Die Schweiz wird durch ein föderales System organisiert. Deshalb unterscheiden sich die Härtefall-Regeln von Kanton zu Kanton. Das stellt Selbstständige vor ein riesiges Wirrwarr an Verordnungen und Hilfen. Damit du den Überblick behältst, haben wir dir diese Karte mit allen Informationen zusammengestellt:
Kleiner Hinweis: Die Links in der Karte scheinen in gewissen Versionen nicht zu funktionieren. Benutze deshalb für detaillierte Informationen das Inhaltsverzeichnis unten.
Detailliertere Angaben zu den Hilfen in deinem Kanton findest du in der unterstehenden Liste oder wenn du auf den Link in der Karte klickst. Die Informationen stammen direkt von Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren.
A-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen, Kreditausfallgarantien. Auch eine Kombination ist möglich. Grundsätzlich können alle Branchen von der Härtefalllösung profitieren.
Brutto stehen CHF 125 Millionen zur Verfügung (Bund und Kanton). CHF 68 Mio. werden vom Bund mitfinanziert. Bei entsprechendem Bedarf werden die zusätzlichen CHF 57 Mio. ohne Bundesbeteiligung eingesetzt.
3. Dezember 2020 – 30. April 2021. Im März 2021 erfolgt eine Standortbestimmung zur Klärung des weiteren Bedarfs.
Keine.
Es sind A-fonds-perdu-Beiträge, Solidarbürgschaften oder afp-Beiträge von maximal zehn Prozent des Umsatzes (max. 50'000 Franken) vorgesehen. Für Solidarbürgschaften gilt ein Maximum von 25 Prozent des Umsatzes beziehungsweise 300'000 Franken.
Es gibt noch keinen definitiven Betrag.
Erste Gesuche können voraussichtlich ab 01.02.2021 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden
Keine.
Aus dem Wirtschaftsförderungsfonds können für Härtefälle Darlehen und àfonds-perdu-Beiträge ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen zur Gutsprache von Beiträgen richten sich nach den Bundesvorgaben.
Der Wirtschaftsförderungsfonds ermöglicht Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 3,5 Mio.
Bereits möglich.
Keine.
À-fonds-perdu Beträge in Höhe von bis zu zehn Prozent des Umsatzes (aber max. 500'000 CHF) pro Einzelfall. Ergänzung durch verbürgte Bankkredite (Verbürgung 80 Prozent des Kreditvolumens; restl. Risiko zulasten Bank); À-fonds-perdu Beträge plus verbürgter Kredit darf Obergrenze von 25 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen, höchstens aber 10 Mio. Franken. Grundsätzlich können alle Branchen von der Härtefalllösung profitieren.
Es stehen insgesamt 31 Millionen Franken zur Verfügung, wovon maximal etwa 16 Millionen Franken für À-fonds-perdu-Beiträge aufgewendet würden. Die restlichen Mittel werden für Kreditgarantien verwendet.
Gesuche können seit 9.12.2020 eingereicht werden. Auszahlung ab 8 Wochen (Finanzreferendum) nach Parlamentsbeschluss, also am 4. Februar 2021.
Keine.
À-fonds-perdu Beträge und Bürgschaften für KMU sind vorgesehen.
Aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit («Krisenfonds») werden CHF 25,45 Mio. Franken bereitgestellt. Zusammen mit den vom Bund vorgesehenen Mitteln stehen für das Härtefallprogramm von Basel-Stadt 74,5 Millionen Franken zur Verfügung. Es werden vor allem die Branchen angesprochen, welche unter den behördlichen Massnahmen im Rahmen der zweiten Welle leiden und weiterhin hohe Fixkosten zu tragen haben (Hotellerie, Gastronomie, Reiseveranstalter oder -vermittler, Marktfahrer, Schausteller, Unternehmen im Bereich Kongresse, Messe- und Standbau sowie Media- und Eventtechnik, Zulieferbetriebe für Hotels und Restaurants sowie Freizeitbetriebe).
Vom 23. November 2020 bis spätestens 31. März 2021.
Bürgschaften für KMU: Das am 25. März 2020 gestartete Bürgschafts-Programm lief in einer ersten Phase bis 31. Juli 2020 und wurde für eine zweite Phase aufgelegt: Unternehmen, die wegen des Coronavirus in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind, können Überbrückungskredite mit kantonaler Bürgschaft beantragen. Die kantonale Bürgschaft deckt 90% der Kreditsumme. Bei Krediten bis 50'000 Franken werden 100% verbürgt. Am Programm beteiligen sich die Basler Kantonalbank (BKB) und die Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB).
Bürgschaften für Technologie-Start-Ups: Technologiebasierte Startup-Unternehmen, die wegen COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind, erhalten eine spezifische Unterstützung: Der Kanton verbürgt Bankdarlehen zu 90%; die einzelne Bürgschaft kann maximal 5 Mio. Franken betragen. Für eine erste Bürgschaftstranche von 10 Mio. Franken sind die Basler Kantonalbank (BKB) und die Eckenstein-Geigy-Stiftung in Basel Partnerinnen des Kantons. Die BKB gewährt den Startups nachrangige Darlehen, die Stiftung verbürgt die restlichen 10% der Darlehen. Bedingung für die Gewährung einer Bürgschaft ist die Beteiligung des Kantons und der Stiftung an einem möglichen späteren Erfolg des Startups.
À-fonds-perdu-Beiträge (auf maximal CHF 200'000 pro Unternehmen und maximal zehn Prozent des Umsatzes beschränkt) als Sofortunterstützung sowie Bürgschaften. Diese richten sich eher an grössere Unternehmen mit mindestens 2 Mio. Franken Umsatz. Es sind Unterstützungsbeiträge bis maximal 5 Mio. Franken möglich. Die Unternehmen müssen sich für eines der Programme entscheiden. Eine Teilnahme an beiden ist ausgeschlossen. Grundsätzlich können alle Branchen von der Härtefalllösung profitieren.
Insgesamt stehen dem Kanton Bern für Härtefallmassnahmen etwa 208 Millionen Franken zur Verfügung. Davon gehen 76,7 Mio. Franken zu Lasten des Kantons Bern, der Rest kommt vom Bund.
Gesuche für à-fonds perdu Beiträge können voraussichtlich ab 4. Januar 2021 bis am 31. März 2021 eingereicht werden. Das zweite Teilprogramm «Bürgschaften» wird spätestens am 1. März 2021 starten und endet formal am 31. Mai 2021.
Keine.
Es sind À-fonds-perdu-Beiträge vorgesehen. Der Beitrag wird auf Quartalsbasis berechnet und entspricht der Übernahme der Fixkosten im Verhältnis zum effektiven Umsatzrückgang des entsprechenden Quartals unter Abzug der bezogenen Entschädigungen (KAE, EO, MUSG, Mietzinsbeiträge usw.). Es gibt keine Einschränkungen der Unterstützung nach Branchen.
Ein Betrag von CHF 15 Millionen wird vom Kanton bereitgestellt, ergänzt durch die CHF 36 Mio. des Bundesbeitrags.
23. November 2020 bis 31. Januar 2021, respektive bis 30. April 2021 für eine Unterstützung im 1. Quartal 2021.
Beitrag an die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen von Betrieben: Unternehmen, die aufgrund der Staatsratsbeschlüsse vom 23. Oktober bzw. 3. November schliessen mussten, erhalten Unterstützung. Die auf CHF 7 Millionen geschätzte Massnahme sieht die Übernahme des Miet- oder Pachtzinses beziehungsweise des Hypothekarzinses vor, falls die Geschäftsfläche im Eigentum des Betreibers ist, und zwar pro rata temporis ab dem Datum der Schliessung bis am 31. Dezember 2020.
KAE-Ergänzung: Zur Unterstützung der Angestellten, die aufgrund der angeordneten Betriebsschliessungen von Kurzarbeit betroffen sind. Die neue kantonale Unterstützungsmassnahme kompensiert die Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden. Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt direkt durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse.
Hilfe für Gastronomie: Die im Wiederankurbelungsplan vorgesehene Massnahme für spezifische Unterstützungsmassnahmen für Restaurants, Bars und Diskotheken (KWPV-Gastro-COVID19) wird in eine Sofortmassnahme umgewandelt. Diese Massnahme sieht die Übernahme von 9 Prozent des Umsatzrückgangs der Einrichtungen und Betriebe in der betreffenden Periode vor. Diese überarbeitete Massnahme wird rückwirkend auf den 1. November 2020 in Kraft treten. Anträge können seit dem 4. Januar eingereicht werden und die ersten Auszahlungen sollten vor Ende Januar erfolgen.
Der Kanton Genf hat in seinem kantonalen Konzept für Härtefälle die folgenden sechs Branchen als Härtefälle identifiziert: Veranstaltungsbranche, Schausteller/innen, Souvenirläden, Reisebüros, Hotellerie, professioneller Personentransport sowie Geschäfte und Restaurants, die in den Galerien des Internationalen Flughafens Genf tätig sind. À-fonds-perdu-Beiträge. Die Hilfe wird vierteljährlich gewährt und ist zur Deckung von Fixkosten bestimmt.
Die Finanzierung dieser Hilfe erfolgt über eine ausserordentliche Finanzhilfe in Höhe von CHF 21,8 Mio. (Kantonsbeitrag). Zu diesem Betrag kommt der Bundesbeitrag hinzu. Darüber hinaus hat das Parlament ein Unterstützungsgesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Unternehmen in Härtefällen zusätzliche CHF 30 Mio. zu gewähren.
Startete am 9. Dezember 2020.
Unterstützung der Liquiditätsbedürfnisse: Das Wirtschaftsförderungsgesetz wurde dahingehend geändert, dass die Fondation d'aide aux entreprises (FAE) Unternehmen, die aufgrund grösserer Wirtschaftskrisen in Liquiditätsschwierigkeiten gera
Unterstützung für den Finanzbedarf von Start-ups: Ziel der Finanzhilfe ist es, junge Unternehmen, die technologische Innovationen entwickeln, bei der Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise, durch Darlehen von bis zu CHF 300'000 finanziell zu unterstützen.
Zusätzliche KAE-Zulage für leitende Angestellte: Der Kanton Genf gewährt den leitenden Angestellten für die Monate März bis Mai 2020 eine Zulage bis zu einem Höchstbetrag von CHF 5'880 pro Monat, um die Gleichbehandlung mit der Corona-Erwerbsersatz-Regelung für Selbstständige zu gewährleisten.
Beitrag an die Mieten: Zweck der Beihilfe ist die Gewährung einer Entschädigung durch den Kanton Genf unter bestimmten Bedingungen an den Vermieter, der seinen gewerblichen Mieter, der sich aufgrund der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befindet, ganz oder teilweise von der Zahlung der Miete für die Monate April 2020, Mai 2020, Juni 2020 und November 2020 bzw. Dezember 2020 befreit hat.
Finanzielle Unterstützung für geschlossene Unternehmen: Ziel ist es, die Einkommensverluste lokaler Unternehmen und Aktivitäten (Dienstleistungen, Gastronomie, Freizeit und Unterhaltung, Kultur und Detailhandel) zu mildern, deren Tätigkeit im November und Dezember 2020 aufgrund von behördlichen Massnahmen, vorübergehend verboten ist. Übernahme eines Teils der effektiven Fixkosten durch den Kanton für den Zeitraum der von den kantonalen Behörden angeordneten Schliessung. Die finanzielle Unterstützung ist auf einen Höchstbetrag von CHF 10'000 pro Monat und Begünstigtem im Rahmen eines Gesamtbudgets von CHF 20 Mio. begrenzt.
Finanzielle Unterstützung für Nachtlokale: Mit dieser Beihilfe sollen die Einkommensverluste von Nachtlokalen gemildert werden, deren Betrieb seit dem 31. Juli 2020 aufgrund von Corona-bedingten Massnahmen, vorübergehend verboten ist. Die finanzielle Beihilfe besteht aus einem Beitrag des Kantons zu den effektiven Fixkosten der Einrichtungen, darunter insbesondere Miete, Sozialabgaben und BVG (Arbeitgeberanteil).
Finanzielle Unterstützung für Gastronomiebetriebe: Mit dieser Unterstützung sollen öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe der Gastronomie finanziell unterstützt werden, die gemäss der Verordnung zur Umsetzung der Bundesverordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie in besonderen Lage vom 19. Juni 2020 und über Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung des Genfer Staatsrates vom 1. November 2020 geschlossen wurden. Diese Entschädigung beläuft sich auf 50 Franken pro m2 Lokalfläche.
Pauschale Entschädigung von Lohnkosten im Rahmen der KAE: Zweck dieser ausserordentlichen Finanzhilfe ist die Entlastung des Unternehmens von den Sozialabgaben, die auch im Rahmen der KAE anfallen, durch einen pauschalen Ausgleich der Lohnkosten, die während der vom Staatsrat angeordneten Schliessung.
Der Regierungsrat setzt auf À-Fonds-perdu-Beiträge. Betroffene Unternehmen erhalten maximal 10 Prozent des Umsatzes von 2019 oder höchstens 500'000 Franken ausbezahlt. Es können Unternehmen aus allen Branchen Gesuche stellen.
Insgesamt stehen 4,3 Millionen Franken zur Verfügung.
Ab dem 6. Januar 2020 können Gesuche gestellt werden.
Zusätzliche Kreditverbürgung: Der Kanton gewährt zudem in Ergänzung zur Bundeslösung zinsgünstige Kreditverbürgungen an Unternehmen im Umfang von maximal 200'000 Franken pro Unternehmen und total 10 Millionen Franken.
Der Kanton Graubünden setzt auf À-Fonds-perdu-Beiträge.
Insgesamt stehen 38,5 Millionen Franken zur Verfügung, um besonders betroffene Unternehmen mit Sitz im Kanton Graubünden, insbesondere in der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen. Sie ist auf maximal 500'000 Franken pro Unternehmen oder zehn Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre beschränkt.
Möglich vom 28. Dezember bis 30. April.
Keine.
Die Unterstützung kann in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien sowie Afonds-perdu-Beiträgen erfolgen.
Insgesamt stehen 15 Millionen Franken zur Verfügung, wovon 10 Millionen Franken vom Kanton getragen werden.
Vom 10. Dezember bis 31. März.
Unterstützung für Neuorganisationen: Es sind Unterstützungen für Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell neu ausrichten oder Innovationen in Bezug auf Prozesse, Produkte, Dienstleistungen oder Märkte vornehmen wollen, vorgesehen.
Hilfe für geschlossene Betriebe: Unterstützung für Unternehmen, die auf Beschluss der kantonalen Behörden schliessen mussten, um einen Beitrag zur Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung von Arbeitsplätzen zu leisten.
Weitere Unterstützung für Konsum-Verbände: Unterstützung von Dachverbänden oder Unternehmensgruppen, die Massnahmen zur Förderung des Konsums oder zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen lancieren wollen.
Hilfe für KMUs, die einen Treuhänder brauchen: Eine Pauschale von 500 Franken wird Unternehmen gewährt, die einen Treuhänder für die administrativen Abläufe im Zusammenhang mit diesen Massnahmen in Anspruch nehmen.
Nach erfolgreich durchlaufener Prüfung der Anträge erhalten die Unternehmen finanzielle Unterstützung durch rückzahlbare Kredite und A-fonds-perdu Gelder im Verhältnis 9 zu 1. Die Berechnungen erfolgen ausgehend von der maximal möglichen Kredithöhe. Die Unterstützung wird nicht auf Branchen eingeschränkt.
Der Luzerner Kantonsrat hat an der Session vom 30. November entschieden, einen Sonderkredit für Härtefälle in Höhe von 25 Millionen Franken für Unternehmen im Kanton Luzern zu bewilligen. In diesem Betrag sind die 8,58 Millionen Franken der Bundesbeiträge enthalten.
Ab 15. Dezember 2020 können Gesuche gestellt werden.
Weitere Förderbeiträge: Der Kanton Luzern hat bereits ab Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 ein kantonales Härtefallprogramm unterhalten. Die Albert Koechlin Stiftung stellt einen Kredit im Umfang von 600’000 Franken zur Verfügung. Der Kanton Luzern wird A-fonds-perdu-Beiträge aus dem Lotteriefonds im Umfang von 500'000 Franken einbringen. Die Abwicklung der Zahlungen läuft über die Luzerner Kantonalbank AG. Der maximale Förderbeitrag pro Unternehmen beläuft sich auf 100'000 Franken.
Es werden ausschliesslich À-fonds-perdu-Beiträge mit einem Maximalbetrag von 500'000 Franken. Die Mittel decken maximal zehn Prozent des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens. Unternehmen, die dringend auf Liquidität angewiesen sind, können eine Anzahlung beantragen.
Der Staatsrat hat am 11. Dezember 2020 die Verordnung betreffend die ausserordentliche Unterstützung von Härtefällen verabschiedet. Der Verpflichtungskredit beläuft sich auf 22,2 Millionen Franken.
Gesuche können bis 26. März 2021 eingereicht werden.
Hilfe für Gastronomie: Am 12. Dezember 2020 hat der Staatsrat eine Unterstützung für Hotels und Restaurants beschlossen. Die Gesuche können ab dem 14. Dezember 2020 und bis am 31. Januar 2021 eingereicht werden. Es sind Auszahlungen bis zu 25'000 Franken pro Unternehmen möglich. Für diese À-fonds-perdu-Beiträge sind 6 Millionen Franken vorgesehen.
Für Arbeitssuchende: Eine einmalige Einstellungsprämie von CHF 4'000 erhält jeder Arbeitgeber, der eine stellensuchende Person unter 30 Jahren, die seit mehr als einem Monat arbeitslos gemeldet ist, dauerhaft einstellt. Höchstbetrag ist 500 Franken pro Monat. Zusätzlich zum bestehenden Angebot und unter bestimmten Bedingungen wird den Arbeitgebern für jede Festanstellung ein einmaliger Bonus von CHF 4'000 gewährt.
Erhöhung der KAE-Beiträge: Angesichts der zweiten Welle wird Unternehmen, die von Kurzarbeit Gebrauch machen aufgrund behördlich angeordneter Schliessungen, im November und Dezember 2020 eine ausserordentliche Unterstützung in Form eines Betrags in Höhe von 25 Prozent der bezogenen KAE-Beiträge gewährt.
Bürgschaften und à-fonds-perdu-Beträge. Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich jeweils auf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens und auf höchstens 300'000 Franken. Der maximale Darlehensbetrag beläuft sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens und auf höchstens 750'000 Franken.
Für Härtefälle stehen 10 Millionen Franken zur Verfügung, wovon etwa 5 Millionen Franken als à-fonds-perdu-Beiträge gedacht sind. Der Landrat hat hierfür einen Rahmenkredit bewilligt.
15. Januar bis 15. Februar 2021. Auszahlungen können erst nach Ablauf der 60- tägigen Referendumsfrist erfolgen, also am 22. Februar 2021.
Covid-19-Fonds: Von den rund 3,5 Millionen Franken in den Fonds einbezahlten Mitteln sind ca. 66 Prozent ausgeschöpft. KMU's mit weniger als 10 Mitarbeitenden können bis Ende 2021 Gesuche für einmaligen à-fonds-perdu Beitrag von 10'000 Franken einreichen.
Rückzahlbare Darlehen und A-fonds-perdu-Beträge. Die Unterstützungsmassnahmen sollen mehrheitlich in Kombination (ein Drittel à-fonds-perdu-Beiträge und zwei Drittel Bürgschaften für Darlehen) erfolgen.
Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat für die Sitzung vom 28. Januar 2021 einen Rahmenkredit von 7 Millionen Franken für das kantonale Härtefallprogramm vorlegen, wovon 4,6 Millionen für Darlehensbürgschaften und 2,3 Millionen für à-fonds-perdu-Beiträge vorgesehen sind.
Ende Januar 2021 sollen die Gesuche eingereicht werden können. Der Kredit untersteht dem fakultativen Referendum mit Frist am 8. März 2021, weswegen die ersten Auszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt gemacht werden können. Es sind Abklärungen im Gang, ob Überbrückungslösungen möglich sind.
Individuelle Unterstützung: Der seit April 2020 bestehende Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle hat seine Unterstützungsaktivität wiederaufgenommen um kurzfristig Hilfe leisten zu können. Er basiert auf einer 5 Millionen-Franken-Schenkung. Einwohnerinnen und Einwohner von Obwalden, insbesondere Familien, aber auch Einzelpersonen wie Alleinerziehende, Kleinbetriebe, kleine Vereine, Kindertagesstätten oder Spielgruppen, die wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können mittels Antragsformular um einen Beitrag aus dem Hilfsfonds ersuchen.
Darlehen in Form von Solidarbürgschaften und à-fonds-perdu-Beträge für ausgewählte Branchen, namentlich Gastronomie, Hotellerie, Reisen und Tourismus, Märkte und Messen, Freizeit und Veranstaltungen, Tierparks sind vorgesehen.
Total 98,9 Millionen Franken, davon stammt ein Drittel aus den kantonalen Mitteln.
Vom 4. Januar bis 31. Oktober 2021.
Keine.
Es sind À-fonds-perdu-Beträge vorgesehen.
Insgesamt wird mit rund CHF 10 Millionen Franken gerechnet, wobei 3,2 Millionen vom Kanton kommen.
Durchgehend seit Frühjahr 2020 möglich.
Keine.
Für den Kanton Schwyz sind à-fonds-perdu-Beträge vorgesehen.
Insgesamt stehen 15,6 Millionen Franken zur Verfügung. Der nicht rückzahlbare Beitrag pro Unternehmen beläuft sich auf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 sowie auf maximal 500'000 Franken. Es können alle Unternehmen, unabhängig von der Branche, Anträge auf Härtefallunterstützung einreichen.
Vom 5. bis zum 31. Januar 2021.
Keine.
Für Unternehmen im Kanton Solothurn gibt es À-fonds-perdu-Beiträge und Bürgschaften. Anspruch auf Finanzhilfen haben insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie-und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Die Höhe des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrages beläuft sich pro Unternehmen auf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019, jedoch auf höchstens 100'000 Franken. Erreicht ein Unternehmen den maximalen Härtefallbeitrag von 100'000 Franken, kann eine Solidarbürgschaft durch eine Bürgschaftsorganisation zugesichert werden.
Im Kanton Solothurn sollen 28,3 Millionen Franken für Härtefälle zur Verfügung stehen. Etwa 9 Millionen Franken stammen direkt vom Kanton selbst.
Vom 8. Januar bis 30. Juni 2021 möglich.
Keine.
In einer ersten Phase werden Entschädigungen ausschliesslich in Form von Darlehen ausbezahlt. Diese belaufen sich auf maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 (maximal 500'000 Franken) und sind zinslos auf zehn Jahre befristet.
Ab dem 1. Juli 2021 erhalten Kreditnehmer die Möglichkeit, ein Gesuch auf Umwandlung der Darlehen in nicht rückzahlbare Beiträge (maximal 75 Prozent der Darlehenssumme) einzureichen. Die Antragssteller haben dabei nachzuweisen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation nicht oder zumindest nicht wesentlich genug verbessert hat, um in der Lage zu sein, das Darlehen vollständig zurückzuzahlen.
Brutto stehen rund 47,5 Millionen Franken zur Verfügung.
Gesuche können voraussichtlich ab dem 1. Februar 2021 eingereicht werden.
Keine.
Es sind À-fonds-perdu-Beiträge und Bürgschaften vorgesehen. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 350’000 Franken für nicht rückzahlbare Beiträge und bei 1 Million Franken für Bürgschaften.
Der Staatsrat hat am 23. Dezember 2020 die Botschaft zur Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung von Härtefällen bei Unternehmen verabschiedet. Durch dieses Instrument stehen im Tessin 75,6 Millionen Franken für Unternehmen zur Verfügung, die in den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren tätig sind.
Sobald der Kredit vom Grossen Rat genehmigt wird, können Unternehmen, die unter die Härtefälle fallen, einen Antrag bei der kantonalen Behörde stellen.
Più duale PLUS: 3,5 Millionen Franken zur Unterstützung für die Berufsbildung.
Überbrückungsleistungen: Etwa 6 Millionen Franken sind zur Abfederung für die Sozialversicherungen vorgesehen.
Die Leistungen werden primär in Form von à-fonds-perdu-Beiträgen vergeben. Der Höchstbetrag pro Unternehmen beläuft sich auf zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 und auf höchstens 500'000 Franken. In begründeten Fällen können auch rückzahlbare Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden. Es werden in erster Linie in der Existenz bedrohte Unternehmen der Eventbranche, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe unterstützt.
Die Zahlen sehen folgendermassen aus: Insgesamt sind Mittel von 5,8 Millionen Franken vorgesehen, Der Bund trägt 3,9 Millionen dazu bei, der Kanton 1,9 Millionen.
Vom 4. Januar bis 30. Juni 2021 ist dies möglich.
Hilfe bei Patent- und Bewilligungsverfahren: Es gibt eine Ermässigung von 25 Prozent auf den Patent- und Bewilligungsabgaben gemäss kantonalem Gastwirtschaftsgesetz.
Weitere Unterstützung von Direktbetroffenen: Finanzielle Unterstützung von Projekten (v.a. über NRP) zur Belebung und Unterstützung von Corona-betroffenen Branchen (z.B. Gastro-Coaching, Belebung Camping-Tourismus etc.).
Die Unterstützung richtet sich an Unternehmen, die direkt von einer behördlich angeordneten Schliessung betroffen sind. Die finanzielle Unterstützung ist als Beitrag an die Fixkosten der Unternehmen gedacht. Sie basiert auf dem monatlichen Umsatz, der im gleichen Zeitraum des Vorjahres für die Dauer der angeordneten Einschränkungen erzielt wurde. Die Entschädigung beläuft sich auf: maximal 25 Prozent des monatlichen Umsatzes, wenn die Verluste weniger als 20'000 Franken betragen, auf pauschal 5'500 Franken, wenn die Verluste zwischen 20'000 und 37'000 Franken liegen und auf 15 Prozent des monatlichen Umsatzes, wenn die Verluste größer als 37'000 Franken sind. Die maximale Entschädigung beläuft sich auf 100'000 Franken.
20 Millionen Franken für das Jahr 2020 und weitere CHF 20 Millionen im Jahr 2021, für die der Walliser Kantonsrat einen Zusatzkredit mit vorzeitiger Auslösung beantragt hat.
Vom 11. bis 31. Januar.
Bürgschaft von Überbrückungskrediten: Es stehen Überbrückungskredite in der Diskussion, die Banken an Unternehmen gewähren, die aufgrund des Coronavirus in Schwierigkeiten geraten sind. Die Nettokosten für die Bankkredite betragen maximal ein Prozent für einen Zeitraum von 24 Monaten. Während dieses Zeitraums werden keine Gebühren im Zusammenhang mit der Bürgschaft erhoben.
À-fonds-perdu-Beiträge, wenn das Unternehmen Umsätze zwischen 100'000 und 500'000 Franken erzielt. Bei einem durchschnittlichen Umsatz von mehr als CHF 500'000 erhalten die Unternehmen zusätzlich zu den À-fonds-perdu-Beiträgen auch Bankkreditgarantie. Das Härtefallprogramm ist nicht auf Branchen eingeschränkt.
Die Mittel für das Härtefallprogramm betragen maximal 20 Millionen Franken, ausgenommen das Programm zu den obligatorischen Betriebsschliessungen wird nicht ausgeschöpft, dann kann der Kantonsrat die Mittel auf CHF 28 Millionen erhöhen.
Die Härtefall-Gesuche können bis zum 30. Juni 2021 eingereicht werden.
Fonds zur Unterstützung der Industrie: Zusätzliche Mittel für den 2016 eingeführten Fonds de soutien à l'industrie zur Unterstützung der Schaffung und Erhaltung von Industriearbeitsplätzen im Kanton. Mit einem Gesamtbudget von 20 Millionen Franken soll dieser Fonds lokale Investitionsprojekte unterstützen, die insbesondere auf Innovation und die Entwicklung von Produktionsmitteln oder die Digitalisierung von Prozessen abzielen. Der Fonds setzt sich aus nicht rückzahlbaren Beiträgen und Bankkreditbürgschaften oder Rückbürgschaften zusammen.
Schliessungsentschädigung: Pauschale Entschädigung für Betriebe, die während der zweiten Coronavirus-Welle, d. h. zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2020, aufgrund von Staatsratsentscheiden schliessen mussten. Sie wird auf der Grundlage der Miete ohne Nebenkosten oder der Zinsen für die Hypothekarschuld der Räumlichkeiten berechnet, die der wirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten gewidmet sind, und zwar im Verhältnis zu der vom Staatsrat beschlossenen Dauer der Schliessung. Sie ist auf 15'000 Franken pro Unternehmen begrenzt.
Unterstützungen sind ab einem Umsatzrückgang von über 40 Prozent möglich (gilt ab 18. Januar 2021 und zusätzlich gibt es voraussichtlich 20 Prozent rückwirkend ab 1. Dezember 2020, Beschluss noch ausstehend). Die Darlehen belaufen sich pro Unternehmen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und höchstens auf eine Million Franken. Die nichtrückzahlbaren Beiträge belaufen sich pro Unternehmen auf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und grundsätzlich auf höchstens 100'000 Franken.
Der Kantonsrat hat einen Rahmenkredit von insgesamt 81,1 Millionen Franken bewilligt.
Zwischen 1. Dezember 2020 bis spätestens 30. April 2021.
Entlastungen im Steuerbereich: Der Kantonsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes betreffend Massnahmen zur Bewältigung des Coronavirus beschlossen, wogegen das Referendum ergriffen wurde. Die Revision beinhaltet eine befristete Senkung des Kantonssteuerfusses, eine Erhöhung des «persönlichen Abzugs» und einen Ausbau sowie die Vereinfachung des Mieterabzugs.
Prämienverbilligung: Aufstockung der Prämienverbilligung für drei Jahre à je 10 Millionen Franken.
In Zürich sind Darlehen auf maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie maximal 500'000 Franken vorgesehen. À-fonds-perdu-Beiträge belaufen sich auf maximal zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie auf maximal 400’000 Franken. Insgesamt dürfen die Hilfen nicht 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes übertreffen.
Einschliesslich des Bundesbeitrags stehen rund CHF 261 Mio. für Härtefallhilfen zur Verfügung.
Gemäss Planung können Gesuche ab dem 1. Februar 2021 eingereicht werden, wobei an einer schnelleren Gesucheinreichung gearbeitet wird. Der Start der Gesucheinreichung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Auszahlung erfolgt ab Mitte März 2021 (nach Ablauf der 60-tägigen Referendumsfrist).
Bis dahin gibt es eine Übergangslösung. Der Regierungsrat hat im März 2020 zwölf teilnehmenden Banken eine Kreditausfallsgarantie von 425 Millionen Franken zugesichert, welche Darlehen an von Corona betroffene Unternehmen zu 85 Prozent absichert (Regierungsratsbeschluss Nr. 262/2020). Dieses Instrument wurde am 4. November 2020 für Härtefälle gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz bis am 31. März 2021 verlängert. Damit steht bis zur Auszahlung der Gelder aus dem Härtefallprogramm eine Übergangslösung zur Verfügung.
Verlängerung Soforthilfe für Selbstständige: Ebenfalls verlängert wurde die kantonale Soforthilfe für die Selbstständigerwerbenden, welche den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird (2,5 Millionen Franken blieben übrig).