Das Zürcher Kantonsparlement will den Sozialhilfebezügern mit Beschluss vom Montag den Besitz eines Autos verweigern. Kritiker der Regelung bemängeln eine rechtliche Grundlage und fürchten Einsprachen gegen das Autoverbot. Und sie dürften damit recht haben.
Basel-Stadt, der einzige Kanton neben dem Kanton Aargau, der Sozialhilfebezügern den Besitz eines Autos kategorisch verbietet, muss seine Praxis ändern. Seit dem 1.1.2011 galt die Regelung, dass der Grundbedarf der Sozialhilfe kein Auto abdeckt. Personen, die sich bei der Sozialhilfe anmeldeten, mussten die Kontrollschilder abgeben, das Auto wurde verwertet, wenn die Betroffenen nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zwingend darauf angewiesen waren.
Nun hat das Basler Appellationsgericht einem Sozialhilfebezüger recht gegeben, der sein Auto behalten wollte und gegen die Regelung Rekurs eingegeben hat. Im Urteil vom 6. August 2014 hält das Appellationsgericht fest, dass «der angefochtenen Weisung eine gesetzliche Grundlage fehlt». Und: «Die Sicherung einer angemessenen Mobilität der unterstützten Personen gehört durchaus zum Leistungsumfang der auf die Garantie des sozialen Existenzminimums beschränkten Sozialhilfe.»
Nicole Wagner, Leiterin des Sozialamtes Basel-Stadt, will das Urteil nicht ans Bundesgericht weiterziehen, wie sie gegenüber watson sagte. Damit ist das Basler Autoverbot für Sozialhilfebezüger faktisch aufgehoben.
Aufgrund des Urteils werde die Sozialhilfe Basel-Stadt künftig eine Einzelfall-Prüfung durchführen müssen. «Die Prüfung wird erfolgen aufgrund von Budgetberechnungen und Beweisanforderungen, wie das Auto finanziert wird», sagt Wagner.
Am Montagmorgen diskutierte der Zürcher Kantonsrat ein Autoverbot für Sozialhilfebezüger. Die bürgerlichen Parteien SVP, FDP und CVP votierten für ein Verbot, die SP, Grüne und Alternative Liste dagegen. In einer ersten Abstimmung votierten 87 Kantonsräte dafür, 84 dagegen. Die Schlussabstimmung findet in vier Wochen statt.
Auch der Kanton Graubünden kannte ein Autoverbot für Sozialhilfebezüger, musste dieses jedoch gleich wie der Kanton Basel-Stadt aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheides wieder aufheben und zu einer Einzelfallprüfung übergehen. Ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil existiert noch nicht.