Auch wenn der Referenzzinssatz für Mietverhältnisse gestern nicht gesenkt wurde: Zahlreiche Mieter haben Anspruch auf eine Senkung ihrer Miete. Dann nämlich, wenn sie bei früheren Senkungen keine Mietreduktion eingefordert haben.
So gehst du vor:
Zunächst solltest du in deinem Mietvertrag den Referenzzinssatz überprüfen. Von dieser Basis aus und ohne spätere allfällige Senkungen lässt sich der Senkungsanspruch errechnen. Beispiele: Beruht deine Miete auf einem Zinssatz von 2,50 Prozent, hast du Anspruch auf eine Mietpreissenkung um 5,66 Prozent.
Der Vermieter kann einen Teil deines Senkungsanspruchs mit der Teuerung verrechnen. Über die letzten Jahre war die Teuerung aber sehr gering oder gar negativ.
Weiter kann der Vermieter gestiegene Betriebs- und Unterhaltskosten mit deinem Senkungsanspruch verrechnen. Er muss diese Kostensteigerung aber konkret nachweisen können.
Wenn die Prüfung ergibt, dass du eine Mietzinssenkung zugute hast, so erkundige dich schriftlich bei der Vermieterschaft, wie sich die Referenzzinssenkung auf deinen Mietzins auswirkt. Die Erfahrung zeigt, dass die Mieten in den meisten Fällen gesenkt werden, wenn eine Senkung verlangt wird.
Der Vermieter muss innert 30 Tagen zu deinem Senkungsbegehren Stellung nehmen. Wenn der Vermieter deinen Anspruch bestreitet, lasse die die Mietzinssenkung vom Mieterinnen- und Mieterverband überprüfen.
Reagiert der Vermieter innert 30 Tagen nicht, so musst du dich innert 60 Tagen nach Versand deines Briefes an die Schlichtungsbehörden wenden. Wenn du vom Vermieter eine Antwort erhältst, aber bei der Überprüfung der Mietzinssenkung zum Schluss kommst, dass sie zu wenig hoch ausfällt, so musst du innert 30 Tagen ebenfalls an die Schlichtungsbehörde gelangen.