Der Bund darf eine neue Weisung an die Kantone erlassen zu Massnahmen gegen möglicherweise krebserregende Abbauprodukte des Pestizids Chlorothalonil. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Agrochemiekonzerns Syngenta grösstenteils abgewiesen.
Mit dem Entscheid sei die Rechtssicherheit beim Höchstwert für Chlorothalonil-Abbauprodukte im Trinkwasser wieder hergestellt, teilte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Mittwoch mit. Die Trinkwasserversorger hätten wieder die klare Vorgabe, dass die Abbauprodukte 0,1 Mikrogramm pro Liter nicht überschreiten dürften.
Das BLV erliess eine neue Weisung. Die Kantone müssen die Wasserversorger auffordern, früher evaluierte Massnahmen für eine Reduktion der Metabolitenkonzentrationen sofort umzusetzen. In gewissen Regionen wird der Höchstwert im Trinkwasser überschritten.
Syngenta nahm das Urteil zur Kenntnis. Es handle sich dabei um ein Nebenurteil, teilte ein Firmensprecher der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Das Haupturteil zum Verbot von Chlorothalonil an sich in der Schweiz stehe nach wie vor aus.
Nach einer Beschwerde von Syngenta 2020 durfte der Bund Abbaustoffe von Chlorothalonil nicht mehr als toxikologisch relevant bezeichnen. Er musste eine Weisung von seiner Webseite entfernen. Die Einstufung als «relevant» hat Folgen für die Grenzwerte im Grund- und Trinkwasser.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den «Maulkorb» vorübergehend verhängt, weil es davon ausging, Syngenta könnte – bis ein Urteil vorliegt – aufgrund der breiten medialen Ausstrahlung des Themas ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen und der Ruf des Unternehmens Schaden nehmen.
Syngenta Agro stellt Fungizide mit dem Stoff Chlorothalonil her. Die Verwendung wurde per 1. Januar 2020 in der Schweiz verboten, nachdem es vorher ordentlich zugelassen worden war. Gegen das Verbot legte der Konzern Beschwerde ein. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass wissenschaftliche Grundlagen für das Verbot fehlen. Diese Frage wird in einem separaten Verfahren behandelt. Das Urteil dazu steht noch nicht fest.
Das BLV hatte Chlorothalonil und vier Abbaustoffe im Dezember 2019 in einem Gutachten noch als nicht relevant eingestuft. Der Grenzwert für Trinkwasser lag damit bei 10 Mikrogramm pro Liter. Der Grenzwert bei toxikologisch relevanten Metaboliten beträgt 0,1 Mikrogramm pro Liter.
Nach dem Entzug der Bewilligung für Fungizide mit Chlorothalonil durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beschrieb das BLV den Wirkstoff auf seiner Website neu als «wahrscheinlich krebserregend». Es folgte damit der Einschätzung der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (Efsa). Diese neue Bewertung des umstrittenen Wirkstoffs hat das BLV zu Massnahmen, beziehungsweise zur Weisung an die Kantone, im Zusammenhang mit der Sicherheit des Trinkwassers geführt.
Syngenta hatte früher die behördlichen Entscheidungen in der Schweiz im Fall des Pflanzenschutzmittels Chlorothalonil kritisiert. Diese seien aus wissenschaftlicher Perspektive nicht nachvollziehbar und insbesondere für die Landwirte sowie die Agrarindustrie von grosser Tragweite. Für die Landwirte ist es ein Verlust eines wichtigen Getreidefungizides und Resistenzbrechers, hiess es in einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Der Einsatz von Chlorothalonil gefährde «erwiesenermassen» weder die Umwelt noch die Gesundheit, was die entscheidenden Kriterien für die Zulassung sein sollten, schrieb Syngenta. Zulassungs- und Widerrufsprozesse auf Basis nicht-nachvollziehbarer Kriterien könnten die stabilen und sicheren Rahmenbedingungen für Forschung und Produktion in der Schweiz gefährden und Innovationsprozesse hemmen. (hkl/sda)