Der Schienbeinbruch bei einem 4.-Liga-Fussballspieler nach einer Intervention des gegnerischen Torhüters ist nicht als fahrlässige einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Verletzten abgewiesen.
Das Eingreifen des Goalies war zwar mit einer Gelben Karte geahndet worden. Das Bundesgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Verletzung des Spielers eine Folge des Grundrisikos sei, das bei Mannschaftssportarten mit betontem Körperkontakt bestehe. Dieses Risiko nehme ein Spieler in Kauf.
Nur ein grobes Fehlverhalten rechtfertige es, eine strafrechtliche Sanktion auszusprechen. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass Sportler dazu ihr stillschweigendes Einverständnis geben würden. Zu beachten ist gemäss Bundesgericht zudem, dass einzig die Schwere des Fouls und nicht die daraus resultierende Verletzung ausschlaggebend sei für eine strafrechtliche Beurteilung.
Im konkreten Fall war im Mai 2016 in einem Spiel der 4. Liga der Goalie des FC Wil in einen Akteur des FC Henau hineingerutscht, um ein Tor zu verhindern. Dabei verletzte er den Gegenspieler am Schienbein. Der Betroffene sagte aus, dass der Torhüter ihn mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 Zentimeter ab Boden getroffen habe.
Diese Darstellung wurde jedoch weder von den beiden Trainern, noch von sonst jemandem bestätigt. Das Bundesgericht erachtet es deshalb als korrekt, dass das Kantonsgericht St.Gallen für die Feststellung des Hergangs nicht darauf abstellte.
Das Kreisgericht Wil hatte den Torwart 2017 als erste Instanz wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid vergangenes Jahr auf.