Der Prozess gegen den deutschen ehemaligen Milliardär und Fondsmanager Florian Homm vor dem Bundesstrafgericht war rechtmässig. Nach Ansicht des Bundesgerichts hat das Gericht in Bellinzona keine Formfehler begangen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs aufgrund einer nicht ordnungsgemässen Vorladung sei deshalb nicht gerechtfertigt, stellte das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde gutgeheissen, und die Richter in Bellinzona werden aufgefordert, das ordentliche Berufungsverfahren gegen das am 23. April 2021 gefällte Urteil wieder aufzunehmen.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hatte die Verurteilung in Abwesenheit des Finanzjongleurs und dreier weiterer Angeklagter Mitte September 2023 annulliert. Sie war der Ansicht, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung im Januar 2021 nicht korrekt erfolgt war. Der Prozess müsse deshalb wiederholt werden, befand sie.
Nach Ansicht der Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren nicht korrekt angewendet. Bereits bei der Eröffnung der Verhandlung am 26. Januar 2021 habe das Bundesstrafgericht festgestellt, dass Homm und der andere Hauptangeklagte nicht anwesend waren. Die Richter hätten daraufhin die vorgebrachten Entschuldigungen geprüft.
Homm argumentierte mit Schwierigkeiten, sich ausserhalb Deutschlands zu bewegen. Der zweite Angeklagte berief sich auf die Chemotherapie, die er in seinem Haus auf Zypern erhalten habe.
Die Richter kamen zum Schluss, dass diese Erklärungen nicht überzeugend waren. Das Abwesenheitsverfahren habe ab dieser Feststellung beginnen können, ohne dass die Rechte der Beschuldigten verletzt worden seien, betonte das Bundesgericht.
Homm wurde der schweren ungetreuen Geschäftsbesorgung und der wiederholten Urkundenfälschung für schuldig befunden und vom Bundesstrafgericht in erster Instanz zu 36 Monaten Gefängnis, davon 18 Monate bedingt, verurteilt.
Der zweite Angeklagte, ein Treuhanddirektor aus Küsnacht ZH, erhielt 42 Monate unbedingt wegen schwerer Geldwäscherei, Urkundenfälschung und betrügerischem Konkurs. Die beiden anderen Angeklagten erhielten bedingte Haftstrafen und Tagessätze.
Ihnen wurde vorgeworfen, die Herkunft der von Homm kriminell erlangten Gelder verschleiert zu haben. In der Schweiz soll sich der Finanzjongleur mit 170 Millionen Dollar (etwa 152 Millionen Franken) ungerechtfertigt bereichert haben.
Homm soll bei seinen Geschäften gleich vorgegangen sein wie der im US-Spielfilm «Der Wolf der Wall Street» («The Wolf of Wall Street») dargestellte Börsenmakler, dessen Geschichte auf einer wahren Begebenheit beruht.
Der deutsche Financier nutzte eine von ihm gegründete Fondsverwaltungsgesellschaft, um Penny Stocks zwischen den verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Fonds querzuverkaufen, um deren Kurse und Handelsvolumen sowie den Wert der Fonds zu steigern.
Der von Homm verwaltete Hedgefonds kam zeitweise auf ein Volumen von bis zu drei Milliarden US-Dollar (etwa 2,69 Milliarden Franken). Im Verlauf der Finanzkrise 2007 brach dieser jedoch im selben Jahr zusammen. In den USA soll Homm Investoren um umgerechnet 200 Millionen Franken betrogen haben.
(Urteile zu den Fällen 7B_573 und 574/2023 und 7B_621, 622 und 623/2023 vom 26. Februar 2024)
(sda)