen können. Die Kurzarbeit deckt jedoch nicht den Umsatzausfall, sondern 80 Prozent des wegfallenden Lohnes ab.
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Bund die Bedingungen für die Kurzarbeit ausgeweitet und vereinfacht. Neu können Kurzarbeitsentschädigungen auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen beantragt werden.
Bespiele:
- Restaurantbetreiberin mit sieben Mitarbeitenden, davon eine Person in der Lehrausbildung
- Eventagentur mit dreissig Mitarbeitenden, ein Teil davon ist nur befristet oder im Stundenlohn angestellt
Wo kann die Kurzarbeit beantragt werden?
Je nachdem wo ein Unternehmen seinen Sitz hat, ist das jeweilige kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Bearbeitung des Kurzarbeitgesuchs verantwortlich.
Das sagt der Experte:
Erwerbsersatzentschädigung
Der Bundesrat hat per Notrecht ein Hilfspaket mit dem Gesamtbetrag von 42 Milliarden Franken geschnürt. So will er den betroffenen Personen und Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme greifen. Sofern keine weiteren Entschädigungen oder Versicherungsleistungen ausgezahlt werden, haben beispielsweise freischaffende Personen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn der Corona-Massnahmen erzielt wurde. Der Kostendeckel liegt aber bei höchstens 196 Franken pro Tag.
Wer kann die Entschädigung beantragen?
Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den Massnahmen des Bundes nicht mehr arbeiten können.
Beispiele:
- Eltern mit Kinder unter 12 Jahre, die Arbeit unterbrechen müssen
- Freischaffende/r Grafikdesigner/in
- Komiker/in
- Inhaber/in eines Kosmetikstudios
- Masseur/in
Wo kann die Entschädigung beantragt werden?
Diese Entschädigung erhält man nicht automatisch, sondern sie muss beantragt werden. Wer betroffen ist, muss die Entschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse beantragen. Weitere Informationen dazu finden sich hier.
Das sagt der Experte:
Kredit
Es werden zwischen zwei Arten von Krediten unterschieden: Bei Krediten bis zu 500'000 ist der Zinssatz null Prozent. Hier bürgt der Bund, wenn ein Unternehmen den Kredit in den nächsten fünf bis sieben Jahren nicht zurückzahlen kann.
Kredite die höher sind als 500'000 Franken werden vom Bund zu 85 Prozent abgesichert. Der Zins beträgt 0.5 Prozent.
Wer kann einen Kredit beantragen?
Alle Unternehmen, die wegen der Corona-Krise «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind», dürfen einen Kredit beantragen. Sie können Überbrückungskredite im Umfang von maximal 10 Prozent ihres Jahresumsatzes bei ihrer Hausbank beantragen. Das Formular ist hier verfügbar.
- Restaurant
- Eventagentur
- Blumengeschäft
- Coiffeursalon
Wo kann ein Kredit beantragt werden?
Der Überbrückungskredit kann mit diesem Formular bei der persönlichen Hausbank beantragt werden. Der Kredit beträgt maximal 10 Prozent des Jahresumsatzes.
Das sagt der Experte:
*Um Privatpersonen und Mieter von Geschäftsräumen zu unterstützen, hat der Bundesrat heute Freitag zudem die Nachfrist bei Zahlungsverzug von 30 auf 90 Tage verlängert. Gerät ein Mieter mit der Miete in Verzug, kann ihm der Vermieter nach Ablauf der Nachfrist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt nur 30 Tage.